Akteneinsicht durch Ersteher

  • Hallo, ich hab folgende Fallgestaltung nebst Frage zur Akteneinsicht. Mit der Suchfunktion habe ich leider nichts passendes gefunden.

    Im Versteigerungstermin wurde dem Ersteher der Zuschlag (dieser ist noch nicht rechtskräftig) erteilt. Nun beantragt der Ersteher vertreten durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht in die komplette Versteigerungsakte um die "Sach- und Rechtslage beurteilen zu können".

    Kann ich diese Akteneinsicht gewähren (natürlich nur bei der Geschäftsstelle zu den Dienstzeiten)?

    Grundsätzlich würde ich sagen der Ersteher ist kein Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG und erhält somit kein Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO. Ich denke die erweiterte Akteneinsicht nach § 42 ZVG ist hier auch nicht weiter zu behandeln da es ja bereits nach Erteilung des Zuschlags ist und der Ersteher ja gerade nicht nur Wertgutachten Anmeldungen etc. einsehen möchte.

    Ich habe eine Entscheidung des LG Bonn vom 24.01.2014; 6T 272/13 gefunden, nach der dem Ersteher (aus einem parallel laufenden K-Verfahren) in dem Zwangsverwaltungsverfahren in der Regel ein umfassendes Akteneinsichtsrecht nach § 299 I ZPO zustehe. Grundsätzlich erscheint es auch sinnvoll, dass der Ersteher Akteneinsicht erhält, damit er die Gelegenheit hat, die Rechtmäßigkeit des Zuschlags zu überprüfen.

    Jetzt bin ich unsicher ob dem Ersteher ein Einsichtsrecht zusteht. Für alle Meinungen bin ich sehr dankbar!

  • Der Ersteher ist sicher nicht Beteiligter des bisherigen Verfahrens. Aber Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO würde ich ihm schon zugestehen, das berechtigte Interesse über den bisherigen Verfahrensverlauf liegt für mich auf der Hand.

    Akteneinsicht in K-Akten gibt es bei uns NUR auf der Geschäftsstelle, das OLG Köln hat uns da mal eine schöne Entscheidung geliefert, die ich seither zu gerne zitiere:

    OLG Köln, Beschluss vom 25.04.1983, 2 W 55/83 - Beck-Online;KTS 1984, 133; MDR 83, 848; Rpfleger 83, 325 (nennt glaub ich auch Grundbuch, Register und Konkurs)

  • Abgesehen davon dass der Ersteher kein Beteiligter ist, ihm aber dennoch Einsicht gewährt werden kann, liegt es für mich überhaupt nicht auf der Hand, dass er ein berechtigtes Interesse hat. Was genau sollte ihn denn Interessieren? Ich würde um konkrete Darlegung des Interesses bitten, wie bei allen anderen Dritten auch.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • LG Bonn: Beschluss vom 24.01.2014 - 6 T 272/13

    In der Regel steht dem Ersteher ein umfassendesAkteneinsichtsrecht gemäß § 299 I ZPO in die Zwangsverwaltungsakte zu.

    Dann wird er wohl auch einen Anspruch auf Einsicht in die Verteigerungsakte haben.

    Gerade die Argumentation kann ich eben auch nicht nachvollziehen.
    Aus der Zwangsverwaltungsakte ergeben sich durch die Berichte des Zwangsverwalters Informationen über den Gebäudezustand, die Vermietung, ob eine Kaution geleistet wurde etc. - alles Sachen, die für den Ersteher als neuer Eigentümer unstreitig wichtig sind. Da bejahe ich das rechtliche Interesse auch ohne mit der Wimper zu zucken.

    Aus der Zwangsversteigerungsakte ergeben sich - mit Ausnahme des Gutachtens - jedoch nur die Schulden des Voreigentümers und der Verfahrensgang bis zum Zuschlag. Daher bin ich da (auch wenn es nicht oft vorkommt ;) ) Arayas Meinung.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Abgesehen davon dass der Ersteher kein Beteiligter ist, ihm aber dennoch Einsicht gewährt werden kann, liegt es für mich überhaupt nicht auf der Hand, dass er ein berechtigtes Interesse hat. Was genau sollte ihn denn Interessieren? Ich würde um konkrete Darlegung des Interesses bitten, wie bei allen anderen Dritten auch.


    Sehe ich genauso. Die Entscheidung des LG Bonn (die mir glücklicherweise herrlich egal sein kann, weil weit genug weg) halte ich im Ergebnis zwar für richtig, aber unzureichend begründet. Das in dem dort entschiedenen Fall ein berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht in die L-Akte vorliegt, ist nachvollziehbar. Unverständlich ist für mich, warum man dann nicht Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO gewährt, sondern den Ersteher zum Beteiligten im Sinne von § 299 Abs. 1 ZPO macht, und hierfür noch § 154 ZVG heranzieht :gruebel:
    Die eiern diesbezüglich zwar in der Begründung rum, aber das überzeugt mich ganz und gar nicht.
    Dass dann an einer Stelle auch noch BGB und ZPO verwechselt werden - geschenkt ;):D.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • ...
    Aus der Zwangsversteigerungsakte ergeben sich - mit Ausnahme des Gutachtens - jedoch nur die Schulden des Voreigentümers und der Verfahrensgang bis zum Zuschlag. Daher bin ich da (auch wenn es nicht oft vorkommt ;) ) Arayas Meinung.


    Dafür schon mal ein :toot:. (Kreuz ist gemacht, nicht das erste und bestimmt auch nicht das letzte :))

    Wie die Vorredner, in L ist das etwas völlig anderes.

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  • Es könnte noch weitere Gründe geben. Wenn zB der Schuldner bei einer Räumung durch Ersteher Schutzanträge stellt und die Begründung in Zusammenhang mit dem K-Verfahren steht, zB wenn bereits bei uns 765a wegen Krankheit beantragt wurde. Deswegen nachfragen, Antwort abwarten und dann entscheiden.

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