Titelumschreibung/-beischreibung notwendig?

  • Das Thema hat mich nicht losgelassen und ich habe jetzt noch einmal zwei Fundstellen gefunden, die eher die gegenteilige Auffassung stützen. Vielleicht kann es ja jemand brauchen. ;)

    "Ein solcher [Beischreibungs-, Anmerkung von mir] Vermerk würde das Vollstreckungsorgan von der ihm obliegenden Identitätsprüfung nicht befreien, ihm aber u.U. die Arbeit erleichtern, zumal das Vollstreckungsorgan insoweit nicht zu intensiven Recherchen verpflichtet ist." (Schuschke/Walker-Schuschke, § 727 ZPO Rn. 2)

    "Hiernach führt die (deklaratorische) Beischreibung nicht zu einer substanziellen Änderung des Titels und tangiert auch sonst nicht die Rechtsposition der Antragsgegnerin, sondern erfüllt lediglich die Aufgabe, die Vollstreckungsorgane bei der Überprüfung der Identität der Parteien zu unterstützen." (OLG Düsseldorf, ZInsO 2015, 472 (474))

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Das Thema hat mich nicht losgelassen und ich habe jetzt noch einmal zwei Fundstellen gefunden, die eher die gegenteilige Auffassung stützen. Vielleicht kann es ja jemand brauchen. ;)

    "Ein solcher [Beischreibungs-, Anmerkung von mir] Vermerk würde das Vollstreckungsorgan von der ihm obliegenden Identitätsprüfung nicht befreien, ihm aber u.U. die Arbeit erleichtern, zumal das Vollstreckungsorgan insoweit nicht zu intensiven Recherchen verpflichtet ist." (Schuschke/Walker-Schuschke, § 727 ZPO Rn. 2)

    "Hiernach führt die (deklaratorische) Beischreibung nicht zu einer substanziellen Änderung des Titels und tangiert auch sonst nicht die Rechtsposition der Antragsgegnerin, sondern erfüllt lediglich die Aufgabe, die Vollstreckungsorgane bei der Überprüfung der Identität der Parteien zu unterstützen." (OLG Düsseldorf, ZInsO 2015, 472 (474))

    Danke für die Recherche.

    Das spricht doch für die Nichtanerkennung der Beischreibung. Zumal hier das Mahngericht die Beischreibung erteilt und sicher nicht wie ein Erkenntnisgericht recherchiert und auch nicht die Möglichkeiten hat.

  • Das Thema hat mich nicht losgelassen und ich habe jetzt noch einmal zwei Fundstellen gefunden, die eher die gegenteilige Auffassung stützen. Vielleicht kann es ja jemand brauchen. ;)

    "Ein solcher [Beischreibungs-, Anmerkung von mir] Vermerk würde das Vollstreckungsorgan von der ihm obliegenden Identitätsprüfung nicht befreien, ihm aber u.U. die Arbeit erleichtern, zumal das Vollstreckungsorgan insoweit nicht zu intensiven Recherchen verpflichtet ist." (Schuschke/Walker-Schuschke, § 727 ZPO Rn. 2)

    "Hiernach führt die (deklaratorische) Beischreibung nicht zu einer substanziellen Änderung des Titels und tangiert auch sonst nicht die Rechtsposition der Antragsgegnerin, sondern erfüllt lediglich die Aufgabe, die Vollstreckungsorgane bei der Überprüfung der Identität der Parteien zu unterstützen." (OLG Düsseldorf, ZInsO 2015, 472 (474))

    Danke für die Recherche.

    Das spricht doch für die Nichtanerkennung der Beischreibung. Zumal hier das Mahngericht die Beischreibung erteilt und sicher nicht wie ein Erkenntnisgericht recherchiert und auch nicht die Möglichkeiten hat.


    Inwieweit das Erkenntnisgericht eine ausführlichere Recherchemöglichkeit hätte bzw. ausgiebigere "Untersuchungen" durchführt, erschließt sich mir nicht.

  • Das spricht doch für die Nichtanerkennung der Beischreibung. Zumal hier das Mahngericht die Beischreibung erteilt und sicher nicht wie ein Erkenntnisgericht recherchiert und auch nicht die Möglichkeiten hat.


