Vermerk nachträgliche Unterwerfung Zwangsvollstreckung auf Grundschuldbrief

  • Der Grundstückseigentümer unterwirft sich in einer notariellen Urkunde der nachträglichen sofortigen Zwangsvollstreckung gem. § 800 ZPO. Es handelt sich um eine Briefgrundschuld über 10.000,00 EUR. Der Brief wurde von der antragstellenden Gläubigerin nicht vorgelegt und auch kein Antrag auf Briefergänzung gestellt.

    Handelt es sich bei der nachträglichen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung um eine Änderung, die nach § 62 GBO zwingend auf dem Grundschuldbrief zu vermerken ist oder kann hierauf verzichtet werden?

  • Leonie17 war schneller :)
    Nachträgliche Unterwerfung ist Inhaltsänderung und daher "Eintragung bei der Hypothek" bzw. Grundschuld. Ist also auf dem Brief zu vermerken:daumenrau

    In meinem Fall habe ich den Eintragungstext im Grundbuch bereits unterschrieben. Die Nachrichten habe ich aber noch nicht verschickt. Was würdet Ihr in diesem Fall machen?

    Anlässlich von Grundschuldlöschungen habe ich schon öfters gesehen, dass auf den vergleichbare Änderungen verzichtet wurde. Gibt es nicht doch eine Möglichkeit, auf den Vermerk zu verzichten?

  • [quote='becksbatti91','RE: Vermerk nachträgliche Unterwerfung Zwangsvollstreckung auf Grundschuldbrief']

    Anlässlich von Grundschuldlöschungen habe ich schon öfters gesehen, dass auf den vergleichbare Änderungen verzichtet wurde. Gibt es nicht doch eine Möglichkeit, auf den Vermerk zu verzichten?

    Verstehe ich jetzt nicht. Gerade bei Löschungen benötigst Du doch den GS-brief, um davon ausgehen zu können, dass der Bewilligende noch der Rechtsinhaber ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • [quote='becksbatti91','RE: Vermerk nachträgliche Unterwerfung Zwangsvollstreckung auf Grundschuldbrief']

    Anlässlich von Grundschuldlöschungen habe ich schon öfters gesehen, dass auf den vergleichbare Änderungen verzichtet wurde. Gibt es nicht doch eine Möglichkeit, auf den Vermerk zu verzichten?

    Verstehe ich jetzt nicht. Gerade bei Löschungen benötigst Du doch den GS-brief, um davon ausgehen zu können, dass der Bewilligende noch der Rechtsinhaber ist.

    ... bei Grundschuldlöschungen habe ich schon auf den vorgelegten Briefen gesehen, dass auf Vermerke zu Eintragungen im Grundbuch verzichtet wurde. Sorry, habe mich unklar ausgedrückt.

  • Da in deinem Fall eine Briefvorlage nicht erzwungen werden kann, würde ich jetzt bevor ich die Nachrichten rausschicke den/die Antragsteller(in) um Vorlegung des Briefes zwecks Ergänzung gem. § 62 GBO bitten.
    Erstmal ist aber nicht viel passiert, da eine unter Verstoß gegen § 41 GBO (§ 62 GBO) vorgenommene Eintragung das Grundbuch nicht unrichtig macht. Viel mehr kannst du nicht tun. Ich denke aber, dass der/die Gläubiger(in) im vorliegenden Fall die Einreichung vornehmen wird, da die einzutragende Änderung m.E. zu seinen/ihren Gunsten erfolgt.;)

    10 von 9 Juristen können kein Mathe...
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  • Da in deinem Fall eine Briefvorlage nicht erzwungen werden kann, würde ich jetzt bevor ich die Nachrichten rausschicke den/die Antragsteller(in) um Vorlegung des Briefes zwecks Ergänzung gem. § 62 GBO bitten.
    Erstmal ist aber nicht viel passiert, da eine unter Verstoß gegen § 41 GBO (§ 62 GBO) vorgenommene Eintragung das Grundbuch nicht unrichtig macht. Viel mehr kannst du nicht tun. Ich denke aber, dass der/die Gläubiger(in) im vorliegenden Fall die Einreichung vornehmen wird, da die einzutragende Änderung m.E. zu seinen/ihren Gunsten erfolgt.;)

    Wenn eine Briefvorlage nicht erzwungen werden kann, könnte man dann nicht einfach auf den Vermerk auf dem Grundschuldbrief verzichten?

