Titelumschreibung/-beischreibung notwendig?

  • Mal wieder ein Highlight zu diesem Thema...

    Heute Morgen wurde mir ein Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 2011 vorgelegt. Die Gläubigerin war eine Bank. Die angesiegelte, aber nicht zugestellte Rechtsnachfolgeklausel wurde vor 5 Wochen zu Gunsten der ...GBR vom Mahngericht als offenkundig erlassen.

    Offenkundig, für eine GBR, die es laut Gläubigervortrag in anderen Fällen seit 2015 nicht mehr gibt !!??!! :gruebel:

    ...und auch diesen Antrag werde ich wieder zurückweisen. Warum bin ich mir nur sicher, dass wieder kein Rechtsmittel dagegen eingelegt wird. Dafür gibt es bestimmt einen neuen Antrag so in 2 bis 3 Monaten (Prognose) ...

    Einmal editiert, zuletzt von kleinersti (6. September 2017 um 08:30) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • in der Tat ein Highlight.
    aber es ist ja leider nicht wirklich neu, dass das Mahngericht seine Prüfverantwortung eher so als Nebensache zu begreifen scheint :/

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Guten Morgen,

    ich habe jetzt auch den Titel mit dem neuen "klarstellenden Vermerk des Mahngerichts vorliegen.

    Ich kann mich aber gerade zu keiner Entscheidung durchringen, ob ich nochmals die Zustellung des Titels samt Vermerk verlangen soll (mit welchem Argument?) oder zurückweise oder das Ganze jetzt einfach durchgehen lasse....

    Hat mittlerweile jemand schon konkrete Erfahrungen gemacht seitdem es diese neuen Vermerk gibt?

    LG

  • Guten Morgen,

    ich habe jetzt auch den Titel mit dem neuen "klarstellenden Vermerk des Mahngerichts vorliegen.

    Ich kann mich aber gerade zu keiner Entscheidung durchringen, ob ich nochmals die Zustellung des Titels samt Vermerk verlangen soll (mit welchem Argument?) oder zurückweise oder das Ganze jetzt einfach durchgehen lasse....

    Hat mittlerweile jemand schon konkrete Erfahrungen gemacht seitdem es diese neuen Vermerk gibt?

    LG

    Mir reicht der Vermerk (auch mit Zustellnachweis) immer noch nicht aus. Es gibt keine Grundlage für den Vermerk, ich weiß auch nicht, was der UdG da geprüft hat und bin zudem aufgrund der bisherigen "Nachweise" sozusagen bösgläubig.
    Mir reicht der klarstellende Vermerk nicht aus, da zu meiner Überzeugung die Gläubigeridentität weiterhin nicht feststeht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • ...und der BGH (Beschluss vom 17.05.2017 - VII ZB 64/16) hat die bisher vorgelegten Unterlagen auch als nicht ausreichend angesehen.
    Der klarstellende Vermerk gehört in meinen Augen da auch dazu...

    Trotz Zurückweisung sämtlicher Anträge ging bisher noch kein Rechtsmittel bei mir ein.

  • ...und der BGH (Beschluss vom 17.05.2017 - VII ZB 64/16) hat die bisher vorgelegten Unterlagen auch als nicht ausreichend angesehen.
    Der klarstellende Vermerk gehört in meinen Augen da auch dazu...

    Trotz Zurückweisung sämtlicher Anträge ging bisher noch kein Rechtsmittel bei mir ein.

    Ja, richtig. Aber der "neue" Vermerk nimmt ja auf irgendwelche Unterlagen keinen Bezug mehr. Genau da liegt ja mein Problem. Die Anträge, bei denen die Titel den alten Vermerk hatten, hab ich auch abgelehnt.

    Hat zufällig irgendjemand eine Idee, was der UdG, der da immer diese Vermerke macht, sich dazu für Gedanken gemacht hat? Falls er/sie hier mitliest, würde ich mich insbesondere um einen Direktkommentar freuen. Vielleicht übersehen wir ja alle irgendwas?

  • In einer meiner Sachen wurde - offensichtlich versehentlich - der zu Grunde liegende Antrag an das Mahngericht beigefügt. Der lautete sinngemäß:
    Liebes Mahngericht (oder so),
    In pp. beantrage ich die Anbringung folgenden Vermerks an dem VB
    XY GbR jetzt XY OHG.

    Unterschrift
    Rechtsanwalt

    Und der UdG hat gemacht. :gruebel: Ohne Nachweise. Ohne alles.

    Da mir dieser Vermerk am VB nicht reicht, gibt es nach Ablauf der Beanstandungsfrist immer eine Zurückweisung. Bisher ist keine sof. Beschwerde gekommen. :confused:

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • In einer meiner Sachen wurde - offensichtlich versehentlich - der zu Grunde liegende Antrag an das Mahngericht beigefügt. Der lautete sinngemäß:
    Liebes Mahngericht (oder so),
    In pp. beantrage ich die Anbringung folgenden Vermerks an dem VB
    XY GbR jetzt XY OHG.

    Unterschrift
    Rechtsanwalt

    Und der UdG hat gemacht. :gruebel: Ohne Nachweise. Ohne alles.

    Da mir dieser Vermerk am VB nicht reicht, gibt es nach Ablauf der Beanstandungsfrist immer eine Zurückweisung. Bisher ist keine sof. Beschwerde gekommen. :confused:

    Guten Morgen!
    Ja, an sich reicht mir das auch nicht.
    Wie hast du die Zurückweisung denn begründet? Da hakt es nämlich bei mir im Moment :(


  • Das würde mich auch interessieren.