    Inwieweit das Erkenntnisgericht eine ausführlichere Recherchemöglichkeit hätte bzw. ausgiebigere "Untersuchungen" durchführt, erschließt sich mir nicht.

    Da schließe ich mich Frog an. Wir wollen doch nicht einem Gericht eine geringere Kompetenz als einem anderen Gericht unterstellen, oder?

    @DD: Danke für die Fundstellen!
    Wie schon fast erwartet, gibt es also "Futter" für beide Seiten. Mal schauen, was daraus wird...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hat sich schon jemand mit der neuen "Bescheinigung" (Bestätigung, Gesellschafterbeschluss und vorsorgliche Übertragung von Forderungen) vom 15.07.2016 (Notar Dr. P.W. aus Ludwigshafen am Rhein) unserer Freunde ... oHG, früher ... GbR, auseinandergesetzt?

  • Gut, und dann werde ich die titelklarstellenden Zusätze auf dem VB vom Mahngericht auch nicht mehr akzeptieren.

    Da ich gerade einen Antrag mit der entsprechenden "Beischreibung" vorliegen habe, würde mich deine Begründung dafür interessieren. Aus der BGH-Entscheidung kann ich das nicht herauslesen, da dort ja gerade die "Klarstellung im Titel" als Möglichkeit offengelassen wurde.

    Ich finde es schwierig - mit dem Titel urkundlich verbunden ist ein "Vermerk" des titelerlassenden Gerichts, unterzeichnet vom UdG, des Inhalts "Die Antragstellerin hat nunmehr folgende Firmierung: (...) OHG. Die Änderung erfolgt aufgrund notarieller Bescheinigung etc. pp.".

    Nach meinem Dafürhalten (unglaublich, dass ich dem BGH zustimme ;) ) wäre die Sachlage ohne die Beischreibung klar: Ich hätte den Antrag zurückweisen müssen.
    Der Titelvermerk sagt für mich, dass das Prozessgericht die Personenidentität in eigener Prüfung bestätigt hat - aber ist das für mich bindend, wenn ich positiv weiß, dass mir der gleiche Nachweis vorlag und ich diesen eben nicht akzeptiere?

    Ebenfalls aus den von DeliriumDriver genannten Gründen.

    Zitat


    Das Vollstreckungsorgan ist aber nicht gehindert, die Identität der Parteien mit den in der Vollstreckungsklausel genannten Personen im Wege eigener Ermittlungen festzustellen


    BGH, Beschluss vom 21. 7. 2011 – I ZB 93/10

    Ich lese aus der Entscheidung auch nicht heraus, dass ich an den klarstellenden Zusatz gebunden bin, gerade wenn ich es aus früheren Beischreibungen "besser weiß", dass dem Mahngericht nämlich nur die vom BGH als nicht ausreichend erklärten Nachweise vorlagen. Aber die Gl. ist ja nicht gehindert, dagegen Beschwerde einzulegen.

  • Ich habe sinngemäß geschrieben, dass dem Mahngericht die gleiche Urkunde vorlag, die nach meinem Dafürhalten und der BGH-Entscheidung nicht ausreichend ist, so dass trotz entsprechenden Vermerks des Mahngerichts die Gläubigeridentität als nicht gegeben angesehen wird (...)

    :daumenrau Habe ich jetzt genauso gemacht.

  • Gibt es schon erste Erfahrungen mit Zwischenverfügung bzw. Zurückweisung des Antrags trotz (oder gerade wegen) der Titelbeischreibung? Mir liegt nun aktuell auch erstmals der "Klarstellende Vermerk" des Mahngerichts mit dem Wortlaut "Die Bezeichnung der Antragstellerin lautet aufgrund identitätswahrender Umwandlung nunmehr..." vor.

