Nachfestsetzung höherer Gegenstandswert

  • Statt vieler:

    Zitat

    LS
    1. …

    2. Im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren der Kostenfestsetzung ist es grundsätzlich nicht statthaft, bisher nicht angemeldete Kosten nachzuschieben.

    OLG Koblenz, Beschl. v. 08.10.2002 – 14 W 577/02

    Rpfleger 2003, 148 = juris

  • Vielen Dank! Auch wenn es nicht das erhoffte Ergebnis ist. ;)

    Nachschub: "Dementsprechend können bislang nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsantrags bildende Kosten mit der sofortigen Beschwerde nur dann geltend gemacht werden, wenn das Rechtsmittel ‑ wie hier nicht ‑ unabhängig von der Anspruchserweiterung zulässig ist. Andernfalls sind sie zur nachträglichen Festsetzung anzumelden (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 29; KG NJW‑RR 1991, 768; OLG Koblenz JurBüro 1991, 968; OLG Hamm JurBüro 1996, 262 f.; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn. 21 "Beschwer"; Musielak-Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 104 Rn. 24; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn. 32, jeweils m.w.N.)." (BGH, Beschluss vom 16.11.2010 - VI ZB 79/09).

    Ob das natürlich auch dann gilt, wenn bereits geltend gemachte Gebühren unter Berücksichtigung eines höheren Streitwertes geltend gemacht werden sollen, ist fraglich.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Zitat

    LS
    1. …

    2. Im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren der Kostenfestsetzung ist es grundsätzlich nicht statthaft, bisher nicht angemeldete Kosten nachzuschieben.

    OLG Koblenz, Beschl. v. 08.10.2002 – 14 W 577/02

    Rpfleger 2003, 148 = juris



    Was spricht denn aber dagegen, bisher nicht angemeldete Kosten im Wege der (Nach-)festsetzung anzumelden?

    Ich habe die vorhergehende Diskussion zwar nur überflogen, kann aber einige Ausführungen nicht wirklich nachvollziehen.

    Mal pragmatisch gesehen (den Ausgangsfall) - Fakt und unstreitig sollte doch sein, dass die Gebühren des RA aus 5000 EUR entstanden sind. Angemeldet wurde aus 3750 EUR. Einige Bearbeiter hätten zu diesem Zeitpunkt bereits einfach mal beim RA nachgefragt, ob das wirklich so sein soll. Hier nicht, also wurden Gebühren aus dem zu geringen SW festgesetzt. Jetzt auf der Rechtskraft dieses KFB rumzureiten, finde ich absolut überflüssig. Denn über die Differenz zwischen den (tatsächlich entstandenen, aber irrtümlich nicht angemeldeten) Gebühren aus 5000 und den festgesetzten Gebühren aus 3750 wurde doch noch gar nicht entschieden, sprich ist da auch noch nichts in Rechtskraft erwachsen.

    Wenn dem RA jetzt der Fehler auffällt und er die (Nach-)Festsetzung der Gebühren aus 5000 abzüglich bereits mit Beschluss vom ... festgesetzter xxx EUR beantragt, kann m.E. nichts dagegen sprechen, diesem Antrag stattzugeben...:gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Leider ist der Beschluss des BGH vom 10.03.2011 - IX ZB 104/09 in diese Richtung recht eindeutig (auch wenn er sich damit gegen die bisherige hM stellt).

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Meiner Meinung nach nicht. Du hast bekommen, was du beantragst hast. Es liegt somit auch keine Beschwer vor. Außerdem kann es nicht sein, dass man einen zu niedrigen falschen Streitwert nimmt und dann, bei ggf. erfolgreicher Beschwerde, noch mit einer Beschwerdegebühr belohnt wird.

    Hier gebe es die Möglichkeit eines berichtigten Antrages oder der Antragsrücknahme und Neuantrag. Allerdings dann mit eventuellen (Teil-)Verlust von Zinsen.

  • Zitat

    Leider ist der Beschluss des BGH vom 10.03.2011 - IX ZB 104/09 in diese Richtung recht eindeutig (auch wenn er sich damit gegen die bisherige hM stellt).

