Aufwandspauschale mündlich beantragen?

  • Zum Aufwandsersatz, § 1835 BGB und § 1835a BGB, steht allerdings ausdrücklich im Gesetz, daß der Betreuer diese verlangen kann. Das heißt, er kann auch darauf verzichten. Ergo kann das Gericht nicht automatisch davon ausgehen, daß der Betreuer diese auch verlangt. Gerade Familienangehörige als Betreuer verzichten oft auf die Erstattung aus dem Vermögen.
    Ich persönlich habe immer auf ein schriftliches Verlangen bestanden und würde das auch weiter so machen, schon um meine Anweisung zu rechtfertigen. Sonst könnte ich ja sonst was auszahlen.

    Es geht aber m.E. hier nicht um die Aufwandspauschale nach § 1835 oder § 1835a BGB, sondern um die Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB.


    Genau und nach § 1836 Abs. 2 BGB ist die Bewilligung möglich, wenn Umfang und Schwierigkeit der Betreuergeschäfte dies rechtfertigen und der Betreute auch nicht mittellos ist. Ersteres muss der Betreuer darlegen, von Amts wegen kann man das nicht wissen.

    Nach § 168 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG erfolgt die Festsetzung auf Antrag oder wenn das Gericht sie für angemessen hält. Wegen der darzulegenden Voraussetzungen des § 1836 Abs. 2 benötige ich also einen Antrag.

  • Genau und nach § 1836 Abs. 2 BGB ist die Bewilligung möglich, wenn Umfang und Schwierigkeit der Betreuergeschäfte dies rechtfertigen und der Betreute auch nicht mittellos ist. Ersteres muss der Betreuer darlegen, von Amts wegen kann man das nicht wissen.

    Nach § 168 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG erfolgt die Festsetzung auf Antrag oder wenn das Gericht sie für angemessen hält. Wegen der darzulegenden Voraussetzungen des § 1836 Abs. 2 benötige ich also einen Antrag.

    Also gibt es ähnlich zur Ausgestaltung des JVEG auch nach dem FamFG eine verfahrensrechtliche Vorschrift, die es dem Gericht ermöglicht, auch von Amts wegen die Vergütung festzusetzen, wenn es sie für angemessen hält. Warum also sollte ein förmlicher Antrag notwendig sein, wenn sich bereits aus der Akte der Umfang und die Schwierigkeit für den Betreuer ergibt, bzw. hat doch der von der Mehrheit geforderte förmliche Antrag zur Festsetzung nichts mit der Darlegungslast eines begründeten Anspruchs des Betreuers nach § 1836 Abs. 2 BGB zu tun, sodass es doch also im hiesigen Fall ausreichen mag, dass der Betreuer seinen Vergütungsanspruch entsprechend anzeigt.

    felgentreu: Was hat § 2 JVEG mit § 4 JVEG zu tun? Wenn das Gericht eine Vergütung für angemessen hält, setzt es die Vergütung fest. Insoweit geht doch § 4 Abs. 1 Satz 1 letzter HS JVEG lex specialis dem § 2 JVEG vor, der die Geltendmachung vor der heranziehenden Stelle meint, mithin den Justizverwaltungsakt betrifft und nicht den entsprechenden Gerichtsakt.

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