Vertretungsnachweis niederländische Gesellschaft

  • Habe folgenden Fall:

    Eine niederländische Gesellschaft ist Alleingesellschafterin "meiner" deutschen GmbH. Nun wird mir angemeldet, dass ein GF abberufen worden sei.
    Beigefügt ist der entsprechende Gesellschafterbeschluss der Geschäftsführer A + B der niederländischen Gesellschaft.

    Zudem wurde ein übersetzter niederländischer Handelsregisterauszug eingereicht. Hiernach gibt es insgesamt 4 Geschäftsführer.
    Bei der Vertretungsbefugnis steht bei jedem GF lediglich: "Gemeinsam befugt (mit einem oder mehreren anderen Geschäftsführern, siehe Gesellschaftsvertrag)"

    Schließlich wurde noch ein übersetzter Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag eingereicht, aus der sich ergibt, dass die im Beschluss aufgetretenen GF vertretungsberechtigt waren. Bei diesem Auszug handelt es sich jedoch nicht um eine beglaubigte Übersetzung.

    Die Frage ist nun, ob dies als Vertretungsnachweis ausreicht. Als Problem erachte ich insbesondere die Tatsache, dass ich gar nicht überprüfen kann, ob der Gesellschaftsvertrag tatsächlich der Gesellschaftsvertrag ist.

    Mein HRP (Stand 2010) führt unter Rn. 321 zur Prüfung der Vertretungsbefugnis ausländischer Gesellschaften (im Zusammenhang mit Zweigniederlassungen) aus, dass der Nachweis der Vertretungsbefugnis "auf Grundlage der Eintragung im Heimatregister erfolgen kann, soweit diese aus dem jeweiligen Register unmittelbar hervorgeht". "Ist dies nicht der Fall, so genügt eine gutachterliche Äußerung eines dortigen Notars gegebenenfalls samt Apostille oder eines des jeweiligen Landesrechts kundigen Experten, zum Beispiel auch eines deutschen Notars."

    Da aus der Eintragung im niederländischen Register jedoch gerade nicht unmittelbar die Vertretungsbefugnis feststellbar ist, käme bei Anwendung der Meinung des HRP nur eine gutachterliche Äußerung in Betracht.


    Wie seht Ihr das?

  • Wenn es sich um einen formlosen Gesellschafterbeschluss (ohne Beurkundung) handelt, kannst du sowieso die Vertretungsbefugnis nicht prüfen, da die Identität der aufgetretenen Personen nicht geprüft wurde und durch dich nicht mehr geprüft werden kann.
    Daher hätte mir bereits die formlose Niederschrift des Protokolls der Gesellschafterversammlung ohne Registerauszug oder Gesellschaftsvertrag der Gesellschafterin gereicht.

    Für eine beurkundete Gesellschafterversammlung würden die vorgelegten Unterlagen tatsächlich nicht reichen und eine gutachterliche Äußerung, wie im HRP aufgeführt, müsste vorgelegt werden, damit die Vertretungsmacht nachgewiesen ist.

  • Wenn es sich um einen formlosen Gesellschafterbeschluss (ohne Beurkundung) handelt, kannst du sowieso die Vertretungsbefugnis nicht prüfen, da die Identität der aufgetretenen Personen nicht geprüft wurde und durch dich nicht mehr geprüft werden kann.

    Sehe ich anders: Wenn A+ B erstmals für die Gesellschafterin auftreten, also noch kein Vertretungsnachweis für die beiden vorliegt, darf m. E. natürlich ein Nachweis verlangt werden.


    Deshalb:

    Da aus der Eintragung im niederländischen Register jedoch gerade nicht unmittelbar die Vertretungsbefugnis feststellbar ist, käme bei Anwendung der Meinung des HRP nur eine gutachterliche Äußerung in Betracht.


    Wie seht Ihr das?


    Sehe ich genauso.


    Wobei ich zugebe, dass ich bei privatschriftlichen Gesellschafterbeschlüssen großzügiger bin bei den einzureichenden Nachweisen und z.B. auch mal auf Apostillen etc. verzichte, da meine Eintragungen hier nicht rechtsbegründend sind.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Sehe ich anders: Wenn A+ B erstmals für die Gesellschafterin auftreten, also noch kein Vertretungsnachweis für die beiden vorliegt, darf m. E. natürlich ein Nachweis verlangt werden.

    Wie soll dieser Nachweis bei privatschriftlichen Beschlüssen dann aussehen?

    Wenn der Beschluss mit unleserlichen Unterschriften unterzeichnet ist, kannst du weder rausfinden wer unterzeichnet hat, noch ob dieser auch berechtigt war zu unterzeichnen.
    Bei manchen Unterschriften kann man nicht mal sagen, ob es eine oder zwei unterschiedliche Unterschriften sind.

    Und ich meine, ich kann auch keinen Nachweis fordern, dass derjenige, der unterzeichnet hat, auch unterzeichnen durfte.

  • Wie soll dieser Nachweis bei privatschriftlichen Beschlüssen dann aussehen?

    Z.B. durch Registerauszug oder Notarbescheinigung (soweit dies möglich ist).

    Wenn der Beschluss mit unleserlichen Unterschriften unterzeichnet ist, kannst du weder rausfinden wer unterzeichnet hat, noch ob dieser auch berechtigt war zu unterzeichnen.
    Bei manchen Unterschriften kann man nicht mal sagen, ob es eine oder zwei unterschiedliche Unterschriften sind.

