Grundstücke an anderes Gericht ausbuchen?

  • Hallo!
    Ich habe hier einen Übertragsvertrag, in dem zwei landwirtschaftliche Grundstücke von Vater an Sohn übergeben werden. Sohn ist bereits Eigentümer eines Hofes, der allerdings in einem anderen Gerichtsbezirk liegt und dort auch im Grundbuch gebucht ist.

    Es wurde beantragt, die beiden übertragenen Grundstücke zu dem Hof zu buchen, was bedeuten würde, dass ich Grundstücke, die örtlich zu uns gehören, an ein anderes Gericht abgeben müsste. Hilfsweise wurde beantragt einzutragen, dass die Grundstücke zu dem im Grundbuch von XY gebuchten Hof dazu gehören.

    Wie wird sowas üblicherweise gehandhabt?

  • Ich kenne das nur im Zusammenhang mit gemarkungsübergreifenden geschlossenen Hofgütern nach dem badischen Hofgütergesetz. Da die nicht bzw. nicht immer digitalisiert werden können (weshalb das manchmal geht und manchmal nicht ist uns allen ein Rätsel), sind die meisten GB noch in Papierform. Aber wie da der verwaltungstechnische Aufwand ist :gruebel:

    Zumindest hier bräuchte man auch die Genehmigung des Landwirtschaftsamts.

  • Bei einem Hof gemäß der Höfeordnung ist nach § 4 Abs. 2 GBO die Buchung eines zum Hof gehörenden Grundstücks im Grundbuch des anderen Gerichtsbezirks zulässig.
    Ich würde den Antrag daher entsprechend der Grundbuchverfügung wie jeden anderen Antrag behandeln, in dem ein Grundstück in das Grundbuch eines anderen Grundbuchamtes übertragen werden soll.
    Also den Antrag prüfen, beim Grundbuchamt des Hofes anfragen, ob das Grundstück zum Blatt des Hofes übernommen wird, und - falls noch nicht da - ein Ersuchen des zuständigen Landwirtschaftsgerichts zur Übernahme auf das Blatt des Hofes einholen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich gehe mal davon aus, dass die Katasteramts- und Gerichtsbezirke identisch sind.
    Mit einem Grundstück im Grundbuch, das zu einem anderen Katasteramt gehört, gibt es immer Probleme. Das Katasteramt schickt die Fortführungsnachweise an das normalerweise zuständige Gericht, dort gehen sie unter und werden nicht weitergeleitet.
    Für die spätere Bearbeitung ist ein Hofzugehörigkeitsvermerk über die Grenzen der Gerichtsbezirke besser.

  • Bei einem Hof gemäß der Höfeordnung ist nach § 4 Abs. 2 GBO die Buchung eines zum Hof gehörenden Grundstücks im Grundbuch des anderen Gerichtsbezirks zulässig.
    Ich würde den Antrag daher entsprechend der Grundbuchverfügung wie jeden anderen Antrag behandeln, in dem ein Grundstück in das Grundbuch eines anderen Grundbuchamtes übertragen werden soll.
    Also den Antrag prüfen, beim Grundbuchamt des Hofes anfragen, ob das Grundstück zum Blatt des Hofes übernommen wird, und - falls noch nicht da - ein Ersuchen des zuständigen Landwirtschaftsgerichts zur Übernahme auf das Blatt des Hofes einholen.

    :zustimm:,allerdings ist ein Ersuchen des Lw-Gerichts m.E. für die Zuschreibung zum Hof nicht (zwingend) erforderlich, vgl. OLG Celle vom 11.07.2012, 7 W 31/12.


  • :zustimm:,allerdings ist ein Ersuchen des Lw-Gerichts m.E. für die Zuschreibung zum Hof nicht (zwingend) erforderlich, vgl. OLG Celle vom 11.07.2012, 7 W 31/12.


    Dem kann ich nur zustimmen. Der erwerbende Hofeigentümer muss die Zuschreibung zum Hof wollen und die erworbenen Grundstück müssen vom Hof aus bewirtschaftet werden können. Dann ist eine Beteiligung des LW-Gerichts nicht erforderlich.

    Wegen § 9 Abs. 2 GBV ist die Eigentumsumschreibung vor Übertragung an das andere Gericht zunächst in Abt. I zu buchen. Falls der Vater noch Grundstück behält, sind die übertragenen Grundstück auf ein neues Blatt des eigenen GB-Bezirks zu buchen und der Sohn als Erwerber in Abt. I einzutragen. Erst danach kann die Übertragung in den Bezirk eines anderen GBA erfolgen. Vor der Abschreibung sollte aber immer eine Anfrage an das Gericht des Hofes erfolgen, ob der Erwerber dort als Eigentümer des Hofes eingetragen ist und ob Bedenken gegen die Übertragung bestehen.

    Für Niedersachsen gilt dabei folgende Handlungsanweisung zum elektronischen Datenverkehr mit dem Katasteramt:

    3.5.1 Übernahme eines fremd zu buchenden Flurstücks
    [FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Wenn ein niedersächsisches Flurstück durch ein Grundbuchamt übernommen werden soll, in dessen Bezirk es auf Grund der räumlichen Zuordnung eigentlich nicht gehört (neue Fremdbuchung), so ist diese Übernahme u. U. nicht ohne weiteres möglich, da das Flurstück in der Datenbank des Grundbuchamts möglicherweise noch nicht vorhanden ist.

    In diesem Fall soll folgendermaßen vorgegangen werden:
    1. Das zuständige Grundbuchamt nimmt telefonisch Kontakt mit dem Katasteramt auf und teilt dieser vorab die Blattnummer des Grundbuchs mit, auf der das Flurstück gebucht werden soll.
    2. Das Katasteramt bucht das Flurstück im ALKIS auf die neue Blattnummer um.
    3. Das Katasteramt erzeugt eine Fortführung der Anlassart 010402 (Änderung der Lage) für das Flurstück. Das Flurstück wird im Rahmen dieser Fortführung digital an das Grundbuchamt übermittelt. In einem weiteren Fortführungsfall muss die veränderte Lage wieder rückgängig gemacht werden. Die Lageänderung kann dadurch erzeugt werden, in dem die Hausnummer auf einen anderen Wert gesetzt wird.
    4. Das Grundbuchamt trägt das Flurstück ein.
    [/FONT][/FONT]

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