Nachtragsliquidation-noch Grundstück vorhanden

  • Hallo,

    ich habe hier den Fall, dass sich nach einer Löschung wg. Vermögenslosigkeit einer GmbH nun nach zehn Jahren herausstelt, dass noch ein Grundstück vorhanden ist. Ein Dritter möchte kaufen und beantragt daher Nachtragsliquidation, schlägt auch jemanden als Nachtragsliquidator vor.

    Meine Frage: Das Grundstück ist werthaltig, es würden einige tausend Euro Kaufpreis fließen. Ist das nun Nachtragsliquidation oder ist das Liquidation "von Anfang an", da die Gesellschaft nie erloschen ist (Doppeltatbestand)? Dann müsste ich, wenn ich die Kommentierung hierzu richtig lese, von Amts wegen die Gesellschaft wieder eintragen und auf Antrag "eines Beteiligten" einen Liquidator bestellt. Ist mein Kaufinteressent Beteiligter??

    Bisher hatte ich noch keinen solchen Fall, Nachtragsliquidatoren habe ich nur nach 273 AktG analog zu bestellen gehabt, weil sonstiges Bedürfnis, aber niemals Vermögen.

    Ich würde jetzt also die GmbH wieder eintragen als in Auflösung (Auflösung durch Insolvenzabweisung mangels Masse) erstmal OHNE Liquidatore/GF und dann - einen Liquidator bestellen OHNE Einschränkung, der dann die volle Liquidation mit allem Pipapo nebst Sperrjahr durchzieht, abwickelt, verteilt und dann das Ende anmeldet? Oder doch nur einen Nachtragsliquidator mit der Aufgabe "Verwertung des Grundstücks"? Das ist doch aber unlogisch, oder nicht? Der hinterlegt dann fix den Kaufpreis und ist fertig und dann- haben wir Vermögen und beginnen von vorn...
    Irgendwie denke ich gerade im Kreis.
    Ist der "alte" GF anzuhören, ggfls. -bei entsprechender Bereitschaft- vorrangig zum Liquidator zu bestellen?

    Kann jemand etwas dazu sagen?
    Kommentare habe ich bisher Baumbach/Hueck und Scholz befragt.

    Danke,

    nanga.

  • Die Gesellschaft wurde wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, schreibst du.
    Da wäre man doch direkt bei Bestellung gem. § 66 Abs. 5 GmbHG.

    Ob der Kaufinteressent antragsberechtigter Beteiligter i.S.d. Vorschrift ist, könnte man sich wohl streiten.

    In vergleichbaren Fällen (vergessene Grundstücke oder neuerdings regelmäßig Hinterlegungen für gelöschte Gesellschaften kommen hier öfter vor) verfahre ich wie folgt:

    Anhörung des ehemaligen GF oder Liquidators und - insbesondere für den Fall, dass dieser nicht zugleich alleiniger Gesellschafter war - auch der Gesellschafter.
    Wenn diese dann eine andere Person vorschlagen als der Antragsteller, wird abgewogen, im Zweifel im Interesse der Gesellschafter bestellt.
    Sofern sich der ehemalige GF/Liquidator zur Verfügung stellt und keine stichhaltigen Gründe dagegen sprechen, bestelle ich diesen.

    Der Nachtragsliquidator wird hier eingeschränkt für das konkrete Grundstücksgeschäft einschließlich Verteilung des evl. Kaufpreises bestellt.
    Eingetragen im Register wird er aber nicht.

  • Danke.
    Ich bin mit dem Scholz wohl einer Mindermeinung aufgesessen. Mach jetzt "einfach" die Anhörung des alten GF und dann die Nachtragsliquidation mit dem Aufgabenkreis "Verwertung des Grundstücks" und dann nix mehr.

    Gruß nanga.

  • Ich hätte da so meine Zweifel ob ein Kaufinteressent überhaupt antragsberechtigt ist.
    Und die Person, die mir der Kaufinteressent vorschlägt, würde ich schon einmal gar nicht als Nachtragsliquidator ernennen. Denn dieser handelt garantiert im Interesse des Käufers und nicht im Interesse der Gesellschaft.
    Bei der Konstellation wäre mir die Gefahr zu groß, dass das Grundstück weit unter Wert verkauft wird.

  • Die Zweifel hatte ich auch, aber was soll der Kaufinteressent machen bzw. was würde man selbst machen, wenn man bspw. sein Nachbargrundstück kaufen will und als Eigentümer steht noch die GmbH XY drin, seit Jahren gelöscht? Wie willst du das anfangen? Mal sehen, ob der alte GF/Gesellschafter sich hier rührt.

    Gruß nanga.

  • Ich würde bei Gericht nachfragen, ob es Personen gibt, die sich als Nachtragsliquidator zur Verfügung stellen. Bei uns gibt es so Leute, die Nachtragsliquidationen beruflich machen.

