§ 12 GBO: Grundbucheinsicht bei wissenschaftlichem Interesse

  • Hallo zusammen,

    per Mail erhielt ich eine Anfrage betr. einer Einsicht in die Grundakten. Hiernach erklärt der Antragsteller, dass er die historische Entwicklung einer Parzelle erforscht. Auf diesem Grundstück war ehemals ein jüdischer Friedhof gelegen. Es geht mir bei meiner Frage nicht um die fkt. Zuständigkeit, sondern vielmehr darum, inwieweit der Auskunftsbegehrende sein wissenschaftliches Interesse darzulegen hat (z. B. Forschungsfundstellen, bisherige Veröffentlichungen zu diesem Thema).

    Vielen Dank!

  • Soweit es sich um einen "Hobbyhistoriker" handelt würde ich da nicht lange rumprüfen, sonder wg. "bloßer Neugier" ablehen.

    Wenn hier ein konkreter Forschungsauftrag dargelegt wird und auch eine mit dem Projekt halbwegs korrespondierende Berufsbezeichung einhergeht,...dann muss man das mal genauer prüfen, allerdings würde ich dann erstmal das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Eigentümers höher bewerten als das Einsichtsinteresse und den Rest der Beschwerdeinstanz überlassen.

  • Zumindest hier in Brandenburg würde ich trotzdem zuerst auf die Zuständigkeit zurückkommen. Das wäre für mich nämlich eher ein Fall des Einsichtsbegehrens im Verwaltungswege und nicht nach § 12 GBO. Somit wäre bei uns dafür der Präsident des Amts- bzw. Landgerichts zuständig (§ 34 der Grundbuchgeschäftsanweisung des Landes Brandenburg) und nicht das GBA.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • §§ 12, 12b, 12c GBO, Nr. 3.4 BayGBGA, erst mal ist das Grundbuchsache und auch im Verwaltungswege ist das Grundbuchamt nicht außen vor.

    Und selbst wenn kann sich die Verwaltung nicht über die GBO hinwegsetzen :cool:

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