Hinterlegung fortlaufender Beträge

  • Hallo ihr Lieben,

    Ich komme frisch von der Prüfung und darf unter anderem Hinterlegung machen. Jetzt kam ein Antrag einer Drittschuldnerin (Arbeitgeber), die monatlich "ca. 230€" hinterlegen wollen. Die Schuldnerin hat wohl monatlich wechselndes Einkommen bedingt durch etwaige Nachtschichten etc. und daher variiert der pfändbare Betrag.

    1. Geht so eine "fortlaufende" Hinterlegung generell?
    2. Ist der Betrag dann überhaupt bestimmt genug? Und wenn nein, wie könnten sie es bestimmter angeben?

    Dem Antrag war der Pfüb beigefügt und im Antrag selbst war als Empfangsberechtigter "Vollstreckungsgläubiger siehe Pfüb" angegeben. Ist diese Bezugnahme zulässig? Und besteht bei nur einem Gläubiger überhaupt ein Bedürfnis für eine Hinterlegung?

    Ich danke euch schon mal für eure Hilfe. Bei mir am Gericht konnte mir leider niemand helfen.

    Liebe Grüße!

  • Da ist bisher keinerlei Hinterlegungsgrund ersichtlich. DS muss an dem einen Gläubiger überweisen und gut ist! :gruebel:
    Oder steht im pfüb das der DS hinterlegen muss? Wäre auch möglich

  • Das denke ich halt auch. Weil ob sie den jeweiligen Betrag nun auf das Hinterlegungskonto überweisen oder direkt dem Gläubiger, ist für sie ja erstmal egal. Hab keinen Hinweis auf Hinterlegung im Pfüb gefunden. Nur hilfsweise würde ich in meiner Zwischenverfügung auch auf die anderen formellen Mängel hinweisen. Somit nochmal: Wäre das grundsätzlich bestimmt genug den Betrag so anzugeben? Ist die Bezugnahme auf den Pfüb bezüglich des Gläubigers zulässig? Und geht überhaupt die fortlaufende Hinterlegung aufgrund einer Annahmeanordnung?

  • Hat denn der Antragsteller überhaupt nichts zum Hinterlegungsgrund gesagt??

    Ich verfüge zwar auch lieber vollumfänglich zwischen, aber es geht auch "fehlt es an einem Hinterlegungsgrund" mit der Bitte um Antragsrücknahme, ev noch mit dem Zusatz "weitere Prüfung bleibt vorbehalten".

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Somit nochmal: Wäre das grundsätzlich bestimmt genug den Betrag so anzugeben? Ist die Bezugnahme auf den Pfüb bezüglich des Gläubigers zulässig? Und geht überhaupt die fortlaufende Hinterlegung aufgrund einer Annahmeanordnung?

    Da wird wohl einiges unterschiedlich gehandhabt, vgl. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ende-Einzahlung

    Anzeige Hinterlegung nur bei 1. Hinterlegung <-> jeden Monat / jeder Monat neuer Antrag notwendig <-> nur 1. Antrag, dann reicht Zahlungsanzeige...
    Am besten mal nachschauen ob in den Verwaltungsvorschriften zu "deinem" Hinterlegungsgesetz was geregelt ist (oder mal schauen wie es sonst in deinem Bereich gehandhabt wurde, fortlaufende Hinterlegungen kommen recht häufig vor).

    So oder so, im 1. Antrag sollte ein konkreter Betrag drin stehen, allein schon dadurch bedingt das ich keine "Blanko" Kassenanordnung machen kann, sondern einen konkreten Betrag angeben muss :)

    Bezugnahme auf PfÜB reicht mir nicht, sondern auch da konkrete Angaben. Hinterlegung auch für Arbeitnehmer/Schuldner? Oder nur für den, die Gläubiger?

  • Es wurde in einem Schreiben, das dem Antrag vorgeheftet war, nur angegeben, dass aufgrund unsteter Beträge der Betrag nicht genau angegeben werden könne und im Antrag selbst wurde als Hinterlegungsgrund der Pfüb mit seinen Daten angegeben. Es sei derzeit strittig, welche Entgeltbestandteile dem pfändbaren Einkommen unterliegen oder nach 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind. Daher bestünde Unklarheit über die Person des Gläubigers (Vollstreckungsgläubiger vs. Vollstreckungsschuldner). Durch die Hinterlegung wollen sie dem Risiko, erneut zahlen zu müssen, aus dem Weg gehen.

    Und ja, neben dem Vollstreckungsgläubiger steht als Empfangsberechtigter auch die Schuldnerin im Antrag. Ich muss in jedem Fall zwischen verfügen, da der Hinterleger nicht korrekt bezeichnet wurde. Jetzt ist halt die Frage, ob die Hinterlegung so überhaupt geht (ausreichender Grund?) und was eben sonst an Mängeln aufgeführt werden muss. An meinem Gericht kann mir leider keiner helfen. Und wie sollen sie den Betrag genauer bezeichnen, wenn sie nicht wissen, was genau pfändbar ist bzw. es monatlich variiert, was die Schuldnerin verdient?

