Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ein Notar hat hier ein neues Erbbaurecht beantragt.
Im Grundstücksgrundbuch ist das betroffene Recht mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit belastet. Der Dienstbarkeitsberechtigte hat einen entsprechenden Rangrücktritt zugunsten des Erbbaurechts erklärt. Soweit so gut.
In einer weiteren Urkunde an welcher der Grundstückseigentümer, die Erbbauberechtigten und der Dienstbarkeitsberechtigte beteiligt waren, werden nun folgende Rechte bestellt:
1.
das Erbbaugrundstück soll mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (gleicher Inhalt wie die Dienstbarkeit im Grundstücksgrundbuch, welche hinter das Erbbaurecht zurückgetreten ist) belastet werden. Hiermit habe ich kein Problem.
2.
das Erbbaugrundstück soll mit folgender Vormerkung belastet werden:
Vormerkung zur Sicherung der Dienstbarkeit im Falle des Heimfalls: Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum für R*** AG gegenüber (=Dienstbarkeitsberechtigten) bei Eintritt des Heimfalls das Erbbaurecht auf seine Kosten mit der selben Dienstbarkeit, wie zuvor vereinbart zu belasten und der Dienstbarkeit die erste Rangstelle am Erbbaurecht einzuräumen.
Zur Sicherung des Anspruchs der R*** AG auf Neueintragung der Dienstbarkeit nach Ausübung des Heimfalls durch den Grundstückseigentümer bewilligen und beantragen die Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der R*** AG zu Lasten des Erbbaurechts in das Erbbaugrundbuch.
Hierzu habe ich ein DNotI-Gutachten vom 17.10.2007 gefunden, wonach dies möglich ist. (Ich versuche das Gutachten als Anlage hochzuladen.)
3.
das Erbbaugrundbuch soll mit folgender Vormerkung belastet werden:
Sicherung der Dienstbarkeit im Falle des Erlöschens des Erbbaurechts durch Zeitablauf - Im Falle des Erlöschens des Erbbaurechts durch Zeitablaub steht desm Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zu, die auf dem Grundstück anstelle des Erbbaurechts als reallastähnliche Belastung mit dem Rang des Erbbaurechts lastet - § 28 ErbbauRG - und somit dort Rang vor der auf dem Grundstück eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit hat.
Die Beteiligten vereinbaren hiermit, dass der Erbbauberechtigte verpflichtet ist, der Dienstbarkeit mit Wirkung zum Zeitpunkt des Erlöschens des Erbbaurechts den Rang vor der Entschädigungsforderung einzuräumen. Der Erbbaurechtsberechtigte verpflichtet sich, diese Verpflichtung seinen Rechtsnachfolgern ebenfalls aufzuerlegen und diese entsprechend weiter zu verpflichten.
Zur Sicherung des Dienstbarkeitsberechtigten auf Erwerb des Ranges vor der Entschädigungsforderung bewilligen die Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung zu Gunsten der R*** AG zu Lasten des Erbbaurechts
Grundsätzlich ist auch dies nach dem von mir gefundenen DNotI-Gutachten möglich. Ich habe aber Bauchweh damit dies im Erbbaugrundbuch einzutragen. Meines Erachtens gehört dies ins Grundstücksgrundbuch, weil dort die Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten durch das Erbbaurecht (jetzt verkappte Reallast) gesichert ist.
Eine Idee für den entsprechenden Eintragungstext habe ich allerdings auch noch nicht.
Hat jemand von Euch einen solchen Fall schon einmal gehabt? Wie seid Ihr verfahren?