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eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor,
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Das hieße, man bräuchte auf den Vollstreckungstiteln in entsprechenden Fällen gar keine Klausel nach § 727 ZPO?
Eine rechtsformändernde Umwandlung ist keine Rechtsnachfolge, ebenso wie eine Änderung der Firma oder des Namens aufgrund Heirat.