Anordnung dinglicher Anspruch in PfÜb

  • Hallo Ihr!

    Wenn Ihr einen Antrag eines Gl. auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf dem Tisch liegen habt, dessen Grundlage ein Vollstreckungstitel betreffend eines dinglichen Anspruchs bildet, nehmt Ihr dann den Zusatz, dass die Pfändung aufgrund eines dinglichen Anspruchs erfolgt als Anordnung oder Vermerk mit in den Beschluss auf?

    Gibt's da ggf. irgendwo eine Vorschrift?

    LG

  • Wie willst du denn aufgrund eines dinglichen Anspruchs (i.d.R.: § 1147 BGB) die Mobiliarvollstreckung betreiben? Grundlage für den PÜ ist ein Zahlungstitel, kein Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eine unbewegliche Sache.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wie willst du denn aufgrund eines dinglichen Anspruchs (i.d.R.: § 1147 BGB) die Mobiliarvollstreckung betreiben? Grundlage für den PÜ ist ein Zahlungstitel, kein Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eine unbewegliche Sache.

    Nein nein, hier Forderungsvollstreckung. Titel ist ein Zahlungstitel (Der Anspruch auf Duldung der ZV in die Forderungen des Schuldners aus Vermietung wurde mit in den Tenor aufgenommen).


  • Nein nein, hier Forderungsvollstreckung. Titel ist ein Zahlungstitel (Der Anspruch auf Duldung der ZV in die Forderungen des Schuldners aus Vermietung wurde mit in den Tenor aufgenommen).

    Was ist das bitte für ein Tenor?
    Die Forderung des Schuldners aus Vermietung ist aber dennoch kein dinglicher Anspruch. Zwar wären diese Forderung im Falle der Anordnung der Zwangsverwaltung mit beschlagnahmt, aber die alleine ZV in die Mietforderungen ist keine dingliche Vollstreckung (Immobiliarvollstreckung).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Dem stimme ich zu. Als Erklärung bietet sich an, dass in den Tenor mancher Unsinn mit übernommen wird, der in der Klageschrift stand.

    Vorstellen könnte ich mir allenfalls, dass Gläubiger der Mietforderung ein Nießbraucher ist und eigentlicher (oder weiterer) Schuldner des Zahlungsanspruchs der Grundstückseigentümer. Dann könnte der Duldungsausspruch einen Sinn machen.

    Spielt aber für den PfÜB keine Rolle. Gepfändet wird wegen einer titulierten Geldforderung eine angebliche Mietforderung. Ob ein Duldungsanspruch besteht und warum,hat im PfÜB nichts zu suchen, der Bezug auf den Zahlungsausspruch im Titel reicht.


  • Nein nein, hier Forderungsvollstreckung. Titel ist ein Zahlungstitel (Der Anspruch auf Duldung der ZV in die Forderungen des Schuldners aus Vermietung wurde mit in den Tenor aufgenommen).

    Was ist das bitte für ein Tenor?
    Die Forderung des Schuldners aus Vermietung ist aber dennoch kein dinglicher Anspruch. Zwar wären diese Forderung im Falle der Anordnung der Zwangsverwaltung mit beschlagnahmt, aber die alleine ZV in die Mietforderungen ist keine dingliche Vollstreckung (Immobiliarvollstreckung).

    Ich habe hier nur eine Ablichtung des PfÜb vorliegen. In diesem auf Seite 2, dort in Klammern) unter der Bezeichnung des Titels!!, aufgeführt ist: Ansprüche auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus (...) in die Forderung aus Vermietung von (...) gem. Ziff. ... des Tenors).

    Unterstellend, es wäre eine dingl. Vollstreckung: Müsste dass dann nicht ergänzend angeordnet, zumindest aber vermerkt werden?

    PS: Es geht hier um den Vorrang vor anderen Gl. aufgrund des dingl. Anspruchs!


  • Ich habe hier nur eine Ablichtung des PfÜb vorliegen. In diesem auf Seite 2, dort in Klammern) unter der Bezeichnung des Titels!!, aufgeführt ist: Ansprüche auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus (...) in die Forderung aus Vermietung von (...) gem. Ziff. ... des Tenors).

    Unterstellend, es wäre eine dingl. Vollstreckung: Müsste dass dann nicht ergänzend angeordnet, zumindest aber vermerkt werden?

    WÄRE es eine DINGLICHE Vollstreckung, hättest du keinen PfÜB, sondern einen Beschluss über die Anordnung bzw. den Beitritt zu einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren (oder aber die Mitteilung über die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek).