    Wenn ich die Unterschriften nicht entziffern kann, verlange ich die Angabe, wer den Beschluss unterschrieben hat.

    Und ich meine, ich kann auch keinen Nachweis fordern, dass derjenige, der unterzeichnet hat, auch unterzeichnen durfte.


    Das LG Hamburg hat das entsprechende Prüfungsrecht bejaht (Beschluss vom 15.05.2009, AZ: 415 T 5/09, sh. insbesondere Randziffer 14 "Nur aus gegebenem Anlass ist in diesem Zusammenhang in Zweifel zu ziehen, dass eine Person, die ihrerseits für eine Gesellschaft als Gesellschafterin auftritt, nicht die beanspruchte organschaftliche Vertretungsmacht besitzt. Beim erstmaligen Auftreten einer solchen Person für den Gesellschafter oder bei einer behaupteten Funktionsänderung oder wenn bereits auf der Versammlung andere Teilnehmer die Vertretungsmacht bezweifelt haben oder wenn einander widersprechende Geschäftsführerbestellungen und -abberufungen angemeldet werden, wird sicher Anlass zu einer weitergehenden Prüfung bestehen.")


    Aber ich weiß, dass das unterschiedlich gesehen wird: :guckstduh

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Danke für die Entscheidung.
    Da werd ich mich mal mit den Kollegen drüber unterhalten.

    Wir stehen aber eher auf dem Standpunkt, dass, wenn eine Kontrolle hinsichtlich der Beschlusskompetenz gewollt gewesen wäre, hätte man auch eine (wirksame) Kontrollmöglichkeit in Form der Unterschriftsbeglaubigung o.ä. einführen müssen.

    Denn selbst wenn unter dem Beschluss:

    Für die Gesellschafterin der Geschäftsführer
    Max Mustermann
    Max Mustermann, Geschäftsführer

    stehen würde, weißt du eben nicht, ob es nicht doch die Putzfrau oder der Azubi war welche unterschreiben hat...

  • Danke für die Entscheidung.
    Da werd ich mich mal mit den Kollegen drüber unterhalten.

    Wir stehen aber eher auf dem Standpunkt, dass, wenn eine Kontrolle hinsichtlich der Beschlusskompetenz gewollt gewesen wäre, hätte man auch eine (wirksame) Kontrollmöglichkeit in Form der Unterschriftsbeglaubigung o.ä. einführen müssen.

    Denn selbst wenn unter dem Beschluss:

    Für die Gesellschafterin der Geschäftsführer
    Max Mustermann
    Max Mustermann, Geschäftsführer

    stehen würde, weißt du eben nicht, ob es nicht doch die Putzfrau oder der Azubi war welche unterschreiben hat...

    Das ist sicher richtig. Nichtsdestotrotz besteht die Verpflichtung seitens des Registergerichts eine materielle Prüfung vorzunehmen. Hierbei haben wir die angemeldete Tatsache zumindest auf Plausibilität zu prüfen.

    Wenn wir jedoch (mangels entsprechender Angaben auf der Vollmacht) nicht wissen, wer die Vollmacht ausgestellt hat, besteht m.E. Anlass für weitere Ermittlungen im Hinblick auf § 26 FamFG. Diesbezüglich sollten jedoch keine zu hohen Anforderungen aufgestellt werden (vgl. Rapunzel unter #5).

  • Ich möchte nur darauf hinweisen, dass der Gesellschafter formlos jeden Dritten mit seiner Vertretung in einer Gesellschafterversammlung bevollmächtigen kann (es sei denn, dies ist im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen). Wenn also im Protokoll steht, alle Gesellschafter sind vertreten, endet hier schon meine Plausibilitätsprüfung. Was soll ich als Registergericht noch weitergehend prüfen, wenn es keinen Anhaltspunkt für eine offensichtliche Nichtigkeit des Beschlusses gibt?

  • Danke für die Entscheidung.

    Gern geschehen. :)


    Denn selbst wenn unter dem Beschluss:

    Für die Gesellschafterin der Geschäftsführer
    Max Mustermann
    Max Mustermann, Geschäftsführer

    stehen würde, weißt du eben nicht, ob es nicht doch die Putzfrau oder der Azubi war welche unterschreiben hat...

    Das setzt eine kriminelle Energie voraus, die ich zunächst mal nicht jedem unterstellen möchte. Obwohl, je länger ich darüber so nachdenke... :teufel:
    Nein ernsthaft: Wer betrügen will, findet einen Weg. Es gibt (zumindest hier) aber doch ziemlich häufig die Fälle, in denen z.B. nur ein GF der Gesellschafterin unterschreibt, dieser aber gar nicht einzelvertretungsberechtigt ist.

    Ich möchte nur darauf hinweisen, dass der Gesellschafter formlos jeden Dritten mit seiner Vertretung in einer Gesellschafterversammlung bevollmächtigen kann (es sei denn, dies ist im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen). Wenn also im Protokoll steht, alle Gesellschafter sind vertreten, endet hier schon meine Plausibilitätsprüfung. Was soll ich als Registergericht noch weitergehend prüfen, wenn es keinen Anhaltspunkt für eine offensichtliche Nichtigkeit des Beschlusses gibt?

    § 47 GmbHG verlangt für die Stimmrechtsvollmacht die Textform, und der herrschenden Meinung nach ist dies nicht nur Legitimations- sondern Wirksamkeitserfordernis. Deshalb verlange ich immer auch die Vorlage der Stimmrechtsvollmacht.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

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