Zurückweisung wegen Rang

  • Guten Morgen!

    Ich habe hier einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Diese sollte im Rang vor einer bereits bestehenden Belastung in Abt. II eingetragen werden.

    Ich habe zwischenverfügt und Einreichung einer Rangrücktrittserklärung des Berechtigten verlangt.

    Danach ging ein weiterer Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ein. Ich habe also die erste ZSH vorgemerkt und die zweite, die vollzugsreif war, eingetragen.

    Jetzt meldet sich der erste Antragsteller auf die Zwischenverfügung hin und teilt mit, daß eine Rangrücktrittserklärung nicht vorgelegt wird. Der beanspruchte Rang ergebe sich aus verschiedenen Umständen, die hier nicht maßgeblich sein sollen (habe ich schon geprüft, greift nicht durch). Wenn ich den Antrag jetzt zurückweise, verliert der Antragsteller ja auch seinen Rang vor der zweiten ZSH. Das macht mir irgendwie Bauchschmerzen, weil ich rangbereit - nach der Belastung Abt. II, aber vor der zweiten ZSH ja eintragen könnte.

    Meinungen?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Freundlich nachfragen, ob er nicht doch auf diesen Vorrang verzichtet, mit Hinweis auf mögliche Folgen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wie Araya. Wobei wir über die Folgen eines "Rangverlustes" nicht belehren müssen, umso weniger, als sowieso kein Verlust eintritt. Der Vorrangverzicht entspricht einer teilweisen Antragsrücknahme und ist daher formbedrüftig, § 31 GBO.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie die Vorredner. Nur der Antrag enthält eine Rangbestimmung und nicht die (hier nicht vorhandene) Bewilligung oder Einigung. Entweder nimmt der Gläubiger also den Antrag auf Rangrücktritt zurück oder der Fristablauf trägt insoweit (!) Früchte. Einen Vorbehalt (§ 16 Abs. 2 GBO) wird man nicht unterstellen können. Die fehlende Bewilligung der Berechtigten in Abt. II wäre ohnehin eher der Grund für eine Zurückweisung als für eine Zwischenverfügung.

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