    DINGLICHE Vollstreckung geht nur in IMMOBILIEN, nicht in Forderungen. Und darum:

    Zitat

    PS: Es geht hier um den Vorrang vor anderen Gl. aufgrund des dingl. Anspruchs!

    Ist das hier im M-Bereich Blödsinn. Der "Vor"Rang würde in einem Zwangsversteigerungsverfahren berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Ziff. 4 ZVG).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • Unterstellend, es wäre eine dingl. Vollstreckung: Müsste dass dann nicht ergänzend angeordnet, zumindest aber vermerkt werden?

    Sorry, ich versteh die Frage leider nicht :nixweiss:
    Wäre es eine dingl. Vollstreckung, wäre es kein PfÜB. Ein PfÜB ist Forderungsvollstreckung? :gruebel:

  • Vielleicht liegt hier ein Missverständnis vor:

    Aus einem dinglichen Titel (klassischer Fall: dingliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Grundschuldbestellung) darf nicht nur in das Grundstück selbst, sondern auch in die zum Hypothekenhaftungsverband gehörenden Gegenstände vollstreckt werden. Dazu gehören auch die Mietforderungen.
    Diese Vollstreckung erfolgt dann im Range des dinglichen Rechts und geht der Vollstreckung persönlicher Gläubiger im Range vor.

  • Vielleicht liegt hier ein Missverständnis vor:

    Aus einem dinglichen Titel (klassischer Fall: dingliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Grundschuldbestellung) darf nicht nur in das Grundstück selbst, sondern auch in die zum Hypothekenhaftungsverband gehörenden Gegenstände vollstreckt werden. Dazu gehören auch die Mietforderungen.
    Diese Vollstreckung erfolgt dann im Range des dinglichen Rechts und geht der Vollstreckung persönlicher Gläubiger im Range vor.

    Jep, genau das scheint es wohl zu sein! Der Gl. begründet wie folgt:

    Die Pfändung der Mietforderung aus einem zur Duldung der ZV in ein GS verurteilten Titels bewirkt die Beschlagnahme der Forderung. Es würde also wohl quasi wegen zweier Ansprüche vollstreckt werden; einmal wegen der Forderung und ein anderes mal wegen des dingl. Anspruchs.

    Wenn dem tatsächlich so ist: Dann muss doch eine entsprechende Anordnung oder aber zumindest ein Vermerk mit in den PfÜb aufgenommen werden, oder?

  • Ja, weil sich dadurch ein anderer Pfändungsrang ergibt als der nach § 804 Abs. 3 ZPO, halte ich es mindestens für sinnvoll, ausdrücklich auf diese Besonderheiten hinzuweisen.
    In meinem Stöber, Forderungspfändung, leider schon vorgerückten Alters, nämlich aus 2002, ist dazu in Rdn. 233 einiges ausgeführt, 1. Kapitel: ZwV in Geldforderungen, Abschnitt 48: Miete und Pacht, dort unter b) dd) (d). Aber nicht, wie man dies im Pfüb verlautbart. Auch im Hintzen, Forderungspfändung, liegt mir nur die Auflage von 2000 vor, dort ab Rdn. 766. Und auch dort kein Hinweis, wie der Rang im Pfüb zum Ausdruck gebracht werden soll.

  • Ja, weil sich dadurch ein anderer Pfändungsrang ergibt als der nach § 804 Abs. 3 ZPO, halte ich es mindestens für sinnvoll, ausdrücklich auf diese Besonderheiten hinzuweisen.
    In meinem Stöber, Forderungspfändung, leider schon vorgerückten Alters, nämlich aus 2002, ist dazu in Rdn. 233 einiges ausgeführt, 1. Kapitel: ZwV in Geldforderungen, Abschnitt 48: Miete und Pacht, dort unter b) dd) (d). Aber nicht, wie man dies im Pfüb verlautbart. Auch im Hintzen, Forderungspfändung, liegt mir nur die Auflage von 2000 vor, dort ab Rdn. 766. Und auch dort kein Hinweis, wie der Rang im Pfüb zum Ausdruck gebracht werden soll.

    :):):)

    Was wäre denn, wenn kein Hinweis im PfÜb vorhanden wäre? Ein "normaler" Gl. wüsste doch mit dem Pfändungsrang gar nichts anzufangen :gruebel:

  • Dann müsste entschieden werden, ob eine gutgläubig geleistete Zahlung des Drittschuldners = Mieters an den nur persönlichen Pfändungsgläubiger schuldbefreiende Wirkung hatte und sich der dingliche Gläubiger also bei diesem schadlos halten kann, oder ob aufgrund der ausgebrachten dinglichen Pfändung nur noch an den dinglichen Pfändungsgläubiger hätte geleistet werden dürfen, der Drittschuldner = Mieter also schlimmstenfalls zweimal die Miete zu zahlen hat.

