Vergütung Zwangsverwalter Was fällt unter Mieteinnahmen?

  • Hallo,

    der Zwangsverwalter beantragt seine Vergütung aufgrund eingezogener Mieten.

    Hinsichtlich der im Rechnungszeitraum gezahlten Mieten ist alles eindeutig.

    Jedoch möchte er Leistungen eines Mieter aufgrund Auflösung eines Mietverhältnisses als Grundlage der Vergütung einbeziehen.

    Der Verwalter hatte einen Mietvertrag mit dem Mieter geschlossen, in welchem sich der Mieter zu einem Rückbau verpflichtet. Das Mietverhältnis war befristet, mit Option zur Verlängerung. Kurz vor Ablauf wurde klar, dass eine Verlängerung nicht gewünscht ist.

    Gleichzeitig wurde durch die Parteien festgestellt, dass ein erheblicher Rückbau notwendig ist.

    Hierzu vertrat der Zwangsverwalter die Auffassung gegenüber dem Mieter, dass wenn keine ordnungsgemäße Übergabe (also alter Zustand) bis zum Ende des Mietvertrages erfolgt, der Mieter eine Nutzungsentschädigung (in Höhe der Miete) zu zahlen hat.

    Ein Rückbau erfolgte nicht, der Zwangsverwalter lehnte daher die ordnungsgemäße Übergabe ab.

    Im Wege der Verhandlung wurde die Rückbauverpflichtung durch Zahlung einer Abstandleistung ersetzt.

    Das Mietverhältnis wurde beendet.

    Diese (sehr hohe Abstandszahlung) soll nun als im Rahmen des § 18 ZwVwVO über den Wortlaut der Vorschrift heraus zur Berechnung der Vergütung berücksichtigt werden.

    Fällt dies unter die in Randziffer 9 zu § 18 ZwVwV genannten Nutzungsentschädigungen bzw. Schadensersatzansprüche? Und die damit angesprochene Regelungslücke?

  • Zitat

    Fällt dies unter die in Randziffer 9 zu § 18 ZwVwV ...

    Welches Werk?

    Ansonsten: Wenn sich der Verwalter mit einem Mieter beispielsweise über rückständige (vergütungsrelevante) Miet-/Nutzungsentschädigungsforderungen vergleicht und sich der Mieter in dem Vergleich zur Zahlung eines Vergleichsbetrages verpflichtet, dann ist materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für diesen Zahlungsanspruch nicht mehr der Mietvertrag/§ 546 a BGB, sondern der Vergleich.
    Bei strenger Wortlautauslegung müsste man eine Vergütungsrelevanz der Vergleichsforderung ablehnen, weil eine Vergleichsforderung nun einmal keine Miet- oder Pachtforderung ist.
    Dieses Ergebnis würde ich aber für befremdlich halten, weil die Vergleichsforderung ja aus einem Streit über Mietforderungen herrührt.

    Ob das in Deinem Fall auch so war, kann ich anhand des Sachverhalts aber nicht abschließend beurteilen.

  • Hier mache ich auch erst mal ein Fragezeichen, ob er zu dieser Vereinbarung überhaupt ermächtigt war. Was hat er denn mit der Abstandszahlung gemacht? Hoffentlich nicht ausgekehrt, sondernden Rückbau selbst in Auftrag gegeben. Dann kann er doch von dem Betrag eine Vergütung nach § 18 Abs. 3 ZvwVO beanspruchen. Mieteinnahmen sind es nun mal nicht.
    Sollte das alles in Ordnung gewesen sein, könnte man nur den Vergütungssatz erhöhen über den Begriff "Missverhältnis" zur Tätigkeit (berechnet von den weiteren wirklichen Miet-Einnahmen).

    Bei dem von Fossil geschilderten Beispiel eines Vergleichs über ausstehende Miete wäre ich wohl großzügiger.

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