Geltendmachung vereinbarter Vergütung im Mahnverfahren

  • Hallo Ihr!

    Folgende Frage hätte ich mal:

    Für die Vertretung in einem Zivilprozess schließen der RA und sein Mandant eine Vergütungsvereinbarung.

    Bereits die erste Rechnung zahlt der Mandant nicht – der RA legt daraufhin das Mandat nieder.

    Die Einleitung eines Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist dem RA ja nicht möglich. Nur: Kann er statt eine Gebührenklage zu erheben, auch ein Mahnverfahren einleiten? Und: Wie wäre dann im Mahnverfahren vorzutragen, dass eine Vergütungsfestsetzung nicht in Betracht kommt? Wie genau wäre der Anspruch zu betiteln?

    Vielen Dank :)

  • 1) Warum sollte er kein Mahnverfahren durchführen dürfen?
    2) Zur Unzulässigkeit der Festsetzung nach § 11 RVG ist m.E. nichts vorzutragen. Der RA hat m.E. die freie Wahl, wie er seine Vergütung geltend machen möchte.
    3) Gibt es da nicht sogar eine eigene Katalog-Nr. für Anwaltsvergütung? Meine Zeit beim Mahngericht ist schon lange, sogar sehr lange, her! Wenn keine Katalog-Nr. existiert: Sonstiger Anspruch "Vergütung aus anwaltlicher Tätigkeit gem. Rechnung vom ....."

  • 1) Warum sollte er kein Mahnverfahren durchführen dürfen?
    2) Zur Unzulässigkeit der Festsetzung nach § 11 RVG ist m.E. nichts vorzutragen. Der RA hat m.E. die freie Wahl, wie er seine Vergütung geltend machen möchte.
    3) Gibt es da nicht sogar eine eigene Katalog-Nr. für Anwaltsvergütung? Meine Zeit beim Mahngericht ist schon lange, sogar sehr lange, her! Wenn keine Katalog-Nr. existiert: Sonstiger Anspruch "Vergütung aus anwaltlicher Tätigkeit gem. Rechnung vom ....."

    OK, super, danke :)

  • 2) Zur Unzulässigkeit der Festsetzung nach § 11 RVG ist m.E. nichts vorzutragen. Der RA hat m.E. die freie Wahl, wie er seine Vergütung geltend machen möchte.

    Das trifft nicht zu. Soweit Festsetzung nach §11 möglich ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse für Mahn-/Klageverfahren.

    ...was allerdings im automatisierten Mahnverfahren nicht geprüft wird, da in der Anspruchsbezeichnung nicht anzugeben ist, ob es sich um Anwaltsvergütung aus vorgerichtlicher Tätigkeit oder einer solchen während eines gerichtlichen Verfahrens handelt.

    Einem Mahnantrag würde mithin durch das Mahngericht entsprochen werden. Im Falle eines Widerspruchs oder Einspruchs kann es jedoch evtl. Probleme vor dem Prozessgericht geben.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • 2) Zur Unzulässigkeit der Festsetzung nach § 11 RVG ist m.E. nichts vorzutragen. Der RA hat m.E. die freie Wahl, wie er seine Vergütung geltend machen möchte.

    Das trifft nicht zu. Soweit Festsetzung nach §11 möglich ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse für Mahn-/Klageverfahren.


    Stimmt, da habe ich mich unklar ausgedrückt. Hier ist aber laut Sachverhalt § 11 RVG nicht möglich. Dies ist, wie Patweazle richtig ausführt, im Mahnverfahren auch nicht zu überprüfen. Daher bedarf es hierzu auch keiner Ausführungen im MB-Antrag. Und nach Abgabe an das Streitgericht ist ggf. eben vorzutragen, dass § 11 RVG im vorliegenden Fall unzulässig war und daher ein Rechtsschutzinteresse für das Mahn- bzw. Streitverfahren gegeben ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!