PKH - Wohnkosten

  • Da ich erst seit Kurzem in der InsO-Abteilung arbeite, habe ich noch ein paar Fragen zu PKH:

    Ich habe eine Akte vorgelegt bekommen, in der die Verlängerung der Verfahrenskostenstundung nach der Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt ist.

    Jetzt 1 Jahr nach der bewilligten Verlängerung habe ich die Akte zwecks Kontrolle, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, vorgelegt bekommen.

    Der Schuldner hat eine Einkommensabrechnung übersandt, in der aufgeführt ist, dass er monatlich Netto 1.700,00 EUR erhält. Weiter führt er aus, dass sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Somit würde ich die weiteren Beträge aus dem damals ausgefüllten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nehmen.

    Als Freibeträge habe ich somit schon einmal 462,00 EUR (Partei) und 210 (Erwerbstätigkeit).

    Die Ehegattin hat monatliche Einkünfte in Höhe von 450,00 EUR. Somit müsste meiner Ansicht nach der Freibetrag der Ehefrau bei 12,00 EUR (462,00 EUR - 450,00 EUR) liegen.

    Zu den Wohnkosten wurde gesagt, dass diese bei 440,00 EUR (Kaltmiete) + 75,00 EUR (Heizungskosten) + 105,00 EUR (übrige Nebenkosten), mithin bei 620 EUR liegen. Freiwillig werden 80,00 EUR mehr gezahlt (wg. Nebenkostenabrechnungsnachzahlung).

    Bei der damaligen PKH-Berechnung wurde ein Betrag in Höhe von 350,00 EUR zu Grunde gelegt (also 700,00 EUR x 1/2).

    Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich auch den Wert nehmen muss, der damals der Berechnung zu Grunde gelegt wurde.

    M. E. würde ich nur 440,00 EUR + 75,00 EUR nehmen. Aus dem Formular ergibt sich nicht, ob es sich bei den sonstigen Nebenkosten um Kosten für Strom und/oder Gas handelt, da ich diese Kosten ja nicht abziehen dürfte. Müsste ich nun noch einmal nachfragen, worauf sich die 105,00 EUR beziehen? Nehme ich dann, obwohl der Schuldner wesentlich mehr verdient als die Ehefrau, für die Berechnung den hälftigen Betrag bezüglich Wohnkosten, wie vor einem Jahr? Muss ich auch die 80,00 EUR, die freiwillig mehr gezahlt werden, wie damals berücksichtigen?

    Außerdem hätte der Schuldner m. E. auch schon vor einem Jahr Raten zahlen müssen. Im Beschluss ist allerdings aufgeführt, dass er keine Raten zahlen muss.

    Damals erhielt er Netto 1600,00 EUR. Als Freibeträge wurden 452,00 EUR und 206,00 EUR abgezogen. Weiterhin wurden 452,00 EUR für die Ehefrau abgezogen. Außerdem wurden auch die 450,00 EUR abgezogen (?) - m. E. hätten nur 2 EUR für die Ehefrau abgezogen werden dürfen (452,00 EUR - 450,00 EUR) oder sehe ich das falsch?

    Außerdem wurden 350,00 EUR Wohnkosten und 70,00 EUR (Versicherung und Monatskarte Bus) abgezogen.

    Somit ergab sich nach vorstehender Berechnung keine Rate. M. E. hätte aber eine Rate in Höhe von 260 EUR gezahlt werden müssen (1.600 EUR - 452 EUR - 206 EUR - 2 EUR - 350 EUR - 70 EUR = 520 EUR x 1/2 = 260 EUR).

    Kann mir einer helfen?

  • M.E. besteht für Dich zunächst nur eine Bindung an die rechtliche Würdigung in der Erstbewilligung.
    Dass bei der Prüfung zu "Weiterbewilligung" im Vorjahr eigentlich schon eine Rate hätte angeordnet werden müssen und dies unterlassen wurde, sollte Dich nicht tangieren.

    Wie sich die Wohnkosten zusammensetzen, wäre wohl tatsächlich zu ermitteln. Findet sich kein Mietvertrag bei der Akte?
    Was die Berücksichtigung der zur Vermeidung einer Nebenkostennachzahlung mehr gezahlten 80,- Euro angeht, so würde ich mir die letzte Nebenkostenabrechnung vorlegen lassen um zu prüfen, ob die Mehrzahlung erforderlich ist - oder ob die Partei das Geld nach erfolgter Abrechnung schlicht wieder einstreicht.

    In Ansehung der erheblich differierenden Einkünfte würde ich die Unterkunftskosten nicht nach Kopfteilen aufteilen. Dass das nicht angezeigt ist, wird schon daran deutlich, dass die Einkünfte der Ehefrau nicht mal den persönlichen Freibetrag erreichen. Hier erscheint mir eine Aufteilung im Verhältnis der Einkünfte angebracht.

    im Übrigen erscheinen mir Deine Überlegungen zutreffend.

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