Titelumschreibung/-beischreibung notwendig?


  • ...
    eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor,
    ...


    Das hieße, man bräuchte auf den Vollstreckungstiteln in entsprechenden Fällen gar keine Klausel nach § 727 ZPO? :gruebel:

    Eine rechtsformändernde Umwandlung ist keine Rechtsnachfolge, ebenso wie eine Änderung der Firma oder des Namens aufgrund Heirat.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Gut, und dann werde ich die titelklarstellenden Zusätze auf dem VB vom Mahngericht auch nicht mehr akzeptieren.

    Da ich gerade einen Antrag mit der entsprechenden "Beischreibung" vorliegen habe, würde mich deine Begründung dafür interessieren. Aus der BGH-Entscheidung kann ich das nicht herauslesen, da dort ja gerade die "Klarstellung im Titel" als Möglichkeit offengelassen wurde.

    Ich finde es schwierig - mit dem Titel urkundlich verbunden ist ein "Vermerk" des titelerlassenden Gerichts, unterzeichnet vom UdG, des Inhalts "Die Antragstellerin hat nunmehr folgende Firmierung: (...) OHG. Die Änderung erfolgt aufgrund notarieller Bescheinigung etc. pp.".

    Nach meinem Dafürhalten (unglaublich, dass ich dem BGH zustimme ;) ) wäre die Sachlage ohne die Beischreibung klar: Ich hätte den Antrag zurückweisen müssen.
    Der Titelvermerk sagt für mich, dass das Prozessgericht die Personenidentität in eigener Prüfung bestätigt hat - aber ist das für mich bindend, wenn ich positiv weiß, dass mir der gleiche Nachweis vorlag und ich diesen eben nicht akzeptiere?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Klauseln sind durch das Vollstreckungsorgan nicht auf deren materielle Richtigkeit zu prüfen. Gleiches gilt auch für entsprechende Klarstellungen. Das Vollstreckungsorgan ist daran gebunden und darf seine eigene Einschätzung nicht an deren Stelle setzen.

  • Ich muss sagen,
    ich sehe schon nicht unerhebliche Unterschiede zwischen der "Beischreibung" und der Rechtsnachfolgeklausel, weswegen ich, was die ausgeschlossene Prüfung des Vollstreckungsorgans anbelangt, nicht ganz so sicher bin!

    Die Klausel ist gesetzlich ausdrücklich geregelt und ausgestaltet; Sie ist anfechtbar und es findet eine Anhörung statt!
    Bei der "Beischreibung" ist das alles so nicht der Fall!
    Insbesondere den Punkt mit der Anfechtung halte ich für sehr kritisch

    ganz wichtiges Argument für die beschränkte Prüfung des Vollstreckungsorgans ist doch, dass an anderer Stelle, nämlich beim Klauselerteilungsorgan ein entsprechendes, (rechtsmittelfähiges!) Verfahren gelaufen ist, und das haben wir hier eben nicht genauso...

    Die "Beischreibung" sieht vielleicht (im Ergebnis) so ähnlich aus, wie eine Rechtsnachfolgeklausel, sie ist aber keine und das Verfahren das dorthin geführt hat, ist letztlich auch nicht ganz vergleichbar

    Ich habe nicht vor hier jetzt eine allgemeine Diskussion über das Verfahren der "Titelbeischreibung", die Voraussetzung, das Rechtsmittel etc. aufzureißen (es sei denn die Sache ist längst ausdiskutiert und ich habe diese Entwicklung verpasst :oops:) dazu könnte man mal einen gesonderten Thread erstellen; aber wenn man das eben nicht ganz gleichgestellt ansieht, ist man m.E. aus der Prüfungspflicht nicht raus

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Und wenn man die Prüfungspflicht des Vollstreckungsorgans bejaht - wie ist dann der weitere Werdegang?

    Ich weise den Gl.-Vertreter darauf hin, dass die Beischreibung nach der Entscheidung des BGH eben nicht richtig war und verlange weiterhin die entsprechenden Unterlagen oder aber im Zweifel doch eine Klausel?? :confused:

    Ich freu mich über die BGH-Entscheidung, weil ich schon immer zwischenverfügt habe, allerdings habe ich mich bis eben mit den Vermerken des Mahngerichts zufrieden gegeben und den Pfüb dann erlassen :oops:

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • kann man natürlich so sehen, ist sicher vertretbar!
    ich seh es eben ein wenig anders und halte es deswegen auch anders

    ich würde nach wie vor darum bitten, geeignete nachweise zu bringen (was geeignet wäre? keine ahnung! soll sich der gläubiger was einfallen lassen wg. beibringungsgrundsatz)

    klausel dürfte ausscheiden, weil (nach bisherigem vortrag der gläubigerin) keine Rechtsnachfolge stattgefunden hat

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  • Ich schließe mich da - nach einmal drüber schlafen - JoansDong an. Die Folge wäre andernfalls, dass durch eine Urkunde, die mir bei Prüfung in eigener Zuständigkeit nicht als Nachweis ausreichte, nun doch ein Nachweis geführt wurde und meine eigene Prüfungspflicht dadurch "umgangen" werden würde, dass der UdG des Mahngerichts einen "Vermerk" an den Titel anfügte.