    Da würde ich widersprechen, die Ausgangslage war schon eine andere. In der BGH-Entscheidung beantragte die Schuldnerin die Festsetzung ihrer Kosten aus dem gerichtlich festgesetzten Streitwert (für unseren Fall also aus festgesetzten 5000 EUR), die auch antragsgemäß festgesetzt wurden. Erst danach verlangte sie die Festsetzung aus einem HÖHEREM als dem festgesetzten Wert (deswegen auch der Verweis auf § 107 ZPO)

    Vorliegend wurde jedoch aus einem NIEDRIGEREN als dem festgesetzten Streitwert beantragt. Auch nur über diesen wurde entschieden. Es ist somit auch nicht derselbe Streitgegenstand betroffen, weil über die Differenz noch gar nicht entschieden wurde.

    Diese Überlegung folgt meiner Meinung nach bereits aus dem "gesunden Menschenverstand" (nicht falsch verstehen) - weshalb sollte man den prozessualen Kostenerstattungsanspruch (der unstreitig aus 5000 EUR berechnet wird) durch ein Versehen im formalisierten (!) Kostenfestsetzungsverfahren beschneiden können? :gruebel:

    Zitat

    Du hast bekommen, was du beantragst hast. Es liegt somit auch keine Beschwer vor. Außerdem kann es nicht sein, dass man einen zu niedrigen falschen Streitwert nimmt und dann, bei ggf. erfolgreicher Beschwerde, noch mit einer Beschwerdegebühr belohnt wird.

    Exakt. Es liegt keine Beschwer vor, deswegen scheidet ja auch die Beschwerde(gebühr) aus. Die (Nach-)Festsetzung ist der einzig gangbare Weg...;)

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Zitat

    Leider ist der Beschluss des BGH vom 10.03.2011 - IX ZB 104/09 in diese Richtung recht eindeutig (auch wenn er sich damit gegen die bisherige hM stellt).

    Da würde ich widersprechen, die Ausgangslage war schon eine andere. In der BGH-Entscheidung beantragte die Schuldnerin die Festsetzung ihrer Kosten aus dem gerichtlich festgesetzten Streitwert (für unseren Fall also aus festgesetzten 5000 EUR), die auch antragsgemäß festgesetzt wurden. Erst danach verlangte sie die Festsetzung aus einem HÖHEREM als dem festgesetzten Wert (deswegen auch der Verweis auf § 107 ZPO)

    Vorliegend wurde jedoch aus einem NIEDRIGEREN als dem festgesetzten Streitwert beantragt. Auch nur über diesen wurde entschieden. Es ist somit auch nicht derselbe Streitgegenstand betroffen, weil über die Differenz noch gar nicht entschieden wurde.

    Diese Überlegung folgt meiner Meinung nach bereits aus dem "gesunden Menschenverstand" (nicht falsch verstehen) - weshalb sollte man den prozessualen Kostenerstattungsanspruch (der unstreitig aus 5000 EUR berechnet wird) durch ein Versehen im formalisierten (!) Kostenfestsetzungsverfahren beschneiden können? :gruebel:

    Dann würde mich interessieren, wie du folgende Ausführungen des BGH verstehst:

    "Die Schuldnerin hat mit ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag erkennbar ihren gesamten Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr geltend gemacht. Indem sie die volle Verfahrensgebühr auf der Grundlage des von ihr für richtig gehaltenen Gegenstandswerts zur Festsetzung beantragt hat, gab sie zu erkennen, dass sie ihren ganzen Anspruch und nicht nur einen Teil davon festgesetzt haben wollte. Es sollte kein Rest zurückgestellt werden, der einer Nachforderung zugänglich wäre. Über diesen Anspruch hat das Amtsgericht rechtskräftig entschieden. In einem solchen Fall erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung auf den ganzen geltend gemachten Gebührentatbestand, auch wenn der Antragsteller irrtümlich einen zu niedrigen Gegenstandswert zugrunde gelegt hat (a.A. OLG Hamm JurBüro 1975, 1107 und 1982, 450; HansOLG Hamburg MDR 1979, 235; wohl auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 103 Rn. 12 und § 107 Rn. 1 aE; für die Möglichkeit einer Nachliquidation nur bei Posten, die noch nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses waren, hingegen OLG Frankfurt JurBüro 1986, 599; OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 687; OLG München, MDR 2003, 55 und NJW-RR 2006, 1006; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003, aaO)."

