Hallo, ich hab folgende Fallgestaltung nebst Frage zur Akteneinsicht. Mit der Suchfunktion habe ich leider nichts passendes gefunden.
Im Versteigerungstermin wurde dem Ersteher der Zuschlag (dieser ist noch nicht rechtskräftig) erteilt. Nun beantragt der Ersteher vertreten durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht in die komplette Versteigerungsakte um die "Sach- und Rechtslage beurteilen zu können".
Kann ich diese Akteneinsicht gewähren (natürlich nur bei der Geschäftsstelle zu den Dienstzeiten)?
Grundsätzlich würde ich sagen der Ersteher ist kein Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG und erhält somit kein Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO. Ich denke die erweiterte Akteneinsicht nach § 42 ZVG ist hier auch nicht weiter zu behandeln da es ja bereits nach Erteilung des Zuschlags ist und der Ersteher ja gerade nicht nur Wertgutachten Anmeldungen etc. einsehen möchte.
Ich habe eine Entscheidung des LG Bonn vom 24.01.2014; 6T 272/13 gefunden, nach der dem Ersteher (aus einem parallel laufenden K-Verfahren) in dem Zwangsverwaltungsverfahren in der Regel ein umfassendes Akteneinsichtsrecht nach § 299 I ZPO zustehe. Grundsätzlich erscheint es auch sinnvoll, dass der Ersteher Akteneinsicht erhält, damit er die Gelegenheit hat, die Rechtmäßigkeit des Zuschlags zu überprüfen.
Jetzt bin ich unsicher ob dem Ersteher ein Einsichtsrecht zusteht. Für alle Meinungen bin ich sehr dankbar!