Titelumschreibung/-beischreibung notwendig?

  • Hallo,
    wir haben hier einige PfÜB-Anträge der XYZ OHG; auf dem Titel steht sie noch als XYZ GbR. Aus der Handelsregistereintragung der OHG lässt sich gerade nicht ersehen, dass es sich um die vormalige GbR handelt bzw. die geltend gemachte Forderung der OHG zusteht. Da diese vormals GbR (jetzt OHG) ja bundesweit agiert, fage ich mal nach, ob das andere auch schon hatten. Es ist keine richtige Rechtsnachfolge bzw. Umwandlung. Aber sollte auf dem Titel nicht so was wie eine Beischreibung erfolgen (Gläubigerin firmiert nun unter XYZ OHG)? Also wie kann man nun erkennen, dass die Forderung der GbR tatsächlich jetzt die der OHG ist? Oder mache ich mir da einfach zuviel einen Kopf?

  • Super, daß die Frage hier bereits gestellt wurde. Mir selbst liegen etliche ZV-Aufträge der XYZ OHG, ehem. XYZ GbR, vor. Bevor ich die Unterlagen zurückschicke, würde ich mich über eine einigermaßen verbindliche Aussage zum Thema "Notwendigkeit einer Rechtsnachfolgeklausel" freuen. Ist einfach nicht mein Fachgebiet und gerade dieser Gläubiger, bzw. dessen Vertreter ist in solchen Angelegenheiten äußerst anstrengend.

    Alles was ich bei meinen eigenen Recherchen bislang rausfand, ist, daß anscheinend die Identität der Gläubigerin gewahrt bleibt, wenn diese von GbR nach OHG umgewandelt wird. Ich weiß nun aber nicht, ob dies eine Rechtsnachfolgeklausel entbehrlich macht.

    Einmal editiert, zuletzt von OGV Silvia (18. November 2015 um 07:36)

  • Wenn die Identität gewahrt bleibt, kann keine Rechtsnachfolgeklausel gefordert werden (widerspricht sich). Ich würde den Sachverhalt genauso behandeln wie bei anderen Namensänderungen, z. B. durch Heirat. Dass die jetzt handelnde OHG die zugunsten der GbR titulierte Forderung beitreiben darf, muss nachgewiesen werden. Entweder in Form öffentlicher Urkunden (dürfte bei einer GbR allerdings schwierig werden) oder eben durch Berichtigung des Titels nach § 319 ZPO. Auf die schnelle bei juris gefunden (m. E. vergleichbar): OLG Düsseldorf, Beschluss v. 05.07.1976, 4 W 14/76.

  • Ich hab bei einer Registerkollegin nachgefragt und sie sagt einen Formwechsel in diesem Fall gibt es nicht.
    Könnte eigentlich nur ne Neugründung sein.

  • habe diesen Fall auch aufn Tisch und grübel schon eine Weile..

    § 319 ZPO scheidet aus, da bei Erlass der Titel ja kein Schreibfehler oder ähnliches Vorlag hinsichtlich der OHG, allenfalls das die XYZ GbR nie als XYZ GbR firmierte sondern anhand mir vorliegender Unterlagen letztmalig als XYZ Gfter A und Gfter B GbR... das müsste man berichtigen nach § 319 ZPO

    Entscheidung Kammergericht nicht auf ZwV anwendbar, meiner Meinung nach... § 15 Abs. 3 GBV gibt es nicht mehr, da § 899a BGb eingeführt wurde... Und die GBV gilt ja nur für Grundbuchverfahren

    Wenn die Forderungen der GbR in die OHG übergegangen sind, bedarf es keiner Rechtsnachfolgeklausel, da Personenindentität gegeben ist.

    Es verbleibt die Prüfung, ob die Forderungen der GbR tatsächlich in die OHG übergangen sind ... e

    in HR-Auszug ist als Nachweis ungeeignet, da er nichts darüber aussagt.