    Zitat
    Zitat

    Du hast bekommen, was du beantragst hast. Es liegt somit auch keine Beschwer vor. Außerdem kann es nicht sein, dass man einen zu niedrigen falschen Streitwert nimmt und dann, bei ggf. erfolgreicher Beschwerde, noch mit einer Beschwerdegebühr belohnt wird.

    Exakt. Es liegt keine Beschwer vor, deswegen scheidet ja auch die Beschwerde(gebühr) aus. Die (Nach-)Festsetzung ist der einzig gangbare Weg...;)

    Es sei denn, es liegt eine zusätzliche Beschwer vor, dann ist eine Nachschiebung weiterer Kostenpositionen möglich, siehe mein BGH Zitat oben. ;)

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Zitat


    Dann würde mich interessieren, wie du folgende Ausführungen des BGH verstehst:

    "Die Schuldnerin hat mit ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag erkennbar ihren gesamten Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr geltend gemacht. Indem sie die volle Verfahrensgebühr auf der Grundlage des von ihr für richtig gehaltenen Gegenstandswerts zur Festsetzung beantragt hat, gab sie zu erkennen, dass sie ihren ganzen Anspruch und nicht nur einen Teil davon festgesetzt haben wollte. Es sollte kein Rest zurückgestellt werden, der einer Nachforderung zugänglich wäre. Über diesen Anspruch hat das Amtsgericht rechtskräftig entschieden. In einem solchen Fall erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung auf den ganzen geltend gemachten Gebührentatbestand, auch wenn der Antragsteller irrtümlich einen zu niedrigen Gegenstandswert zugrunde gelegt hat (a.A. OLG Hamm JurBüro 1975, 1107 und 1982, 450; HansOLG Hamburg MDR 1979, 235; wohl auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 103 Rn. 12 und § 107 Rn. 1 aE; für die Möglichkeit einer Nachliquidation nur bei Posten, die noch nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses waren, hingegen OLG Frankfurt JurBüro 1986, 599; OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 687; OLG München, MDR 2003, 55 und NJW-RR 2006, 1006; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003, aaO)."

    Genauso, wie ich es geschrieben habe :) Knackpunkt ist m.E. - wie gesagt: in der BGH-Entscheidung hat die Schuldnerin einen Kostenerstattungsanspruch aus einem (ihrer Meinung nach) höheren als dem tatsächlich festgesetzten Streitwert geltend gemacht. Aus der Entscheidung ergibt sich auch, dass die Bestimmung dieses höheren Streitwerts alles andere als eindeutig gewesen ist.

    Vorliegend ist es jedoch genau anders herum. Die Höhe des festgesetzten und gewollten Streitwerts ist eindeutig. Lediglich durch ein Versehen wurde zu wenig angemeldet. Das kann nicht zum Nachteil gereichen imho.

    Im Übrigen:

    Zitat

    für die Möglichkeit einer Nachliquidation nur bei Posten, die noch nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses waren, hingegen OLG Frankfurt JurBüro 1986, 599; OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 687; OLG München, MDR 2003, 55 und NJW-RR 2006, 1006; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003, aaO)."

    Genau das ist der Fall. Die Differenz zwischen Gebühren aus 5000 und 3750 war noch nicht Gegenstand des rechtskräftigen KFBs.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

    Einmal editiert, zuletzt von Asgoth (8. Juni 2017 um 15:47) aus folgendem Grund: Berichtigung

  • Zitat

    Genauso, wie ich es geschrieben habe :) Knackpunkt ist m.E. - wie gesagt: in der BGH-Entscheidung hat die Schuldnerin einen Kostenerstattungsanspruch aus einem (ihrer Meinung nach) höheren als dem tatsächlich festgesetzten Streitwert geltend gemacht. Aus der Entscheidung ergibt sich auch, dass die Bestimmung dieses höheren Streitwerts alles andere als eindeutig gewesen ist.

    Diese Differenzierung spielt bei der Argumentationslinie der Entscheidung aber keine Rolle.

    Zitat

    Vorliegend ist es jedoch genau anders herum. Die Höhe des festgesetzten und gewollten Streitwerts ist eindeutig. Lediglich durch ein Versehen wurde zu wenig angemeldet. Das kann nicht zum Nachteil gereichen imho.

