Eintritt Nacherbfolge

  • Hallo,

    Eigentümer sind A u. B in Erbengemeinschaft aufgrund öffentlichem Testament. B ist Vorerbe und A diesbezüglich Nacherbe. Durch Tod des B ist Nacherbfolge eingetreten.

    Eintragung in Abt. I Sp. 4: "Erbfolge gem. Testament v. ...; berichtigt am" (d. h. wie bei der Eintragung der Erbengemeinschaft) ?

    Oder muss zum Eintritt der Nacherbfolge etwas vermerkt werden?

  • Ich würde das vermutlich so ähnlich handhaben, als wenn vo einem eingetragenen Ehepaar der überlebende Ehepartner den verstorbenen beerbt:
    Also Rötung beider jetzt eingetragenen Erben und Neueintragung des Überlebenden in Spalte 2 und dann in Spalte 4 so in etwa: "Aufgrund bestandenen Eigentums und aufgrund (Nach)Erbfolge gem. Testament etc."
    Und dann nicht die Löschung des Nacherbenvermerks vergessen :)

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  • Guten Abend,

    ich hab' auch eine Frage zur Eintragung in Abt. I

    B ist als Miteigentümerin zu 1/2 aufgrund Erbschein (Vorerbin nach A - der vormals unter Abt. I Nr. 3 vorgetragen war) in Abt. I Nr. 5 eingetragen. B ist nun verstorben - der Nacherbfall ist eingetreten. Nacherben sind X und Y.

    GB-Berichtigung wurde unter Vorlage der neuen ES-Ausfertigung beantragt. Wie sieht die Eintragung aus?

    B komplett röten und dann:

    [TABLE='class: grid, width: 500']

    [tr][td][/td][td]

    Anstelle von 5:

    [/td][td][/td][td][/td][/tr][tr][td]

    6.1

    [/td][td]

    x

    [/td][td]

    Aufgrund Erbschein vom .....(neuer ES)

    [/td][td][/td][/tr][tr][td]

    6.2

    [/td][td]

    y

    [/td][td][/td][td][/td][/tr][tr][td][/td][td]

    in Erbengemeinschaft zu 1/2

    [/td][td][/td][td][/td][/tr]


    [/TABLE]

    Oder muss ich "Anstelle von 3:" schreiben da es sich ja um die Erbfolge nach A handelt.

  • Der Verweis bezieht sich nur auf die Nummer der vorherigen Buchung und nicht auf das materielle Rechtsverhältnis. Es ist daher rein buchungstechnisch auf die Nr. 5 und nicht auf die Nr. 3 zu verweisen. Wenn man möchte, kann man die Dinge aber dadurch klarstellen, dass man am Ende "in Erbengemeinschaft nach ... (dem ursprünglichen Erblasser)" schreibt, obwohl sich dies bereits aus der Eintragungsgrundlage des neuen Erbscheins ergibt.

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