Titulierte Forderung für den Zangsverwalter

  • Folgendes:
    1. Zwangsverwalterin erwirkt VB gegen einen Mieter im Jahre 2012
    2. Wechsel in der Person der Zwangsverwalterin im Jahre 2013
    3. Zuschlag im Jahre 2013 - Aufhebung Zwangsverwaltung und endgültige
    Schließung des Zwangsverwalterkontos im Jahre 2014. Überschüsse wurden an
    den Schuldner ausgezahlt, da alle Gläubigerforderungen aus dem L-Verfahren
    befriedigt.
    4. Heute erschien hier der Mieter und fragte an wen er nun zahlen kann, damit
    der Schufaeintrag gelöscht werden kann. Die Zwangsverwalterin würde keine
    Gelder annehmen, da sie ihr Konto bereits geschlossen hätte und alles
    abgewickelt wäre.

    Ich bin der Meinung, dass die Zwangsverwalterin weiterhin für die während ihrer Amtszeit beschlagnahmte Forderung zuständig ist. Der Titel lautet ja auf sie bzw. ihre Amtsvorgängerin. Nur sie kann doch quittieren, die vollstreckbare Ausfertigung müsste doch in ihrem Besitz sein. In ihrem Schlussbericht wird dazu jedenfalls nichts weiter vorgetragen.
    Was sollte ich jetzt veranlassen?
    Vielen Dank für Eure Überlegungen.

  • Hallo Trixi,
    also wenn der Zw-Verwalter nicht noch seinerseits diese Forderungen evtl. an die Grundpfandrechtsgl. weiter abgetreten hat, würde ich auch an den ehemailgen Zwangsverwalter herantreten, der kann juristlich die Gelder noch nachträglich einnehmen und (notfalls nach Weisung) an die berechtigte Gläubigerin auszahlen.

  • Die Beschlagnahme der Mietforderung fällt nicht weg, nur weil der Zwangsverwalter endabgerechnet hatte.
    Da alle Forderungen im L-Verfahren (wohl eher K-Verfahren) befriedigt wurden, gibt es andererseits keinen Grund mehr, dass die Forderung weiterhin beschlagnahmt bleibt.
    Das L-Verfahren könnte man jetzt wegen Gläubigerbefriedigung gemäß § 161 Abs. 2 ZVG aufheben.
    Konsequenz: Die Beschlagnahme würde entfallen; der Ex-Schuldner wäre berechtigt, die Forderung einzuziehen; der Mieter könnte an den Ex-Schuldner zahlen.

    Dem steht aber (nach einer hier überwiegend vertretenen Auffassung) entgegen, dass das L-Verfahren bereits wegen Zuschlagserteilung aufgehoben wurde (was nach einer hier vertretenen Einzelansicht keinen Aufhebungsgrund darstellen darf) und ein Zwangsverwaltungsverfahren ja eigentlich nicht zweimal aufgehoben werden kann.

    Dessen ungeachtet würde ich pragmatisch handeln und das Zwangsverwaltungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 ZVG wegen Gläubigerbefriedigung aufheben, soweit sich die Beschlagnahme aus dem bereits wegen Zuschlagserteilung aufgehobenen Zwangsverwaltungsverfahren weiterhin auf Miet- oder Pachtforderungen erstreckt.

  • ja klar, die Befriedigung erfolgte aus dem K-Verfahren.
    Was ist aber mit dem Vollstreckungstitel? Dieser befindet sich bei der Zwangsverwalterin und als Gläubiger ist auch sie darin bezeichnet. Kann darauf wirklich befreiend an den ehemaligen Schuldner gezahlt werden?

  • Zitat

    Kann darauf wirklich befreiend an den ehemaligen Schuldner gezahlt werden?

    Solange die Forderung weiter beschlagnahmt ist, würde ich dem Mieter wohl eher nicht empfehlen, an den Ex-Schuldner zu zahlen.
    Deshalb muss ja auch die Beschlagnahme der Forderung weg.
    Nach Wegfall der Beschlagnahme kann - Titulierung hin oder her - nur noch schuldbefreiend an den Ex-Schuldner geleistet werden.

  • Davon ausgehend, dass in dem bisherigen Aufhebungsbeschluss der Verwalter ermächtigt wurde, die Forderungen, die bis zum Zuschlag entstanden sind, einzuziehen, müsste der Mieter an den Zwangsverwalter leisten, welcher die Einnahmen nach Teilungsplan ausschüttet, also hier als Überschuss an den Schuldner weiter leitet.

