Urschrift, Verbleib in der Akte

  • Es ergeht Beschluss des LG über meinen Nichtabhilfebeschluss im § 11er-RVG-Verfahren.

    Nunmehr geht es um die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Kostengläubiger (Antragteller im 11-er-Verfahren) beantragt Festsetzung in Höhe von XX. Gegenseite wird angehört, moniert dann, dass die Kostenfestsetzung aufgrund des Beschlusses nicht erfolgen können, da keine Original-Unterschrift, somit nur Entwurf.

    Die Urschrift ist unterschrieben, verbleibt jedoch - selbstverständlih - in der Akte. Die Gegenseite hat hiervon nur eine begl. Abschrift erhalten.

    Ich möchte der Gegenseite nun mitteilen, dass sie Recht hat, dass Beschlüsse zu unterschreiben sind, allerdings die Urschrift in der Akte verbleibt, es sich nicht um einen Entwurf handelt, sie könne bei Zweifeln ja die Prozessakte einsehen.

    Allerdings finde ich einfach die Fundstelle nicht! Ich weiß, dass es eine entsprechende Regelung im BeurkG gibt, ich finde aber irgendwie keinen Verweis von der ZPO ins BeurkG; die AktO habe ich auch schon durchforstet ... vielleicht sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht.

    Falls notwendig: Bundesland NRW.

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