Titelumschreibung/-beischreibung notwendig?

  • Auch vom LG Magdeburg wurde die Zurückweisung des Antrages im April 2016 bestätigt. Genaues Datum und Tenor reiche ich im Laufe der nächsten Woche noch nach.


    Daraufhin wurde hier kommentarlos ein umgeschriebener VB eingereicht. Dieser Titel geht aber bei mir erstmal ohne weitere Prüfung wieder zurück, da über den Antrag durch die Entscheidung des LG bereits rechtskräftig entschieden wurde.


    So, hier jetzt das Datum: LG Magdeburg - 21.03.2016 - Abgekürzte Begründung: Aus der Bescheinigung ergibt sich nicht das die Beschwerdeführerin mit der Titelgläubigerin identisch ist bzw. vorher als sie auftrat.

    2 Mal editiert, zuletzt von Happy.Trigger (20. Juni 2016 um 09:36)

  • Das ist ja süß, wo doch angeblich feststeht, dass es sich nicht um eine Rechtsnachfolge handelt, sondern um eine identitätswahrende Umwandlung, die leider nicht bewiesen ist ... Ist man in einem solchen Fall als Vollstreckungsorgan bösgläubig und zweifelt doch mal die erteilte Klausel an ????

    Geht nach der Rechtsprechung des BGH leider nicht.

  • Das LG Kassel hat auch festgestellt, dass die Identität zwischen der ... OHG und der ... GbR nicht zweifelsfrei feststeht und hat somit die Beschwerden zurückgewiesen.

    bitte Geschäftszeichen und Datum der Entscheidung angeben


  • So, hier jetzt das Datum: LG Magdeburg - 21.03.2016 - Abgekürzte Begründung: Aus der Bescheinigung ergibt sich nicht das die Beschwerdeführerin mit der Titelgläubigerin identisch ist bzw. vorher als sie auftrat.

    Gibt es hier evtl. auch ein Aktenzeichen, um sich die Entscheidung vom LG Magdeburg anzufordern?

  • Hallo zusammen,

    wir bei unserem Gericht haben bisher jeden Antrag auf Pfüb zurückgewiesen und sind vom LG Stuttgart auch immer gehalten worden - mit der Begründung, dass keine Parteiidentität vorliegt.
    Ein- oder zweimal wurde beim LG auch der Titel nicht vorgelegt, aber das ist ja wohl typisch für die Partei :)

    Jetzt habe ich wieder einen neuen Antrag der OHG, vorgelegt wurde mir der VB des AG Mayen, diesmal verbunden mit einem Vermerk, der wie folgt lautet:


    Vermerk

    Die Antragstellerin hat nunmehr folgende Firmierung:

    "XYZ OHG"

    Die Änderung ist gerichtsbekannt aufgrund vorliegendem Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Ludwigshafen, HRA: ...


    Mal ganz abgesehen davon, dass dieser Vermerk bislang nicht zugstellt wurde, bin ich ratlos, was ich damit nun anfangen soll.
    Da ich den Handelsregisterauszug als Nachweis für die Parteiidentität abgelehnt habe, kann ich doch nun nicht sagen, dass ich diesen
    Vermerk akzeptiere, der sich genau auf diesen Auszug bezieht.

    Ich bin geneigt, den Gläubigervertretern mitzuteilen, dass ich diesen Vermerk nicht akzeptieren kann, da der Handelsregisterauszug nicht die Voraussetzungen
    des § 319 ZPO erfüllt.

    Wie seht ihr das? Kam das bei euch auch schon an?

  • Nee, so was hatten wir noch nicht. Hätte das AG Mayen den letzten Teil nicht geschrieben, wäre es nicht ganz so schlimm. Aber wir alle sind uns ja einig gewesen, dass aus dem Registerauszug die formwechselnde Umwandlung und die daraus resultierende Änderung der Firma gerade nicht hervorgeht ... Eine Zustellung des (klarstellenden) Vermerks dürfte nicht erforderlich sein, ist ja keine Klausel.
    Hätte das Mahngericht formuliert " Die Firma der Antragstellerin lautet auf Grund formwechselnder Umwandlung nunmehr XYZ OHG.", könnte man wohl ohne Probleme vollstrecken; dann würde ich als Vollstreckungsorgan zumindest annehmen können, dass sich das Erlassgericht damit beschäftigt hat und einen Nachweis für die Parteiidentität hatte. Vielleicht kennt ja jemand einen Rechtspfleger vom Mahngericht und kann mal fragen, an welcher Stelle des Registerauszuges sich die Firmenänderung ergibt. Wäre es so, hätten wir doch das Problem bei der Vollstreckung nie gehabt.

  • Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 06.06.2016 zu 51 T 320/15 die Parteiidentität als nicht nachgewiesen angesehen.

  • Auch das LG Mainz hat sofortige Beschwerden diesbezüglich zurückgewiesen. Die Identität zwischen OHG und GbR ist nicht nachgewiesen. 02.06.2016; 3 T 42/16

    Edit:
    Tippfehler; siehe #142,143

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von JoansDong (6. Juli 2016 um 06:21)

  • (...) Ich bin geneigt, den Gläubigervertretern mitzuteilen, dass ich diesen Vermerk nicht akzeptieren kann, da der Handelsregisterauszug nicht die Voraussetzungen des § 319 ZPO erfüllt.

    Wie seht ihr das? Kam das bei euch auch schon an?

    Hier kam der Vermerk (noch) nicht an, aber ich würde auch so verfahren wie Du vorgeschlagen hast (gerade auch in Anbetracht Deiner LG-Entscheidungen).

    Ich würde evtl. auch selbst mal versuchen, mit dem zuständigen Koll. beim Mahngericht in Mayen Kontakt aufzunehmen und die Sache zu besprechen angesichts der doch jetzt recht zahlreichen Entscheidungen, nach denen die Rechtsnachfolge eben nicht durch die besagten Unterlagen nachgewiesen wird...

  • Und wie steht es so, ungefähr 5:2 für 1. FC Ohg ?
    Da ist also noch alles offen ;)
    Ich schließ mich weiterhin dem derz. Favoriten an. :)


    Das Blatt gewendet, nunmehr gefühlte 5:7 gegen 1. FC Ohg :eek:

  • Hier wurde jetzt auf die Zwischenverfügung hin zurückgenommen:teufel:.
    Schade eigentlich, ich hätte mal interessiert, was mein LG dazu sagt ...

  • Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 06.06.2016 zu 51 T 320/15 die Parteiidentität als nicht nachgewiesen angesehen.

    Mir liegen ebenfalls zwei Entscheidungen vom Landgericht Berlin vom 06.06.2016 vor, die gegen die OHG entschieden haben: 51 T 269/16 und 51 T 324/16.


  • Das ist eine gute Frage:

    Inwiefern ist das VG an einen sogenannten Beischreibungsvermerk des Erlassgerichts gebunden,
    zumal dieser eigentlich (!) gerade nicht nach § 750 II ZPO dem Schuldner zugestellt werden muss (um eine Rechtsnachfolge geht es ja eben nicht).

    A) Ich meine mal vorsichtig, dass man im vorliegenden Fall als VG ggf. auf einer Zustellung des Beischreibungsvermerks analog § 750 Abs. 2 ZPO an den Schuldner bestehen könnte.

    Analog zur RS des BGH zur Klausel: Wenn die Klausel drauf ist, hat das VG da grds. nicht mehr viel zu prüfen und anzuzweifeln; der Schuldner wäre auf die Klausel-Erinnerung zu verweisen. Was aber die Kenntnis und Zustellung dieser / also vorliegend des Beischreibungsvermerks an den Schuldner voraussetzt.

    Ein irgendwie gegen den Beischreibungsvermerk möglicher Rechtsbehelf müsste dem Schuldner dann ja vor dem Erlassgericht eröffnet sein, entweder § 732 ZPO analog oder § 11 RPflG.

    B) Oder man meint genau andersrum: Bei bereits erlangtem und fortbestehendem Identitäts-Zweifel bindet der (nur) PG-Beischreibungsvermerk das VG eben nicht; gerade weil es sich dabei nicht um eine an den Schuldner zuzustellende Rechtsnachfolgeklausel handelt.

    Was für ein seltsamer Murks, das alles.

    (Und dabei fand ich LG Paderborn so schön; jetzt stellen sich halt die weiteren Anschlussfragen :D )

  • Der genannte Vermerk erfordert meiner Meinung nach eine Befassung mit § 418 ZPO.

    Unabhängig davon ist der Vermerk aus meiner Sicht nicht zuzustellen. Da das für den Fall fortbestehender Gläubigeridentität gerade nicht vorgesehen ist (und auch nicht erforderlich ist, wenn diese Voraussetzung objektiv gegeben ist), kann man hier nicht die "vielleicht irgendwann doch" erforderliche Zustellung einführen, wenn das alles nicht so klar ist. Entweder wird dann der Erlass des PfÜB abgelehnt oder bei Erlass kann und muss der Schuldner Erinnerung gegen den PfÜB einlegen.

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