    Wer hat denn die vollstreckbare Ausfertigung des Titels?

  • Zitat

    Davon ausgehend, dass in dem bisherigen Aufhebungsbeschluss der Verwalter ermächtigt wurde, die Forderungen, die bis zum Zuschlag entstanden sind, einzuziehen, ...

    BGH, Urt. v. 11.08.2010, AZ XII ZR 181/10:
    "Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren nicht wegen Antragsrücknahme (§§ 161Abs. 4, 29 ZVG) oder der vollständigen Befriedigung des Gläubigers (§ 161Abs. 2 ZVG) aufgehoben, sondern weil das Grundstück in der Zwangsversteigerungzugeschlagen wurde, ist der Zwangsverwalter auch ohne entsprechendeErmächtigung im Aufhebungsbeschluss befugt, wegen Nutzungen aus der Zeitvor der Zuschlagserteilung Klage zu erheben, sofern ..."

    Die Aufhebungsbeschlussvorlage, die forumSTAR generiert, ist - ich sag´s mal vorsichtig - nicht in jeder Hinsicht mit geltendem Recht vereinbar.

    Zitat

    ... müsste der Mieter an den Zwangsverwalter leisten, welcher die Einnahmen nach Teilungsplan ausschüttet, also hier als Überschuss an den Schuldner weiter leitet.

    Die Gläubiger sind befriedigt.
    Warum wollt Ihr die Zwangsverwalterin (die eh keinen Bock mehr hat) weiter wurschteln lassen, obwohl sich das "Abwicklungsverfahren" in einem Stadium befindet, in dem es bei normalen Verfahrensstand gemäß § 161 Abs. 2 ZVG von Amts wegen aufzuheben wäre?

    Wäre ich der Ex-Schuldner, wäre ich not amused, wenn der Zwangsverwalter meine Forderung einzieht und einen 10%-igen Anteil als Vergütung erhält.
    Abhängig von der Höhe der eingezogenen Forderung würde ich als Schuldner dann intensiv darüber nachdenken, ob ich mir die 10% nicht vom Land wiederhole.

  • Wo die vollstreckbare Ausfertigung des Titels ist, wüsste ich auch gern. Die Zwangsverwalterin hat den Mieter lediglich an das Versteigerungsgericht verwiesen.

    Steht dazu etwas im Schlussbericht der ursprünglichen Zwangsverwalterin? Es hatte da ja einen Wechsel in der Person der Zwangsverwalterin gegeben. Da müsste es (eigentlich) einen Schlussbericht der alten und einen Inbesitznahmebericht der neuen Zwangsverwalterin gegeben haben. Dort hätte ich mir dann auch einen Satz über den VB gewünscht ...

  • Ja diese Berichte habe ich auch schon eingehend studiert. Die alte Zwangsverwalterin teilte dazu nur etwas von vergeblichen Vollstreckungsversuchen mit. Wo der Titel endgültig geblieben ist, ist leider nicht erkennbar.
    Ich muss wohl noch zu meiner Ehrenrettung sagen, dass es damals eine Serie mit 39 zwangsverwalteten und später versteigerten Wohnungen war und mir dieser Sachverhalt wohl durchgerutscht ist.
    Und wo gibt es dann noch einen Vollstreckungsschuldner, der jetzt nach 2 Jahren zahlen möchte!

  • fossil75 hat schon recht, dass nach Befriedigung des Gläubigers eine Zahlung an ihn nicht mehr erfolgen kann. Da ist aber ja noch manches möglich. Folgende dingliche Gläubiger, die einen Anspruch nach 1179 haben und solche Sachen. Ich würde dem Schuldner empfehlen, das Geld zu hinterlegen, da so ohne Weiteres nicht geklärt werden kann, wer der wirkliche Gläubiger ist und wo schlussendlich der Titel ist. Da würde ich dann bei der Zwangsverwalterin nachhacken.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Habe mit der Zwangsverwalterin gesprochen. Der Titel ist in ihren Unterlagen. Sie wird die Zahlung entgegennehmen und quittieren. Den Geldbetrag will sie bei der Kosteneinziehungsstelle zum Verwahrbuch einzahlen. Werde dann die Gläubiger und die Schuldner anhören und dann gegebenenfalls auszahlen. Hatte ich bereits mit der überschüssisgen Zwangsverwaltungsmasse nach Wegfertigung aller anderen Ansprüche der betreibenden Gläubiger so gehandhabt.

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