Zwangsverwaltung nach eingetragener Zwangssicherungshypothek

  • Hallo Ihr!

    Vielleicht hat ja jemand von euch einen Tipp für mich?

    Schuldner (S) besitzt ein Mehrfamilienhaus welches er an mehrere Parteien vermietet hat.

    Der pers. Gläubiger (G) des S lässt aufgrund einer durch Urteil titulierten Forderung eine Zwangssicherungshypothek ins Grundbuch eintragen. Im Rang vor steht nur noch eine Grundschuld.

    Könnte G nunmehr auch ergänzend die Zwangsverwaltung beantragen? Fall ja: Auf Grundlage seines Vollstreckungstitels oder aber auf Grundlage der für ihn eingetragenen Sicherungshypothek?

    Und: Würde das überhaupt was bringen?

    Habe bisher leider noch gar keine Erfahrung mit einem Zwangsverwaltungsverfahren sammeln können :(

    Vielen Dank


  • Könnte G nunmehr auch ergänzend die Zwangsverwaltung beantragen?

    Ja


    Fall ja: Auf Grundlage seines Vollstreckungstitels oder aber auf Grundlage der für ihn eingetragenen Sicherungshypothek?

    Grundlage der Zwangsverwaltung ist immer der Vollstreckungstitel. Die Frage ist nur, ob die Vollstreckung aus dem persönlichen Zahlungsanspruch aus der Rangklasse 5 des § 10 ZVG und/oder dem dinglichen Anspruch aus der Sicherungshypothek, Rangklasse 4 des § 10 ZVG, erfolgen soll.

    Ob sich der Antrag lohnt, ist aus der Ferne ohne Kenntnis der Details nicht leicht zu beurteilen. Üblicherweise macht eine Zwangsverwaltung für einen nachrangigen Gläubiger wenig Sinn, wenn aus den vom Zwangsverwalter erzielten Einnahmen nur der Zinsanspruch des vorrangigen Grundschuldgläubigers bedient werden kann (siehe zur Verteilung der Einnahmen § 155 ZVG).

  • Vielen Dank erstmal :)

    Also heißt das, dass der voreingetragene Grundschuldgläubiger in jedem Fall vor dem eine Zwangsverwaltung betreibenden nachrangigen Gläubiger bedient werden würde?

    Dann würde eine (direkte) Pfändung der Mieteinnahmen wohl mehr Sinn machen und wäre nicht so kosten- und zeitaufwendig, oder?

  • Vielen Dank erstmal :)

    Also heißt das, dass der voreingetragene Grundschuldgläubiger in jedem Fall vor dem eine Zwangsverwaltung betreibenden nachrangigen Gläubiger bedient werden würde?

    Dann würde eine (direkte) Pfändung der Mieteinnahmen wohl mehr Sinn machen und wäre nicht so kosten- und zeitaufwendig, oder?

    2x ja (beim PÜ könnte es aber zu Problemen kommen, weiß man aber erst hinterher)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vielen Dank erstmal :)

    Also heißt das, dass der voreingetragene Grundschuldgläubiger in jedem Fall vor dem eine Zwangsverwaltung betreibenden nachrangigen Gläubiger bedient werden würde?

    Dann würde eine (direkte) Pfändung der Mieteinnahmen wohl mehr Sinn machen und wäre nicht so kosten- und zeitaufwendig, oder?

    2x ja (beim PÜ könnte es aber zu Problemen kommen, weiß man aber erst hinterher)

    Hallo Araya :)

    Zu was für Problemen könnte es denn kommen :gruebel:


  • Dann würde eine (direkte) Pfändung der Mieteinnahmen wohl mehr Sinn machen und wäre nicht so kosten- und zeitaufwendig, oder?

    Das vermag ich -erst recht für den konkreten Sachverhalt- nicht zu beurteilen. Das müsst Ihr selbst abschätzen/berechnen.


  • ...
    Zu was für Problemen könnte es denn kommen :gruebel:

    Dass vorher bereits eine Abtretung oder Pfändung zu Gunsten eines anderen Gläubigers erfolgt ist, dass ein anderer die Zwangsverwaltung beantragt und sich damit eure Pfändung "erledigt".

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Einspruch! Die Zwangsverwaltung aus einer Sicherungshypothek ist nicht möglich.

    Die Sicherungshypothek (bzw. das Urteil mit dem Eintragungsvermerk darauf) genügt zwar gemäß § 867 Abs. 3 ZPO für die Beantragung einer Zwangsversteigerung. Indes gewährt die Sicherungshypothek keinen dinglichen Titel, der Grundlage einer Zwangsverwaltung sein könnte. Vielmehr ist die Zwangsverwaltung aus gesetzgeberischen Erwägungen bewusst aus dem Anwendungsbereich des § 867 Abs. 3 ZPO herausgenommen worden. Für die Einleitung eines Zwangsverwaltungsverfahrens bedarf es daher zuvor der Erlangung eines dinglichen Duldungstitels.

    BGH, Urteil vom 13.03. 2008 - IX ZR 119/06, Rn. 13ff.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Zitat

    Dass vorher bereits eine Abtretung oder Pfändung zu Gunsten eines anderen Gläubigers erfolgt ist, dass ein anderer die Zwangsverwaltung beantragt und sich damit eure Pfändung "erledigt".

    Diese "Probleme" würden mich aber nicht davon abhalten, es trotzdem zunächst mit einer Pfändung zu probieren.

    Zitat

    Für die Einleitung eines Zwangsverwaltungsverfahrens bedarf es daher zuvor der Erlangung eines dinglichen Duldungstitels.

    Ja. Aber im vorliegenden Fall kann die Zwangsverwaltung auch wegen der persönlichen Forderung betrieben werden. Ein Titel liegt ja vor.

    @ julinda: Unbedingt auch an die Pfändung des Rückgewährsanspruchs beim Vorranggläubiger denken!

  • Ja. Aber im vorliegenden Fall kann die Zwangsverwaltung auch wegen der persönlichen Forderung betrieben werden. Ein Titel liegt ja vor.

    Wie bei allen Zwangshypotheken. Daher auch die gesetzgeberische Fiktion eines dinglichen Titels nur für die Zwangsversteigerung, vgl. die Darlegungen in der zitierten BGH-Entscheidung IX ZR 119/06.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!