Stundungsaufhebung, Versagung § 298 InsO und Wiedereinsetzung

  • (...)

    Ich werde wohl der Schuldnerin die Stundung weiter gewähren

    (...)


    YES ! :daumenrau

    Immer wieder ein Wahnsinn, wie der 4c1/298 so dermaßen abstrus, aber letztlich daher auch einfach und völlig zu Recht mit grundsätzlicher Nichtachtung zu überlesen ist.

  • danke für die Antwort.

    zu 1) Stundung aufheben. Damit wäre zunächst nur der Weg nach § 298 InsO eröffnet, aber nach Abschluss der WVP alle Kosten zum Soll stellen lassen.
    Beim Wegfall der Unterhalsberechtigten wäre seitens des Treuhänders mal beim Arbeitgeber nachzufragen.
    Desweiteren wären die Ansprüche aus der Abtretung durchzusetzen. In solchen Fällen setze ich die Entscheidung über die ERteilung der RSB einfach aus, da ich aus Überlastungsgründen zunächst einmal Firmeninsolvenzen zu bearbeiten habe (der Schuldner wird also auf sein Schufa-Glück noch lange warten können ...... )

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • In diesem Zusammenhang zu BREAMTER: bin grds.seiner Meinung; jedoch kann und darf das Gericht sehr wohl überprüfen, ob die Voraussetzungen der Kostenstundung weiterhin vorliegen. M.E. jedoch nur sinnvoll, wenn angenommen werden kann, der Schuldner könne sich nach Verfahrensaufhebung wieder "restrukturieren"; mithin pfändbares Einkommen erwritschaften.

    Was soll das bringen? Wenn pfändbares Einkommen vorhanden ist, wird ggf. erst auf die Verfahrenskosten gezahlt, wenn kein pfändbares Einkommen vorhanden ist, gibt es nichts. Raten können in dem Stadium auch nicht festgesetzt werden.

    zu 1.: Ich hatte erst kürzlich den Fall, dass ein Schuldner in der WVP wieder Arbeit gefunden hat, die neue Arbeitsstelle dem Treuhänder nicht mitgeteilt hat und dadurch pfändbare Einkommensteile nicht an den Treuhänder abgeführt worden sind. Auch hatte ich ein paar Fälle, in denen Unterhaltsberechtigte weggefallen sind, sodass auch dadurch pfändbare Einkommensteile nicht angeführt worden sind. Leider kümmert das die Gläubiger nicht wirklich, Versagungsanträge werden fast gar nicht gestellt.

    Es ist m.E. aber auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich damit zu befassen, weil es dafür die Beauftragung des Treuhänders mit der Einhaltung/Überwachung der Obliegenheiten gibt.

  • In diesem Zusammenhang zu BREAMTER: bin grds.seiner Meinung; jedoch kann und darf das Gericht sehr wohl überprüfen, ob die Voraussetzungen der Kostenstundung weiterhin vorliegen. M.E. jedoch nur sinnvoll, wenn angenommen werden kann, der Schuldner könne sich nach Verfahrensaufhebung wieder "restrukturieren"; mithin pfändbares Einkommen erwritschaften.

    Was soll das bringen? Wenn pfändbares Einkommen vorhanden ist, wird ggf. erst auf die Verfahrenskosten gezahlt, wenn kein pfändbares Einkommen vorhanden ist, gibt es nichts. Raten können in dem Stadium auch nicht festgesetzt werden.

    zu 1.: Ich hatte erst kürzlich den Fall, dass ein Schuldner in der WVP wieder Arbeit gefunden hat, die neue Arbeitsstelle dem Treuhänder nicht mitgeteilt hat und dadurch pfändbare Einkommensteile nicht an den Treuhänder abgeführt worden sind. Auch hatte ich ein paar Fälle, in denen Unterhaltsberechtigte weggefallen sind, sodass auch dadurch pfändbare Einkommensteile nicht angeführt worden sind. Leider kümmert das die Gläubiger nicht wirklich, Versagungsanträge werden fast gar nicht gestellt.

    Es ist m.E. aber auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich damit zu befassen, weil es dafür die Beauftragung des Treuhänders mit der Einhaltung/Überwachung der Obliegenheiten gibt.

