Das Thema hat mich nicht losgelassen und ich habe jetzt noch einmal zwei Fundstellen gefunden, die eher die gegenteilige Auffassung stützen. Vielleicht kann es ja jemand brauchen.
"Ein solcher [Beischreibungs-, Anmerkung von mir] Vermerk würde das Vollstreckungsorgan von der ihm obliegenden Identitätsprüfung nicht befreien, ihm aber u.U. die Arbeit erleichtern, zumal das Vollstreckungsorgan insoweit nicht zu intensiven Recherchen verpflichtet ist." (Schuschke/Walker-Schuschke, § 727 ZPO Rn. 2)
"Hiernach führt die (deklaratorische) Beischreibung nicht zu einer substanziellen Änderung des Titels und tangiert auch sonst nicht die Rechtsposition der Antragsgegnerin, sondern erfüllt lediglich die Aufgabe, die Vollstreckungsorgane bei der Überprüfung der Identität der Parteien zu unterstützen." (OLG Düsseldorf, ZInsO 2015, 472 (474))