Der Grundstückseigentümer unterwirft sich in einer notariellen Urkunde der nachträglichen sofortigen Zwangsvollstreckung gem. § 800 ZPO. Es handelt sich um eine Briefgrundschuld über 10.000,00 EUR. Der Brief wurde von der antragstellenden Gläubigerin nicht vorgelegt und auch kein Antrag auf Briefergänzung gestellt.
Handelt es sich bei der nachträglichen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung um eine Änderung, die nach § 62 GBO zwingend auf dem Grundschuldbrief zu vermerken ist oder kann hierauf verzichtet werden?