  • Also ist ein Gläubiger tatsächlich darauf angewiesen, wie genau der Beschluss beantragt und erlassen worden ist. Fehlt eine Anordnung oä und erkennt der Gläubiger den Vorrang nicht, könnte es "böse" enden; erkennt er ihn, hat der "Glück"? :eek:

    Vielen Dank :)

  • War mir auch noch nicht begegnet, wieder schlauer geworden.

    @ Julinda: Hast Du da den Begriff Gläubiger richtig verwendet, glaube Du meinst den Drittschuldner.

    Wenn aber der Pfändungsgläubiger den dinglichen Rang beanspruchen will, muss der m.E. schon aus dem Pfändungsbeschluss ersichtlich sein.
    So sollte das für den Drittschuldner schon erkennbar und nicht Glückssache sein.

    Ob der das bei den heutigen 6-9 PfÜB-Seiten jedoch auch liest und nicht gleich als nachrangig abheftet, ist das größere Risiko.

  • Vielleicht liegt hier ein Missverständnis vor:

    Aus einem dinglichen Titel (klassischer Fall: dingliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Grundschuldbestellung) darf nicht nur in das Grundstück selbst, sondern auch in die zum Hypothekenhaftungsverband gehörenden Gegenstände vollstreckt werden. Dazu gehören auch die Mietforderungen.
    Diese Vollstreckung erfolgt dann im Range des dinglichen Rechts und geht der Vollstreckung persönlicher Gläubiger im Range vor.


    hierzu:

    BGH, Urteil vom 13.3.2008 - IX ZR 119/06

  • Aus einem dinglichen Titel (klassischer Fall: dingliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Grundschuldbestellung) darf nicht nur in das Grundstück selbst, sondern auch in die zum Hypothekenhaftungsverband gehörenden Gegenstände vollstreckt werden. Dazu gehören auch die Mietforderungen.
    Diese Vollstreckung erfolgt dann im Range des dinglichen Rechts und geht der Vollstreckung persönlicher Gläubiger im Range vor.

    Zutreffend formuliert. Ich hatte einen solchen Fall mal im Zusammenhang mit einer Hinterlegung, als sich ein Drittschuldner (Mieter) an einen Anwalt gewandt hatte, weil er auf Grund unterschiedlicher Schreiben der Gläubiger-Anwälte nicht wusste, an wen er zuerst zahlen soll. Dann haben wir die Hinterlegung angenommen und nach rechtlicher Recherche die Auszahlung entsprechend dem hier geposteten Grundsatz vorgenommen.

  • Richtig - der Drittschuldner, bei dem mehrere Mietpfändungen vorliegen, tut gut daran, den streitigen Betrag aus diesem Grunde zu hinterlegen. So entgeht er der Gefahr, an den Falschen gezahlt zu haben und deswegen nochmals leisten zu müssen.

    Im Übrigen habe ich leider nicht ganz zutreffend formuliert. Tatsächlich geht die Pfändung der Vollstreckung persönlicher Gläubiger im Range nur in den Grenzen des § 1124 BGB vor. Bis zum laufenden Monat bzw. im Fall der Beschlagnahme nach dem 15. Tag des Monats auch bis zum Folgemonat muss der dingliche Gläubiger die Pfändung aus persönlichem Anspruch gegen sich gelten lassen.

  • Ich würde mich gerne hier hinten dranhängen und hoffe auf eure Hilfe! :daumenrau

    Mir liegen drei Anträge jeweils auf Erlass eines Pfüb vor, Vollstreckungstitel ist eine Grundschuldbestellungsurkunde, gepfändet werden soll aufgrund des dinglichen Rechts die Zahlung des gegenwärtigen und zukünftigen Nettokaltmietzinses.

    Alle drei Schuldner wohnen nicht in meinem Gerichtsbezirk (und jeder in einem anderen), allerdings liegt die Wohnung in meinem Bezirk.

    Der Gläubiger beruft sich auf die Zuständigkeit nach § 24 ZPO (ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand), hilfsweise nach § 29a ZPO (ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen).

    Hebeln diese Vorschriften tatsächlich meine eigentliche Nicht-Zuständigkeit nach § 828 ZPO aus?

    Ist der Gerichtsstand tatsächlich nach dem Ort der belegenen Sache zu wählen, nur weil dinglich vollstreckt wird???

    Ich hab schon den ganzen Vormittag gelesen, aber ich bin nicht wirklich schlauer wie heute früh :oops:

    Vielen Dank!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!