    Und für den Fall ich hinterlege das dann mal nach Beseitigung der Mängel: wie geht das dann weiter? Ist es dann Sache der Hinterlegungskasse oder muss ich mich monatlich hinsetzen und rausfinden, was jetzt tatsächlich an den Gläubiger geht und was an den Schuldner?

    Ich steh völlig im Walde :confused:

  • Es sei derzeit strittig, welche Entgeltbestandteile dem pfändbaren Einkommen unterliegen oder nach 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind. Daher bestünde Unklarheit über die Person des Gläubigers

    Mit anderen Worten, er ist schlicht überfordert weil er sich mit seinen Aufgaben als Arbeitgeber nicht auskennt...
    Irgendwie zwar nachvollziehbar, aber eigentlich nur bei seeehr großzügiger Auslegung ein Hinterlegungsgrund ;)

    Ob dann da selbst bei Hinterlegung tatsächlich eine schuldbefreiende Wirkung eintritt ist wieder eine andere Frage...

    Und wie sollen sie den Betrag genauer bezeichnen, wenn sie nicht wissen, was genau pfändbar ist bzw. es monatlich variiert, was die Schuldnerin verdient?

    Hilft ja nix, irgendwann müssen sie sich ja entscheiden welchen Betrag sie zur Hinterlegung überweisen wollen.
    Diesen Monat 123,45 EUR, nächsten Monat 234,45 EUR...

    Ist es dann Sache der Hinterlegungskasse oder muss ich mich monatlich hinsetzen und rausfinden, was jetzt tatsächlich an den Gläubiger geht und was an den Schuldner?

    Weder noch. Wenn es hinterlegt ist ist es hinterlegt, und damit für dich erstmal erledigt. Wenn jemand das Geld haben will muss er bei dir einen Auszahlungsantrag stellen und dir dabei nachweisen das er zum Empfang des Geldes berechtigt ist.
    Das Verfahren ist in den Hinterlegungsgesetzen ganz verständlich beschrieben, in die paar Paragrafen würde ich mich schon mal einlesen.

  • Auf die Idee, das Hinterlegungsgesetz zu lesen, bin ich auch schon gekommen ;) Ich weiß ja nicht, aus welchem Bundesland du kommst und wie es dort gehandhabt wird, aber ich habe in meinem Studium leider zur Hinterlegung gar nichts gehört und bin nun an einem kleinen Gericht gelandet, wo ich die Hinterlegung komplett alleine mache und meine Vorgängerin ist langzeiterkrankt.
    Ich kann mir einfach nur schwer vorstellen, wie es praktisch dann weitergeht. Dann kommt ein Auszahlungsantrag und dann muss ich im Ergebnis dann doch prüfen, was nun jeweils pfändbar war/ist und somit an den Gläubiger ausgezahlt werden kann oder etwa nicht?

    Immerhin konnte mir die Geschäftsstelle nun zwei Musterakten geben. Hier wird es scheinbar so gehandhabt, dass der Betrag für den ersten Monat genau beziffert werden muss. Dann wird angeordnet und im laufenden Verfahren schickt die Gerichtskasse dann immer wieder Verwahranzeigen, aufgrund denen dann Annahmeanordnungen ergehen. Ich habe jetzt wegen der formellen Mängel zwischen verfügt und unter anderem darum gebeten, den Hinterlegungsgrund glaubhaft zu machen. So habe ich es auch in einer ähnlichen Akte gesehen.

  • Auf die Idee, das Hinterlegungsgesetz zu lesen, bin ich auch schon gekommen ;)
    ich habe in meinem Studium leider zur Hinterlegung gar nichts gehört

    Eben drum :)
    War ja auch nicht als Vorwurf gemeint, sondern nur Weg sich mal einen ersten Überblick über den grundsätzlichen Ablauf so eines Hinterlegungsverfahrens zu machen.

    Dann kommt ein Auszahlungsantrag und dann muss ich im Ergebnis dann doch prüfen, was nun jeweils pfändbar war/ist und somit an den Gläubiger ausgezahlt werden kann oder etwa nicht?

    Eben nicht. Du prüfst nicht wer was bekommt, sondern nur ob derjenige, der etwas will, dir nachgewiesen hat dass er etwas bekommt.
    Wie diese Empfangsberechtigung nachgewiesen werden muss, steht in deinem Hinterlegungsgesetz (vielleicht teilst du mal mit um welches Bundesland es geht, dann kann man vielleicht mehr dazu sagen).
    In der Regel Übereinstimmende Erklärungen aller Empfangsberechtigten oder Urteil.
    Also keine materiellrechtliche Prüfung durch dich, sondern nur eine formelle, ob die Empfangsberechtigung nachgewiesen wurde.

  • Ich bin in Hessen. Also müssen die mir entweder Erklärungen oder ein Urteil einreichen, wo genau bezeichnet ist, was an wen zu gehen hat? Das ist natürlich gut!

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