    Es sähe -möglicherweise- anders aus, wenn dem UdG andere Nachweise als mir vorgelegen hätten. Da ausweislich des Vermerks aber genau die Notarbescheinigung vorgelegt wurde, die ich auch hatte (und die auch entsprechend der BGH-Entscheidung nicht ausreicht), sehe ich die Angelegenheit anders - weil es eine besondere Konstellation ist, die so sonst nicht vorkommt.

    Und es sähe auch anders aus, wenn mir ein Feststellungsurteil vorgelegt werden würde, das die Gläubigeridentität bestätigt, denke ich. Nur ob ein solches ergehen würde? :gruebel: Man darf zumindest zweifeln.


    Ich kann halt nicht wider besseren Wissens eine falsche Entscheidung erlassen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Zwar ist die Rechtsgrundlage der "Beischreibung" umstritten (vertreten wird eine Anwendung von § 725 ZPO iVm § 750 Abs. 1 ZPO, von § 727 ZPO, von § 727 ZPO analog sowie von § 726 Abs. 2 ZPO; vgl. zum Streitstand Lindemeier, RNotZ 2002, 41). Egal welcher Auffassung man sich anschließt geht es jedoch um eine Neufassung der Vollstreckungsklausel (vgl. Zöller/Stöber § 727 ZPO Rn. 33), die auch mittels der Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO angreifbar ist. Die "Beischreibung" hat damit auch dieselbe Bindungswirkung für das Vollstreckungsorgan wie eine Klausel.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Hallo,

    wir haben jetzt einen "neuen" klarstellenden Vermerk:

    "Die Bezeichnung der neuen Gläubigerin lautet aufgrund identitätswahrender Umwandlung nunmehr
    XYZ OHG"

    Mit Datum, Unterschrift und Siegel und natürlich mit dem Titel verbunden.

    Wir fragen uns jetzt grundsätzlich,
    nimmt man das so hin oder prüft man doch nochmal selber?
    Wenn man doch die Unterlagen wieder anfordert und selber prüft, dann kann man sich so einen klarstellenden Vermerk ja aber auch sparen.

    Der Vermerk ist zeitlich nach der BGH-Entscheidung

  • Zitat

    nimmt man das so hin oder prüft man doch nochmal selber?
    Wenn man doch die Unterlagen wieder anfordert und selber prüft, dann kann man sich so einen klarstellenden Vermerk ja aber auch sparen.

    s.o.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -




  • Wir fragen uns jetzt grundsätzlich,
    nimmt man das so hin oder prüft man doch nochmal selber?
    Wenn man doch die Unterlagen wieder anfordert und selber prüft, dann kann man sich so einen klarstellenden Vermerk ja aber auch sparen.

    Der Vermerk ist zeitlich nach der BGH-Entscheidung

    Kann ich gerade nicht konkret beantworten, weil in meinem Fall die Reihenfolge anders aussieht. Da hatte ich zunächst die Urkunde, die mir nicht ausreicht. Dann kam der Titel mit "Beischreibung" und in der Beischreibung wurde exakt dieselbe Urkunde als Grundlage genannt.

    Mein Bauchgefühl würde bei einem neuen Antrag sagen "Ist okay", wenn auch mit einem Zwicken in Kenntnis der BGH-Entscheidung und der bisherigen Anträge.

    Es könnt alles so einfach sein (isses aaaaaaaaber nich)... ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Zwar ist die Rechtsgrundlage der "Beischreibung" umstritten (vertreten wird eine Anwendung von § 725 ZPO iVm § 750 Abs. 1 ZPO, von § 727 ZPO, von § 727 ZPO analog sowie von § 726 Abs. 2 ZPO; vgl. zum Streitstand Lindemeier, RNotZ 2002, 41). Egal welcher Auffassung man sich anschließt geht es jedoch um eine Neufassung der Vollstreckungsklausel (vgl. Zöller/Stöber § 727 ZPO Rn. 33), die auch mittels der Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO angreifbar ist. Die "Beischreibung" hat damit auch dieselbe Bindungswirkung für das Vollstreckungsorgan wie eine Klausel.


    Schließe mich da an.

    (Und wenn ein Schuldner 766 gegen den PfÜb einlegte, würde ich ihr nicht abhelfen und auf die - analoge - Klauselerinnerung vor dem Mahngericht verweisen.)