    Außerdem ist es nicht die Aufgabe des Antragsstellers darüber zu entscheiden, ob der genannte Nachtragsliquidator geeignet ist. Das entscheidet das Gericht und hier hätte ich nun einmal erhebliche Bedenken.
    Also eine ungeeignete Person als Nachtragsliquidator zu bestellen, nur weil der Sachbearbeiter keine Ahnung hat, was er sonst machen soll, halte ich für ziemlich gewagt :teufel:

  • Na ja , genau das hat der Antragsteller ja nun gemacht- sich ans Gericht gewandt. Bei der Auswahl des Liq. bin ich ja noch gar nicht angekommen, ging ja nun zuletzt ums Antragsrecht.
    Falls du mich mit Sachbearbeiter und keine Ahnung meinst, vielen Dank.
    Gruß nanga.


  • Falls du mich mit Sachbearbeiter und keine Ahnung meinst, vielen Dank.
    Gruß nanga.

    Bitteschön :D

    Hat sich halt bei dem, was du bisher zu dem Thema geschrieben hast, so angehört, als wärs dir egal, wen du als Nachtragsliquidator bestellst.

    Wenn man schon dazu neigt eine "ungeeignete" Person als Nachtragsliquidator zu bestellen, dann sollte man den Aufgabenkreis im Bestellungsbeschluss ganz genau angeben.
    Z.B. zusätzlich "Der Wert des Grundstücks ist dem Gericht durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten nachzuweisen..." oder so...

    Und bei der Anhörung des alten Geschäftsführers gleich dazu schreiben, ob er das Amt des Nachtragsliquidators übernehmen möchte.
    Vielleicht kennt er ja auch noch weitere Kaufinteressenten und das Grundstück wird dann vielleicht gar nicht an den Antragssteller verkauft.

  • Mal sehen, ob der alte GF/Gesellschafter sich hier rührt.

    Ich denke, das wäre hier ein gangbarer Weg.
    Die Antragsberechtigung des Kaufinteressenten dürfte rein vom Gesetz her ziemlich dünn sein.

    Vielleicht ist es daher sinnvoll, den alten GF und/oder die Gesellschafter einfach mal zu informieren: habt ihr das Grundstück vergessen - hier will es einer haben.

    Wenn die sich nicht rücken oder Interesse an der Sache ablehnen, tendiere ich sogar dazu, den Antrag zurückzuweisen (sofern nicht eine Rücknahme nahegelegt werden kann).

    Generell würde ich auch nur dann den vom Interessenten vorgeschlagenen Nachtragsliquidator bestellen, wenn die Gesellschafter einverstanden sind.
    Vorrangig ist schließlich ihr Interesse.

    Ich würde mich definitiv nicht soweit einmischen, hier auch noch ein Gutachten über den Grundstückswert zu verlangen.
    Es obliegt nicht dem Registergericht, die korrekte Arbeit des Liquidators zu überwachen oder die Interessen der Parteien wahrzunehmen.
    Fehlte noch, dass hinterher einer der Beteiligten kommt und mich für einen zu geringen (oder zu hohen) Kaufpreis verantwortlich machen will ...

  • Danke, anta, ich wunderte mich schon. Betreuungsgericht ist es ja nun nicht...
    Ich werde es (wie immer ;)) so machen, zum Antragsrecht muss ich mich nochmal belesen. In diesem Fall bin ich eben nur über die Werthaltigkeit gestolpert, eine Nachtragsliquidation mit tatsächlichen Vermögenswerten hatte ich bisher nicht, daher der "Umweg" mit der Wiedereintragung... vom Pfad der Tugend abgekommen :oops:

    Gruß nanga


  • Ich würde mich definitiv nicht soweit einmischen, hier auch noch ein Gutachten über den Grundstückswert zu verlangen.
    Es obliegt nicht dem Registergericht, die korrekte Arbeit des Liquidators zu überwachen oder die Interessen der Parteien wahrzunehmen.
    Fehlte noch, dass hinterher einer der Beteiligten kommt und mich für einen zu geringen (oder zu hohen) Kaufpreis verantwortlich machen will ...

    Braucht man ja auch nicht, wenn man einen geeigneten und neutralen Nachtragsliquidator bestellt. Hat man keinen geeigneten und bestellt jemanden, den man normalerweise nicht bestellen würde, dann sollte man den Beschluss schon ausführlicher fassen.

    Hier hat mal ne Kollegin mächtig Ärger von oben bekommen, weil sie dem Nachtragsliquidator im Beschluss ziemlich freie Hand gelassen hat. Aufgabenkreis war zwar richtig beschränkt, aber unserem "Chef" war das trotzdem zu dünn (nachdem ihm die Gesellschaft aufs Dach gestiegen ist). Man muss dem Nachtragsliquidator im Beschluss auch ganz genau auflegen, was er mit dem eingezogenen Geld zu machen hat...

    Am besten man braucht erst gar keinen Nachtragsliquidator, dann hat man den ganzen Ärger nicht :D

  • Fallabwandlunsgfrage:

    Was macht ihr in den Fällen, in denen sich bei einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH nachträglich Vermögen herausstellt (z. B. hinterlegter Geldbetrag oder Grundbesitz) aber niemand einen Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators stellt ?

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