Hallo zusammen,
ist bei Antragsrücknahme vor Verkündungstermin
a) wegen § 87 I ZVG der Termin durchzuführen und erst im Termin Zuschlag zu versagen nach § 33 ZVG oder
b) sofort Zuschlag zu versagen wegen der Wirkungen Antragsrücknahme und Verkündungstermin aufzuheben?
Bin ein wenig ratlos, "normalerweise" erfolgt ja zunächst Einstellungsbewilligung...