Beschwerde für erledigt erklärt gegen Aufhebungsbeschluss - wer trägt die Kosten?

  • Ich steh grad etwas auf dem Schlauch, da ich auch sonst mit Kosten quasi nichts zu tun habe.

    Ich habe einen Aufhebungsbeschluss gemacht, da keine Erklärung eingereicht wurde. Daraufhin kam die Beschwerde des Anwalts, dass das im Beschluss genannte Datum des Bewilligungsbeschlusses falsch sei. Tatsächlich war dieses falsch und ich habe einen Berichtigungsbeschluss gemacht und den RA angeschrieben dass ich davon ausgehe dass sich das Rechtsmittel damit erledigt hat.
    Inhaltlich ist er nicht gegen den Beschluss vorgegangen.

    Jetzt habe ich einen Schriftsatz, dass er die Beschwerde für erledigt erklärt (so weit so gut) und dass ich die Kosten der Staatskasse auferlegen soll. Geht das? Ich hätte wenn nach 91aZPO entschieden. Das heißt ich lege die Kosten der Staatskasse auf und der RA kriegt wirklich für den Schriftsatz in dem er mich auf das falsche Datum hinweist (was auch ohne Beschwerde geht) eine Gebühr aus der Staatskasse? Klar ich habe den Fehler gemacht, aber irgendwie geht mir das trotzdem "gegen den Strich" dafür eine Gebühr abzurechnen, vor allem da es auch formlos und ohne Beschwerde geht.

    Sorry für die vielleicht blöde Frage. Bin auf dem Gebiet völliger Neuling.

  • Also: Keine PKH für die PKH.

    Und leg die Kosten der Partei auf: Da diese sich nicht gemeldet hat, hat diese die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  • Seit wann entstehen bei einer Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit irgendwem Kosten? Die Beschwerde wurde korrekt dahingehend ausgelegt, dass es sich um einen Berichtigungsantrag handelt und diesem wurde entsprochen. Die Notwendigkeit, irgendwem Kosten aufzuerlegen, besteht daher nicht.

  • Das sehe ich grundsätzlich auch so.

    Bei mir haben die PKH-Aufhebungen aber auch grundsätzlich eine Kostenentscheidung drin.

  • Hm, also Kostenentscheidung habe ich keine in meinem Aufhebungsbeschluss.

    Ich gehe mal davon aus dass der RA meint er kann jetzt hier bei der Staatskasse noch eine Gebühr abrechnen (welche auch immer??? - gibt es überhaupt eine Gebühr die er hier abrechnen könnte?).
    Abgesehen davon ist er ja für das ganze Verfahren beigeordnet und hat seine Gebühr aus der Staatskasse bereits erhalten und kann aufgrund der Aufhebung nun den Rest beim Mandanten anfordern.

    Verweigere ich dem RA dann die Kostenentscheidung und sage es sind keine entstanden (wird der RA mit seinen Anwaltskosten anders sehen vermute ich)?
    Vielleicht sollte ich dem RA mitteilen, dass die Beschwerde in einen Berichtigungsantrag umgedeutet wurde und dafür keine Kosten entstehen? Kosten der Partei auflegen finde ich auch fies, denn vielleicht weiß die gar nicht was der RA hier macht oder es ist ihr vielleicht auch egal ob das falsche Datum im Beschluss steht und sie dafür zu Kasse zu bitten... :gruebel:

  • Mich wundert ohnehin, dass ein "vertipptes" Datum nicht unter den Begriff "offenbare Unrichtigkeit" fallen soll.

  • im Beschluss steht ein völlig anderes Datum. Also es nicht nur ein Tag falsch, sondern das ganze Datum. Dennoch habe ich es als offenbare Unrichtigkeit abgeändert, die es meines Erachtens auch darstellt.
    Bin mal gespannt was der Anwalt dazu sagt...

  • Habe eben das Schreiben an den RA verfasst und ihm folgendes mitgeteilt:
    Ich habe die Beschwerde als Berichtigungsantrag gewertet und den Beschluss entsprechend erlassen.
    Des weiteren gilt die Beiordnung für das gesamte VKH-Verfahrens und es entstehen auch für eine Beschwerde keine weiteren Gebühren und eine Beiordnung für die Beschwerde gibt es nicht. Ergo ist keine Kostenentscheidung erforderlich.
    Jetzt bin ich mal auf die Antwort gespannt.

  • Kosten für eine Beschwerde im PKH-Verfahren sind doch nicht zu erstatten. Wieso muss denn dann eine Kostenentscheidung getroffen werden?

    Damit dürfte es doch auch egal sein, ob die Beschwerde in einen Berichtigungsantrag umgedeutet wurde oder nicht.

    Dass keine RA-Kosten für eine Beschwerde entstehen, ist allerdings nicht zutreffend. Dafür gibt es eine 3500 VV RVG.

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