Hallo,
der Zwangsverwalter beantragt seine Vergütung aufgrund eingezogener Mieten.
Hinsichtlich der im Rechnungszeitraum gezahlten Mieten ist alles eindeutig.
Jedoch möchte er Leistungen eines Mieter aufgrund Auflösung eines Mietverhältnisses als Grundlage der Vergütung einbeziehen.
Der Verwalter hatte einen Mietvertrag mit dem Mieter geschlossen, in welchem sich der Mieter zu einem Rückbau verpflichtet. Das Mietverhältnis war befristet, mit Option zur Verlängerung. Kurz vor Ablauf wurde klar, dass eine Verlängerung nicht gewünscht ist.
Gleichzeitig wurde durch die Parteien festgestellt, dass ein erheblicher Rückbau notwendig ist.
Hierzu vertrat der Zwangsverwalter die Auffassung gegenüber dem Mieter, dass wenn keine ordnungsgemäße Übergabe (also alter Zustand) bis zum Ende des Mietvertrages erfolgt, der Mieter eine Nutzungsentschädigung (in Höhe der Miete) zu zahlen hat.
Ein Rückbau erfolgte nicht, der Zwangsverwalter lehnte daher die ordnungsgemäße Übergabe ab.
Im Wege der Verhandlung wurde die Rückbauverpflichtung durch Zahlung einer Abstandleistung ersetzt.
Das Mietverhältnis wurde beendet.
Diese (sehr hohe Abstandszahlung) soll nun als im Rahmen des § 18 ZwVwVO über den Wortlaut der Vorschrift heraus zur Berechnung der Vergütung berücksichtigt werden.
Fällt dies unter die in Randziffer 9 zu § 18 ZwVwV genannten Nutzungsentschädigungen bzw. Schadensersatzansprüche? Und die damit angesprochene Regelungslücke?