  • Zurückweisung ist geschrieben und raus, bisher liegt mir kein Rechtsmittel vor (dafür der nächste Antrag mit dem gleichen Problem, jedoch ohne Titelbeischreibung).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Bei mir auch so. Zurückweisung ist raus, aber die Rechtsmittel lassen auf sich warten. Beim letzten wurde sogar ein neuer Antrag mit gleichem Titel, gleicher Schuldner und Drittschuldner eingereicht. :nixweiss:
    Ich glaube, in der Kanzlei geht einiges drunter und drüber.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Gibt es schon erste Erfahrungen mit Zwischenverfügung bzw. Zurückweisung des Antrags trotz (oder gerade wegen) der Titelbeischreibung? Mir liegt nun aktuell auch erstmals der "Klarstellende Vermerk" des Mahngerichts mit dem Wortlaut "Die Bezeichnung der Antragstellerin lautet aufgrund identitätswahrender Umwandlung nunmehr..." vor.

    PfÜb ist erlassen und raus, bislang kein Rechtsmittel und kein neuer Antrag. :D

  • Bei mir auch so. Zurückweisung ist raus, aber die Rechtsmittel lassen auf sich warten. Beim letzten wurde sogar ein neuer Antrag mit gleichem Titel, gleicher Schuldner und Drittschuldner eingereicht. :nixweiss:
    Ich glaube, in der Kanzlei geht einiges drunter und drüber.

    Da geht nichts drunter und drüber. Die hoffen einfach nur, dass das nun bei einem anderen landet und durchgeht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zurückweisung ist geschrieben und raus, bisher liegt mir kein Rechtsmittel vor (dafür der nächste Antrag mit dem gleichen Problem, jedoch ohne Titelbeischreibung).

    Die Begründung würde mich interessieren - finde es schwierig, wenn die Beischreibung ohne Hinweis auf die ungenügende Urkunde erfolgt, die Beischreibung nicht zu akzeptieren.

    Habe daher entsprechend nach erfolgter Beischreibung "nur" verlangt, dass der mit der Beischreibung versehene Titel nochmal zugestellt wird (vgl. Thread weiter oben). Bislang noch kein Rücklauf.

  • Zurückweisung ist geschrieben und raus, bisher liegt mir kein Rechtsmittel vor (dafür der nächste Antrag mit dem gleichen Problem, jedoch ohne Titelbeischreibung).

    Die Begründung würde mich interessieren - finde es schwierig, wenn die Beischreibung ohne Hinweis auf die ungenügende Urkunde erfolgt, die Beischreibung nicht zu akzeptieren.

    Habe daher entsprechend nach erfolgter Beischreibung "nur" verlangt, dass der mit der Beischreibung versehene Titel nochmal zugestellt wird (vgl. Thread weiter oben). Bislang noch kein Rücklauf.


    In einem ähnlichen Schlamassel bin ich auch.
    In dieser Sache ist -da vorher von einem Kollegen nicht auf das "Nichtausreichen" hingewiesen wurde, einfach kommentarlos der Titel mit verbundener Beischreibung eingereicht worden. In dieser Beischreibung ist eben nicht wie in #263 von Pat erläutert, weswegen und auf welcher Grundlage das Ganze geschehen ist.

    Da fahre ich dann so ein bisschen vor die Wand, weil ich die Bosgläubigkeit (dass dem MG die gleiche, mir nicht ausreichende, Urkunde vorgelegen hat) in dem Fall nicht halten kann. Auch wenn mir natürlich fast klar ist, dass der Fall so ist.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Zurückweisung ist geschrieben und raus, bisher liegt mir kein Rechtsmittel vor (dafür der nächste Antrag mit dem gleichen Problem, jedoch ohne Titelbeischreibung).

    Die Begründung würde mich interessieren - finde es schwierig, wenn die Beischreibung ohne Hinweis auf die ungenügende Urkunde erfolgt, die Beischreibung nicht zu akzeptieren.

    Bei mir liegt eben noch die "alte" Beischreibung vor, in der die Urkunde genau benannt wurde (siehe Intrepids Hinweis auf Beitrag #263).
    Titel mit der "neuen" Beischreibung habe ich noch nicht gehabt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Eben, die Frage von marie88 bezog sich aber auf den "neuen" Beischreibungsvermerk.


    Dann hab ich die Kollegin leider missverstanden :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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