  • Da die Eintragungen auf dem Brief v.A.w. zu erfolgen haben, fällt mir jetzt keiner ein, der wirksam auf eine solche Eintragung auf dem Brief verzichten könne. Insofern ist die Eintragung schon vorzunehmen.
    Ich muss meine vorherige Aussage etwas anpassen.
    Natürlich gibt es für den Antragsteller im Antragsverfahren die Pflicht zur Briefvorlegung (§ 41 GBO). Fehlende Briefvorlage wäre durch Zwischenverfügung aufzugeben. Sollte kein Brief eingereicht werden, ist der Antrag zurückzuweisen. Es besteht für das Grundbuchamt nur keine Möglichkeit Zwangsmaßnahmen (§ 35 FamFG) zur Briefvorlage einzuleiten.
    In deinem Fall sagst du jedoch, dass du die Eintragung bereits unterschrieben hast. Sie ist damit gem. § 129 GBO (unter Verstoß gegen §§ 41, 62 GBO) wirksam geworden. Daher hast du in deinem konkreten Fall jetzt keine Handhabe mehr und musst mehr oder weniger darauf hoffen, dass dir der Brief nachträglich eingereicht wird.
    Nach wirksamer abgeschlossener Eintragung besteht jetzt nämlich keine Beibringungspflicht mehr.

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  • Da in deinem Fall eine Briefvorlage nicht erzwungen werden kann, würde ich jetzt bevor ich die Nachrichten rausschicke den/die Antragsteller(in) um Vorlegung des Briefes zwecks Ergänzung gem. § 62 GBO bitten.
    Erstmal ist aber nicht viel passiert, da eine unter Verstoß gegen § 41 GBO (§ 62 GBO) vorgenommene Eintragung das Grundbuch nicht unrichtig macht. Viel mehr kannst du nicht tun. Ich denke aber, dass der/die Gläubiger(in) im vorliegenden Fall die Einreichung vornehmen wird, da die einzutragende Änderung m.E. zu seinen/ihren Gunsten erfolgt.;)

    Wenn eine Briefvorlage nicht erzwungen werden kann, könnte man dann nicht einfach auf den Vermerk auf dem Grundschuldbrief verzichten?

    Dann würdest du gegen das Gesetz verstoßen § 62 Abs. 3 GBO. Schau mal in den Demharter GBO 29. Auflage RN 13 ff. zu § 62 da steht auch was zur Verfahrensweise

  • Da die Eintragungen auf dem Brief v.A.w. zu erfolgen haben, fällt mir jetzt keiner ein, der wirksam auf eine solche Eintragung auf dem Brief verzichten könne. Insofern ist die Eintragung schon vorzunehmen.
    Ich muss meine vorherige Aussage etwas anpassen.
    Natürlich gibt es für den Antragsteller im Antragsverfahren die Pflicht zur Briefvorlegung (§ 41 GBO). Fehlende Briefvorlage wäre durch Zwischenverfügung aufzugeben. Sollte kein Brief eingereicht werden, ist der Antrag zurückzuweisen. Es besteht für das Grundbuchamt nur keine Möglichkeit Zwangsmaßnahmen (§ 35 FamFG) zur Briefvorlage einzuleiten.
    In deinem Fall sagst du jedoch, dass du die Eintragung bereits unterschrieben hast. Sie ist damit gem. § 129 GBO (unter Verstoß gegen §§ 41, 62 GBO) wirksam geworden. Daher hast du in deinem konkreten Fall jetzt keine Handhabe mehr und musst mehr oder weniger darauf hoffen, dass dir der Brief nachträglich eingereicht wird.
    Nach wirksamer abgeschlossener Eintragung besteht jetzt nämlich keine Beibringungspflicht mehr.

    Was, wenn der Brief nicht eingereicht wird oder gar verloren gegangen ist. Wie könnte man die Sache dann heilen? Die Eintragungsnachrichten sind ja noch nicht verschickt.

  • Heilungsmöglichkeiten bestehen nicht. Du kannst den Antragsteller ja jetzt auf blauen Dunst nochmal auffordern den Brief einzureichen ohne ihm zu sagen, dass die Eintragung bereits vollzogen ist. Ich denke, dass dann eine Einreichung des Briefes erfolgen wird. Dann vermerkst du die Eintragung auf dem Brief und schickst ihn mit den Eintragungsnachrichten raus.
    Rein gesetzlich hast du aber nach Eintragung keine Möglichkeit mehr die Briefvorlage anzufordern. Auch die Tatsache, dass die Eintragungsnachrichten noch nicht versendet wurden, hat auf die Wirksamkeit der Eintragung keinen Einfluss.
    Ich würd es wahrscheinlich in deinem Fall so versuchen, wie ich es eben dargestellt habe und hoffen, dass eine Einreichung erfolgt. :) (ob das jetzt so legal ist, darüber lässt sich bestimmt streiten:oops:)

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