    Woraus leitet ihr eine zulässige Möglichkeit des Vollstreckungsgerichtes ab, die im Titel oder entsprechenden klarstellenden Vermerken erfolgte Gläubigerangabe zu überprüfen? :gruebel:

  • #281

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Genau so und noch weitere Beanstandungen. :daumenrau

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Habe gerade auf dem Tisch eine weitere Konstellation, bei der ich sehr unsicher bin.

    Der Titel (und Antrag (!)) lautet auf die zwei insoweit namentlich bekannten Gesellschafter, und zwar, als "Privatpersonen" handelnd. Ich habe also keinen Hinweis im Titel, dass sie eigentlich Gesellschafter der damaligen GbR sind.

    Gleichwohl ist die Vollstreckung munter und Querbeet sowohl im Namen der GbR als auch der "Privatpersonen" erfolgt.

    Aufgrund der formellen Übereinstimmung von Titel- und Antragsgläubiger scheinen mir jedoch die Hände gebunden zu sein.

    Die Tatsache, dass die OHG/GbR vollstreckt, stammt aus den ureigenen Vollstreckungsunterlagen, also nicht etwa mangelhafte Datenpflege beim Gerichtsvollzieher.

    Irgendwelche Ideen, ob und wie ich da ran gehen könnte?
    Ich habe erhebliche Zweifel, ob die Forderung noch im Eigentum der Privatpersonen steht.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Antragszurückweisung bezüglich der Vollstreckungskosten (Anwalts-, Gerichts- und GV-Kosten), die bei der Vollstreckung durch die GbR und die OHG entstanden sind.
    Da sie nicht Titelgläubiger sind und waren, können diese Kosten keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung sein.

  • Ich habe erhebliche Zweifel, ob die Forderung noch im Eigentum der Privatpersonen steht.

    Das ist zwar verständlich, aber -wie du schon selber schreibst - aufgrund der Identität zwischen Titel- und Antragsgläubiger meiner Ansicht nach irrelevant.

    Ich würde hier bei den Vollstreckungskosten ansetzen.
    Im Verfahren der Privatpersonen gegen den Schuldner sind nur die Kosten erstattungsfähig, welche auch durch vorherige Maßnahmen der Privatpersonen gegen den Schuldner entstanden sind.
    Ich würde daher zwischenverfügen und um Streichung aller Posten bitten, bei welchen die GbR vollstreckt hat. Die können schließlich rechtlich gesehen unmöglich aus der Vollstreckung aus dem dir vorliegenden Titel stammen.

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

    Einmal editiert, zuletzt von Zahira (15. Februar 2018 um 08:09) aus folgendem Grund: Da war Norwegen schneller :D

  • Danke euch beiden!

    Das ist im vorliegenden Fall auch denke ich ein gutes Mittel, da hier ordentlich Vollstreckungskosten angesetzt sind.

    Meine Idee war noch, die Vollmacht des Rechtsanwalts zu verlangen:

    "Ohne Rüge ist dem Gericht grds eine Prüfung untersagt. Ausnahmsweise soll aber eine Amtsprüfung bei begründeten Zweifeln möglich sein (BGH NJW 01, 2095, 2096 [BGH 05.04.2001 - IX ZR 309/00]; BFH NJW 01, 2912), so bei einer offenbar interessenwidrigen Prozessführung (BFH NJW 97, 1029, 1030 [BFH 13.06.1996 - III B 23/95]) oder wenn der Prozessbevollmächtigte selbst ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit seiner Bevollmächtigung weckt" (haufe.de)

    (Kommentierung noch nicht durchgeschaut). Hat da jemand Erfahrungswerte?

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-


  • Das spielt überhaupt keine Rolle.

  • Danke euch beiden!

    Das ist im vorliegenden Fall auch denke ich ein gutes Mittel, da hier ordentlich Vollstreckungskosten angesetzt sind.

    Meine Idee war noch, die Vollmacht des Rechtsanwalts zu verlangen:

    "Ohne Rüge ist dem Gericht grds eine Prüfung untersagt. Ausnahmsweise soll aber eine Amtsprüfung bei begründeten Zweifeln möglich sein (BGH NJW 01, 2095, 2096 [BGH 05.04.2001 - IX ZR 309/00]; BFH NJW 01, 2912), so bei einer offenbar interessenwidrigen Prozessführung (BFH NJW 97, 1029, 1030 [BFH 13.06.1996 - III B 23/95]) oder wenn der Prozessbevollmächtigte selbst ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit seiner Bevollmächtigung weckt" (haufe.de)

    (Kommentierung noch nicht durchgeschaut). Hat da jemand Erfahrungswerte?


    Halte ich zwar für abwegig, aber welche begründeten Zweifel hast du denn? :gruebel:

  • Meine begründeten Zweifel lägen darin, dass die GbR zwischenzeitlich vollstreckt hat und nicht die Privatpersonen. Es käme also eine Rechtsnachfolge in Betracht. Und ich bräuchte ja eine entsprechende Vollmacht, in der beide Gläubiger den Rechtsanwalt beauftragen. Und ich glaube, dass dieser lediglich eine Vollmacht der GbR/OHG vorweisen könnte... aber ich weiß, dünnes Eis :(

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

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