    äh, sorry, wenn der Schuldner pfändbares Einkommen an der Abtretungserklärung vorbeischlenzt, meine ich sehr wohl, zumindest die Stundung aufheben zu dürfen. Er nimmt eine Sozialleistung der Justiz in Anspruch obowhl deren Voraussetzungen zumindest teilweise weggefallen sind. Ob der damit seine Gläubiger versarscht oder nicht, geht mir sonstwo vorbei. Als Insolvenzgericht mag ich nicht verarscht werden, da werd ich sauer. Diese f' Verfahren verstopfen mir die Kapazitäten für die Unternehmensinsolvenzen, was mich total sauer macht, was ich jedoch nicht auf die 0 EUR Verfahren runterbreche. Nur ist es so, dass ich den angeblich nicht erwerbstätigen Schuldnern schon permanent hinterhergelaufen bin, die offenbar wegen Zeitmangel (k.A. was die so machen) nicht mal in der Lage sind, sich zu melden, dass ich mich manchmal frage, was ich eigentlich da noch soll. Ich habe da aufgegeben, weil ich eigentlich Unternehmensinsolvenzen zu bearbeiten habe. Aber der Gesetzgeber meint, auch wenn dann mal versagt wird nach 298 kein thema, dann gibt es wieder Kostenstundung, weil der Schuldner vlt. mal wieeder Lust zur Mitwirkung hat, und wenn nicht, dann halt im nächsten Verfahren, ist ja nur staatsknete..... Die Gerichte sind halt da der Willkür der Mitwirkungslust der Schuldner ausgeliefert. Ich lass die 0 EUR eröffnungen dann aber auch mal 3 Monte liegen.....

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  • Sag mal def,

    gerade nach und unter Berücksichtigung von # 19 (find ich eh gut), können das doch aber offenbar gerade bei euch nur noch sehr vereinzelt in Frage kommende Verfahren für ein "halbwegs sinnvolles" aufwendiges 4c1/298-Procedere sein.

    :confused:

    (Wie gesagt, persönlich habe ich den 4c1/298 in der praktischen Anwendung zwar nicht prinzipiell, aber schon grundsätzlich abgeschafft.)

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (30. Januar 2017 um 21:08)

  • Sag mal def,

    gerade nach und unter Berücksichtigung von # 19 (find ich eh gut), können das doch aber offenbar gerade bei euch nur noch sehr vereinzelt in Frage kommende Verfahren für ein "halbwegs sinnvolles" aufwendiges 4c1/298-Procedere sein.

    :confused:

    (Wie gesagt, persönlich habe ich den 4c1/298 in der praktischen Anwendung zwar nicht prinzipiell, aber schon grundsätzlich abgeschafft.)

    habe ich auch so gut wie abgeschafft ! I.Ü. ist 4c keine disziplinarische Maßnahme; oki, wenn der Treuhänder sich die Mühe der Nachfrage macht, frag ich auch schon mal nach. Aber bei ungelerneten, länger arbeitslosen SchuldnerInnen (soviel Zeit muss sein :D ) lass ich das, wg. Zweckverfehlung. Stichwort: würde der Schuldner/die Schuldnerin selbst bei Jobeinstieg (und den wollen viele) überhaupt pfändbares AE erwirtschaften, habe ich eine prognostische Entscheidung zu treffen. Wenn diese dahin geht, dass dies nicht aussichtsreich erscheint: lange Frist. Die gegenüber den Pfändungsvorschriften strengeren PKH-Grenzen gelten eh nicht bei laufender Stundung. Einzig, wenn es im Rahmen der NTV an der Mitwirkung mangelt, hau ich dazwischen. 298 ist aber auch ein möglicherweise stumpfes Schwert, da die Auffassung zur Stundungsgewährung in einem "Neu-Verfahren" divergierend sind.
    greez
    Def

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    :daumenrau

  • ...298 ist aber auch ein möglicherweise stumpfes Schwert, da die Auffassung zur Stundungsgewährung in einem "Neu-Verfahren" divergierend sind...

    Für den Gesetzgeber (und somit für uns) aber eigentlich nicht, denn in der Gesetzesbegründung steht ja ausdrücklich, dass eine Sperrfrist ausgeschlossen ist, da es sich um eine "bloße Nachlässigkeit" des Schuldners handelt. Dann können doch nicht allen Ernstes Gerichte einen auf Moralapostel machen. Das einzige, was man wohl dem Gesetzgeber vorwerfen muss, ist die Nichtstreichung des § 298 InsO.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ...298 ist aber auch ein möglicherweise stumpfes Schwert, da die Auffassung zur Stundungsgewährung in einem "Neu-Verfahren" divergierend sind...