  • Zwar ist die Rechtsgrundlage der "Beischreibung" umstritten (vertreten wird eine Anwendung von § 725 ZPO iVm § 750 Abs. 1 ZPO, von § 727 ZPO, von § 727 ZPO analog sowie von § 726 Abs. 2 ZPO; vgl. zum Streitstand Lindemeier, RNotZ 2002, 41). Egal welcher Auffassung man sich anschließt geht es jedoch um eine Neufassung der Vollstreckungsklausel (vgl. Zöller/Stöber § 727 ZPO Rn. 33), die auch mittels der Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO angreifbar ist. Die "Beischreibung" hat damit auch dieselbe Bindungswirkung für das Vollstreckungsorgan wie eine Klausel.


    Vielen Dank für die Fundstelle.

    Ich gehe ebenfalls von einer Bindung des Vollstreckungsgerichtes (und der Gerichtsvollzieher usw. ) aus. Eine eigene Prüfung ist nicht nötig und eigentlich auch unzulässig.


  • Vielen Dank für die Fundstelle.

    Ich gehe ebenfalls von einer Bindung des Vollstreckungsgerichtes (und der Gerichtsvollzieher usw. ) aus. Eine eigene Prüfung ist nicht nötig und eigentlich auch unzulässig.

    Grundsätzlich stimme ich euch zu.
    Mich stört nur bei dieser Konstellation, dass mir ein "Beleg" über die Identität vorgelegt wurde, der für mich nicht ausreicht.
    Genau der gleiche Beleg wurde dem Prozessgericht vorgelegt. Dort dem UdG genügt das.

    Ich hätte weniger Probleme, wenn dem Prozessgericht ein anderer Beleg vorgelegen hätte und/oder der Beleg in der Beischreibung nicht ausdrücklich genannt worden wäre, denke ich.
    Mein Problem ist wirklich, dass genau dieselbe Urkunde vom UdG des Prozessgerichts als Nachweis akzeptiert wird, die ich als Nachweis eben nicht akzeptiere, quasi "bösgläubig" bin.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • Vielen Dank für die Fundstelle.

    Ich gehe ebenfalls von einer Bindung des Vollstreckungsgerichtes (und der Gerichtsvollzieher usw. ) aus. Eine eigene Prüfung ist nicht nötig und eigentlich auch unzulässig.

    Grundsätzlich stimme ich euch zu.
    Mich stört nur bei dieser Konstellation, dass mir ein "Beleg" über die Identität vorgelegt wurde, der für mich nicht ausreicht.
    Genau der gleiche Beleg wurde dem Prozessgericht vorgelegt. Dort dem UdG genügt das.

    Ich hätte weniger Probleme, wenn dem Prozessgericht ein anderer Beleg vorgelegen hätte und/oder der Beleg in der Beischreibung nicht ausdrücklich genannt worden wäre, denke ich.
    Mein Problem ist wirklich, dass genau dieselbe Urkunde vom UdG des Prozessgerichts als Nachweis akzeptiert wird, die ich als Nachweis eben nicht akzeptiere, quasi "bösgläubig" bin.

    Ich stimme dir da vollkommen zu. ich werde die Beschreibung nicht akzeptieren und zurückweisen.:daumenrau


  • Vielen Dank für die Fundstelle.

    Ich gehe ebenfalls von einer Bindung des Vollstreckungsgerichtes (und der Gerichtsvollzieher usw. ) aus. Eine eigene Prüfung ist nicht nötig und eigentlich auch unzulässig.

    Grundsätzlich stimme ich euch zu.
    Mich stört nur bei dieser Konstellation, dass mir ein "Beleg" über die Identität vorgelegt wurde, der für mich nicht ausreicht.
    Genau der gleiche Beleg wurde dem Prozessgericht vorgelegt. Dort dem UdG genügt das.

    Ich hätte weniger Probleme, wenn dem Prozessgericht ein anderer Beleg vorgelegen hätte und/oder der Beleg in der Beischreibung nicht ausdrücklich genannt worden wäre, denke ich.
    Mein Problem ist wirklich, dass genau dieselbe Urkunde vom UdG des Prozessgerichts als Nachweis akzeptiert wird, die ich als Nachweis eben nicht akzeptiere, quasi "bösgläubig" bin.

    Und was schreibst Du dann in die Zwischenverfügung rein? Genau das? Das Du bösgläubig bist und der Nachweis auch gegenüber dem Mahngericht nicht ordnungsgemäß geführt worden sein kann? Und dann?:gruebel:

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich habe sinngemäß geschrieben, dass dem Mahngericht die gleiche Urkunde vorlag, die nach meinem Dafürhalten und der BGH-Entscheidung nicht ausreichend ist, so dass trotz entsprechenden Vermerks des Mahngerichts die Gläubigeridentität als nicht gegeben angesehen wird...

    Da wird garantiert eine entsprechende Antwort kommen und damit argumentiert werden, dass die Beischreibung bindend sei o.ä. - vielleicht kommt ja auch eine Argumentation, die mich richtig überzeugt, das wäre ja schön.
    Die Konstellation ist halt echt doof...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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