    Das sieht der BGH aber anders:

    "In einem solchen Fall erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung auf den ganzen geltend gemachten Gebührentatbestand, auch wenn der Antragsteller irrtümlich einen zu niedrigen Gegenstandswert zugrunde gelegt hat."

    An dieser Formulierung - die ja genau unseren Sachverhalt betrifft - sieht man, dass in der BGH die von dir gesehende Differenzierung keine Rolle spielt, weil der BGH beide gleich behandelt.

    Zitat

    Im Übrigen:

    Zitat

    für die Möglichkeit einer Nachliquidation nur bei Posten, die noch nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses waren, hingegen OLG Frankfurt JurBüro 1986, 599; OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 687; OLG München, MDR 2003, 55 und NJW-RR 2006, 1006; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003, aaO)."

    Genau das ist der Fall. Die Differenz zwischen Gebühren aus 5000 und 3750 war noch nicht Gegenstand des rechtskräftigen KFBs.

    Diese Auffassung führt der BGH aber nicht als eigene an.

    Außerdem gibt es nach BGH keine "Differenz zwischen Gebühren" sondern nur eine einheitliche Gebühr, für die der Streitwert lediglich Berechnungsgrundlage ist.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Das Problem ist eine Frage der Nachfestsetzung: Eine Nachfestsetzung bisher nicht angemeldeter Positionen ist grundsätzlich jederzeit möglich. Die Nachprüfung ist dabei nicht nur auf Gebühren oder Auslagen beschränkt, die versehentlich beim ersten Kostenfestsetzungsantrag übersehen worden sind.
    Die Nachfestsetzung kann auch eine Gebührendifferenz betreffen, etwa wenn die Kostenfestsetzung nach einem zu geringen Streitwert beantragt worden ist und der Irrtum erst später auffällt.
    Gleiches gilt, wenn zu niedrige Gebührenbeträge angemeldet worden sind, weil der Antragsteller von einer unzutreffenden Gebührentabelle ausgegangen ist. Eine Nachfestsetzung scheidet lediglich dann aus, wenn
    über die nachgemeldeten Positionen bereits entschieden worden ist. Dann steht die Rechtskraft des vorausgegangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses einer Nachfestsetzung entgegen.
    Wird jedoch zunächst ein zu geringer Betrag angemeldet, dann ergeht über den nicht angemeldeten (Differenz-)Betrag keine Entscheidung, die in Rechtskraft erwachsen kann, so dass die Nachfestsetzung ohne weiteres möglich ist.

  • Das Problem ist eine Frage der Nachfestsetzung: Eine Nachfestsetzung bisher nicht angemeldeter Positionen ist grundsätzlich jederzeit möglich. Die Nachprüfung ist dabei nicht nur auf Gebühren oder Auslagen beschränkt, die versehentlich beim ersten Kostenfestsetzungsantrag übersehen worden sind.
    Die Nachfestsetzung kann auch eine Gebührendifferenz betreffen, etwa wenn die Kostenfestsetzung nach einem zu geringen Streitwert beantragt worden ist und der Irrtum erst später auffällt.
    Gleiches gilt, wenn zu niedrige Gebührenbeträge angemeldet worden sind, weil der Antragsteller von einer unzutreffenden Gebührentabelle ausgegangen ist. Eine Nachfestsetzung scheidet lediglich dann aus, wenn
    über die nachgemeldeten Positionen bereits entschieden worden ist. Dann steht die Rechtskraft des vorausgegangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses einer Nachfestsetzung entgegen.
    Wird jedoch zunächst ein zu geringer Betrag angemeldet, dann ergeht über den nicht angemeldeten (Differenz-)Betrag keine Entscheidung, die in Rechtskraft erwachsen kann, so dass die Nachfestsetzung ohne weiteres möglich ist.

    Sorry Provence, aber hast du dir die bisherige Diskussion in diesem Thread und die Begründung der angeführten BGH Entscheidung durchgelesen? Aus letzterer ergibt sich nämlich Gegenteiliges.

    Ich weise noch einmal auf dieses Zitat hin: "In einem solchen Fall erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung auf den ganzen geltend gemachten Gebührentatbestand, auch wenn der Antragsteller irrtümlich einen zu niedrigen Gegenstandswert zugrunde gelegt hat."

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



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