    Für den Gesetzgeber (und somit für uns) aber eigentlich nicht, denn in der Gesetzesbegründung steht ja ausdrücklich, dass eine Sperrfrist ausgeschlossen ist, da es sich um eine "bloße Nachlässigkeit" des Schuldners handelt. Dann können doch nicht allen Ernstes Gerichte einen auf Moralapostel machen. Das einzige, was man wohl dem Gesetzgeber vorwerfen muss, ist die Nichtstreichung des § 298 InsO.

    @ Mosser
    da hab ich mich wohl missverständlich ausgedrückt. Ich sehe eine erneute Stundungsgewährung nicht unter dem Aspekt einer nicht vorhandenen Sperrfrist bedenklich, sondern unter dem allgemeinen Grundsatz der Nichtgewährung von Sozialleistungen bei Mutwilligkeit. So nach dem Motto, ach ja, gestern ging mir die RSB am a* vorbei, heute find ich das wieder cool, zahlt ja eh wieder der Staat.... irgendwann krieg ich sie, aber nicht wenn ich mich genervt fühle, dann machen wir mal wieder einen break...

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  • ...298 ist aber auch ein möglicherweise stumpfes Schwert, da die Auffassung zur Stundungsgewährung in einem "Neu-Verfahren" divergierend sind...

    Für den Gesetzgeber (und somit für uns) aber eigentlich nicht, denn in der Gesetzesbegründung steht ja ausdrücklich, dass eine Sperrfrist ausgeschlossen ist, da es sich um eine "bloße Nachlässigkeit" des Schuldners handelt. Dann können doch nicht allen Ernstes Gerichte einen auf Moralapostel machen. Das einzige, was man wohl dem Gesetzgeber vorwerfen muss, ist die Nichtstreichung des § 298 InsO.

    @ Mosser
    da hab ich mich wohl missverständlich ausgedrückt. Ich sehe eine erneute Stundungsgewährung nicht unter dem Aspekt einer nicht vorhandenen Sperrfrist bedenklich, sondern unter dem allgemeinen Grundsatz der Nichtgewährung von Sozialleistungen bei Mutwilligkeit. So nach dem Motto, ach ja, gestern ging mir die RSB am a* vorbei, heute find ich das wieder cool, zahlt ja eh wieder der Staat.... irgendwann krieg ich sie, aber nicht wenn ich mich genervt fühle, dann machen wir mal wieder einen break...

    @def: keine Frage, bei mir geht auch das Klappmesser in der Tasche auf, ich habe gerade eine Akte auf dem Tisch gehabt, wo der Schuldner den dritten Versuch unternimmt. Ich meine aber, ich bin nicht der Gesetzgeber und in den Stundungsvorschriften ist eine Schludrigkeit (oder wie der Gesetzgeber in der Begründung doch so schön geschrieben hat "bloße Nachlässigkeit") als Zurückweisung nicht vorgesehen. Das ist übrigens der Grund (wahrscheinlich für viele hier), warum ich gar nicht erst mehr aufhebe (jedenfalls in der WVP). Was soll das bringen? Die Gläubiger interessiert es nicht (keine Versagungsanträge) und den Gesetzgeber ja auch nicht.

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  • yepp,so ist es. Wenn es aber mal wieder um Tariferhöhungen geht, dann, oh dann..... Dass die Insolvenzgerichte den inkasso de luxe fahren, und bei 91a auf den Gutachterkosten sitzen bleiben, ist in Berlin seit Jahren bekannt. Ist aber nicht deren Baustelle, weil da müssten die Länder mal ran. Oki, ich hab da schon zu geschrieben, wenn es aber um die Tariferhöhungen im ÖD geht, oh, ist mein Bundsland ärmer als Kurdistan.....
    Aber ejal, job ist job und mein hobby, mir bleibt nur noch die börsenzockerei, aber da ist auch gleich schon das FA dabei, oki, es gibt Kulturkreise, da werden Dieben öffentlich die Hand abgeschlagen.... daher "öffentliche Hand" :D
    (ist nicht von mir, glaub Nuhr war es)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau

  • Def, Du machst mir Sorgen. Du tust Dir ja wohl hoffentlich nix an;) ?

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  • Def, Du machst mir Sorgen. Du tust Dir ja wohl hoffentlich nix an;) ?

    hey, alles gut, kam nur off topic etwas der Frust durch :)

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