S führt Kleinbetrieb (Kfz-Werkstatt), die gem. § 35 Abs. 2 InsO freizugeben ist. Seine Werkstattausstattung (Hebebühne, Werkzeug) würde ich mal gem. 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO als verwertungsgeschützt ansehen.
Was ist aber mit seinem Warenlager? Er hat einen geringen Bestand an Reifen, Öl (Einzelflaschen 0.5 l für den Verkauf und auch ein 100l-Fass für den Bedarf bei Reparaturen, Wischerblätter, Zündkerzen und lauter so Gedöns).
Ist das auch über 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützt? Oder gibt es da eine Wertgrenze? Hier ist es definitiv so, dass S bei Verwertung des Warenlagers seinen Laden wohl dichtmachen müsste.
Wie handhabt Ihr so etwas?
Grüße