VO (EG) Nr. 805/2004 oder VO (EG) Nr. 44/2001

  • Hallo,

    ich habe Eure Beiträge zum obigen Thema im Forum gelesen, aber ich habe nun den Überblick verloren und bin verwirrt.

    In der mir vorliegenden Akte wurde am 10.07.2014 ein KFA gemäß § 788 ZPO beantragt. Grundlage war ein Vollstreckungsbescheid aus dem Jahr 1999. Der Schuldner hat seinen Wohnsitz in Österreich. Der KFA wurde ihm formlos zur Stellungnahme übersandt. Eine Rückantwort ging nicht ein, sodass am 05.11.2014 der KFB erlassen worden ist.
    Der KFB wurde gemäß der VO (EG) Nr. 1383/2007 durch Zustellung per Post nach Österreich zugestellt.

    Nun liegt hier ein Antrag vor, den KFB gemäß VO (EG) Nr. 805/2004 für vollstreckbar zu erklären. Ich denke, dass eher gewollt ist, dass die VO (EG) Nr. 44/2001 Anwendung findet.

    Euren Ausführungen konnte ich entnehmen, dass das Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und die Bestätigung als Europäischer Vollstreckunsgtitel nach der VO (EG) Nr. 805/2004 erfolgt. Die VO (EG) Nr. 1215/2012 findet bei mir keine Anwendung, da bei mir nach Art. 66 dieser VO der KFB vor dem 10.10.2015 erlassen worden ist.

    Darausfolgt, dass bei meinem Sachverhalt die VO (EG) Nr. 44/2001 angewendet werden müsste !?

  • 1.
    Da der Kostenfestsetzungsantrag vor dem maßgeblichen Zeitpunkt beantragt worden ist, findet die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 keine Anwendung.
    Bei Entscheidungen ist nicht der Zeitpunkt der Errichtung der Entscheidung sondern das Eingangsdatum des verfahrenseinleitenden Schriftstücks (Mahnbescheid, Klage) maßgebend.
    Weitere Einzelheiten:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/eugvvo.pdf

    2.
    Der Kostenfestsetzungsbeschluss kann nicht als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt werden, da der Kostenfestsetzungsantrag der Schuldnerpartei nicht zugestellt worden ist und eine Heilung der Verfahrensmängel nach Art. 18 EuVTVO nicht in Betracht kommt.

    Einzelheiten zum Europäischen Vollstreckungstitel s. Info im Justizportal NRW:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/euvtvo.pdf

    3.
    Es kann daher von der Service-Einheit lediglich eine Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) EU-Verordnung Nr. 44/2001 erteilt werden.
    Weitere Einzelheiten:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf

    6 Mal editiert, zuletzt von rolli (24. März 2018 um 23:39)

  • Ich muß dieses Thema nochmal hochholen:

    Bei mir handelt es sich um einen Vollstreckungskostenfestsetzungsbeschluß (§ 788 ZPO). Die Ausführungen von Rolli zu Punkt 1 und 2 habe ich verstanden und auch die zugehörigen PDF-Dateien gelesen.

    Was ich nicht verstehe ist Punkt 3: Von der Geschäftsstelle kann eine Bescheinigung nach Art. 54 VO 44/2001 erteilt werden. In der PDF-Datei, die Rolli da verlinkt hat steht gerade das Gegenteil drin, nämlich daß die Erteilung einer Bescheinigung eben nicht möglich ist.

    Wer kann den Widerspruch aufklären?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Sorry, da ist die Info nicht ganz richtig.

    Die Bescheinigung gem. Art. 54 EU-Verordnung Nr. 44/2001 kann erteilt werden, da der Schuldtitel in Deutschland vollstreckbar ist.
    Die vorgenannte Bescheinigung dient lediglich als Nachweis für die Vollstreckbarkeit des Schuldtitels in Deutschland.

    Eine andere Frage ist, ob der Schuldtitel im EU-Ausland für vollstreckbar erklärt werden kann bzw. ob das ausl. Gericht im Rechtsbehelfsverfahren die Vollstreckbarerklärung des deutschen Schuldtitels versagt oder aufhebt.

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