Genehmigung Vergleich

  • Hallo,
    ich habe folgenden Fall vorliegen:
    Ein RA teilt mit, dass er eine Betreute in einem Pflegehaftungsverfahren aufgrund mehrfach erlittener Dekubiti vertritt. Hiebei konnte mit der Haftpflichtversicherung aussergerichtlich eine Vergleichssumme von 9.000,- Euro erzielt werden, die nach Meinung des RA im angemessenen Bereich liegt. Eine gerichtliche Geltendmachung eines höheren Schmerzensgeldes sei nach Mitteilung mit einem erheblichen (Kosten)Risiko verbunden. Der RA bittet nunmehr um Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 12 BGB. Mir fehlt gerade der Ansatz zu den Voraussetzungen einer Genehmigungsfähigkeit im konkreten Fall.
    Kann mir jemand den einen oder anderen Anstoß verpassen?

  • Mehr als sich auf die Einschätzung des RA zum Prozessrisiko verlassen, kann da m.E. von einem Rechtspfleger nicht verlangt werden.
    Anhörung des Betreuten nicht vergessen; falls sinnvoll und möglich.

  • Nein, der Rechtsanwalt wurde vom (ehrenamtlichen) Betreuer bevollmächtigt.


    Dann soll der Betreuer Dir einen Antrag auf Genehmigung vorlegen und genau das, was der Anwalt mitteilt, nochmals so ausführen. Anhören, falls Anhörung möglich, sonst Verfahrenspfleger. Mir leuchtet das Argument des Anwalts ein, daher hätte ich mit der Genehmigung kein Problem.

  • Soweit ich das bisher verfolgt habe, ist bisher die betreute Person (oder im Familienrecht die unter vormundschaft oder pflegschaft stehenden Kinder) auf der Seite des Gläubigers. Dass hier eine Genehmigung nach § 1822 Nr. 12 BGB erforderlich ist, versteht sich aus dem Sinn der Norm, da es sich im Schutznormen bzgl. des Betreutenvermögens handelt.

    In meinem Fall ist meine Betreute jedoch die Schuldnerin.


    Restforderung: 4.895,30 € zzgl. weiterer Zinsen und Kosten aus einem Titel
    Angebot des Gläubigers: 1.800,00 € zahlbar in 36 Raten zu je 50,00 €

    Die strittige Forderung übersteigt 3.000,00 €, sodass eine Genehmigungspflicht vorliegen könnte. Ich frage mich nun, ob diese auch wirklich vorliegt, denn durch die Reduzierung der Forderung würde meine Betreute ja Vorteile haben, sprich, sie müsste 3.095,30 € weniger zahlen. Dass ich dem Vergleich zustimmen werde, ist unstrittig, aber brauch ich eine Genehmigung dafür?

  • Dem Gesetz kann ich keine Forderung entnehmen, daß d. Betreute auf einer bestimmten Seite beim Vergleichsabschluß stehen muß und würde daher die Genehmigung einholen wollen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Soweit ich das bisher verfolgt habe, ist bisher die betreute Person (oder im Familienrecht die unter vormundschaft oder pflegschaft stehenden Kinder) auf der Seite des Gläubigers. Dass hier eine Genehmigung nach § 1822 Nr. 12 BGB erforderlich ist, versteht sich aus dem Sinn der Norm, da es sich im Schutznormen bzgl. des Betreutenvermögens handelt. In meinem Fall ist meine Betreute jedoch die Schuldnerin. Restforderung: 4.895,30 € zzgl. weiterer Zinsen und Kosten aus einem Titel Angebot des Gläubigers: 1.800,00 € zahlbar in 36 Raten zu je 50,00 € Die strittige Forderung übersteigt 3.000,00 €, sodass eine Genehmigungspflicht vorliegen könnte. Ich frage mich nun, ob diese auch wirklich vorliegt, denn durch die Reduzierung der Forderung würde meine Betreute ja Vorteile haben, sprich, sie müsste 3.095,30 € weniger zahlen. Dass ich dem Vergleich zustimmen werde, ist unstrittig, aber brauch ich eine Genehmigung dafür?

    Liegt hier überhaupt ein Vergleich vor?

    Dem Gläubiger stehen unbestritten zu: € 4.895,30 zzgl. Zinsen und Kosten.

    Der Gläubiger verzichtet auf 3.095,30 bei Zahlung von 36 Raten zu je € 50,00.

    Für mich klingt das eher nach bedingtem Verzicht auf eine Teilforderung.

    Anders sieht es aus, wenn die Forderung durch den Schuldner bestritten bzw. teilweise bestritten wird und man sich dann irgendwo "in der Mitte" vergleicht.

  • Genehmigung einfach mal beantragen, hilfsweise Negativzeugnis.
    Dann hat man was für seine Unterlagen, unabhängig von der rechtlichen Notwendigkeit.
    Je nachdem wie die konkrete Vereinbarung aussieht dürfte es sich aber eher um einen echten Vergleich handeln, denn um einen einseitigen Verzicht.

  • Einen Teil der nachgerichtlichen Kosten (Vollstreckung trotz Ratenzahlungsvereinbarung) sowie die Verrechnung auf die verzinslichen Kosten und damit die daraus anfallenden Zinsen habe ich schon moniert. So kann man wenigstens tlw. (ca. 200,00 €) von einer bestrittenen Forderung ausgehen kann. Größtenteils stimmt jedoch die Feststellung, dass es sich um eine unstrittige Forderung handelt.

    Habe ich dann, die Anmerkung aus dem Palandt berücksichtigend, eine Art Umschuldung und damit eine Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels und damit eine Genehmigungspflicht aus § 1822 Nr. 8 BGB? Und wie wirkt sich eine solche Vereinbarung auf den Titel aus?

  • Du kommst auf Ideen. Dieser Gedanke wäre mir nie gekommen.
    Andererseits wird ja ein neues Rechtsverhältnis und somit eine neue Verpflichtung des Betroffenen begründet, so dass ich die Annahme einer Genehmigungspflicht nicht für abwegig halte. Aber bei einer solchen Vereinbarungen wird üblicherweise die Regelung getroffen, dass bei Säumnis der Raten, die gesamte Rest-Forderung fällig wird. Hierunter kann man eigentlich keine "Aufnahme von Geld" verstehen.

  • Palandt Rn 7 zu § 779 BGB
    Ist das Rechtsverhältnis durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, so ist eine anderweitige Vereinbarung der Parteien über dasselbe Rechtsverhältnis kein Vergleich, sondern eine Begründung eines neuen Rechtsverhältnisses.

    In Vertretung hab ich hier einen gleichgelagerten Fall auf den Tisch bekommen, daher hol ich das mal aus der Versenkung.

    Es gibt ein VU, das u.a. zur Zahlung von rückständigen Mieten (bereits Teil eines vorgelagerten Mahnverfahrens) und künftiger Miete bis Räumung verurteilt. Mein Betreuter ist Schuldner.
    Die ausgeurteilten Beträge und Kosten gem. KfB belaufen sich (ohne Zinsen) auf ca. 6T€.
    Der jetzt eingesetzte Betreuer schlägt dem Kl.-V. Festschreibung d. Forderung auf 5.600 € und Zahlung in 2 Raten vor.
    Es wird Genehmigung gem. § 1822 I Nr. 12 BGB beantragt.

    Deinen Ausführungen folgend, wäre ja jetzt gar kein Vergleich gem. § 1822 I Nr. 12 BGB vorhanden!?
    Bedeutet, ich würde Negativzeugnis erteilen?

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