    Mir liegt eine beglaubigte Abschrift der Handelsregisteranmeldung vor, aus dem Hinweis darin geht hervor, dass die Rechte an den Forderungen von der GbR auf die OHG übergegangen sind... Reicht mir als Nachweis auch nicht aus, da nicht erkennbar ist, ob diese Anmeldugn Grundlage der Eintragung war oder ob diese Anmeldung vom HR-Gericht zurückgewiesen wurde, da der Inhalt evtl. unzulässig ist oder ähnliches

    Ich tendiere dazu mir den Gesellschaftsvertrag vorlegen zu lassen. Darin müsste ein Passus enthalten sein, dass die Handelsgesellschaft aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hervorgegangen ist. Fehlt dieser Passus, kann der Nachweis nicht geführt werden... Wie die Firma dann ihre Forderungen beitreiben will und wie man über die Anträge in der ZwV
    entscheidet, ist mir noch ein Rätsel.

  • "Betreibt eine GbR bereits ein Handelsgewerbe bzw. nimmt ihr Gewerbebetrieb einen entsprechenden Umfang an, so wird die GbR automatisch auch ohne Handelsregistereintragung kraft Gesetzes zur OHG. Dies gilt selbst dann, wenn dies dem ausdrücklich erklärten Willen der Gesellschafter widerspricht." (http://www.iww.de/gstb/archiv/um…bh-co-kg-f30455)

    Ich gehe ergo davon aus, dass die in den Titeln als GbR bezeichnete Gesellschaft bereits vor der Eintragung im Handelsregister eine OHG war - § 105 HGB. Die Frage, die ich mir stelle ist, ob eine Gesamthandsgemeinschaft als GbR firmieren darf, wenn sie kraft Gesetzes eine OHG ist? Sind ergo die der Vollstreckung zugrunde liegenden Titel "falsch"? Oder kann mir das im Rahmen der Vollstreckung egal sein, da die Identität der wie auch immer bezeichneten, eigentlichen OHG unberührt geblieben ist? :gruebel:

  • Meine Kollegin hat in einer ihrer Akten jetzt auch eine Notarbescheinigung erhalten. Am schönsten daran war, dass die Titel, die uns vorliegen, tatsichlich auf XYZ GbR lauten, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter AB, und gerade diese Bezeichnung in der Notarbescheinigung übergaupt nicht enthalten ist.
    Am Ende steht der Satz " Alle Rechte hieran (gemeint die verschiedenen Forderungen der sowieso GbR) und hierauf stehen der Gesellschaft künftig in der Rechtsform der OHG und unter deren Firma "XYZ OHG" zu." und " Die Urschriften werden nur auszugsweise wiedergegeben und enthalten über den Gegenstand des Auszugs (Rechtsnachfolge) keine weiteren Bestimmungen."
    Da ich das in meiner Akte nicht hatte (nur den Registerauszug), habe ich den Titel wieder zurückgesandt mit dem Hinweis, dass offensichtlich eine Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite stattgefunden hat und ich deshalb gern eine Klausel gem. § 727 ZPO mit Zustellung hätte. Ich warte die Antwort ab.
    Aber auf Grund der Bescheinigung könnte man doch trotzdem von einer Rechtsnachfolge ausgehen; der Notar spricht selbst davon.

  • Also uch habe mich jetzt dazu entschieden, den Antrag zurück zu weisen, wegen fehlendem NAchweis der Personenidentität.

    Ich hatte in meiner Zwischenverfügung bereits den Gesellschaftsvertrag angefordert. Dieser wurde nicht eingereicht sondern dieser Auszug der Handelsregisteranmeldung, welcher als Nachweis komplett ungeeignet ist...


    Mal sehen, was passiert

  • Da die Burschen das bei mir kommentarlos einreichen, bekommen sie nur einen einzigen dürftigen Satz in die Zwischenverfügung geschrieben:

    "Die Gläubigerbezeichnung im Schuldtitel weicht von der im Antrag ab."

    Ich lass die erstmal vortragen...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich schließe mich dann mal dieser Runde hier an. Habe jetzt auch einen Antrag von der o. g. OHG auf dem Tisch. Vorgelegt wurden mir sämtliche Unterlagen, die bereits in den vorherigen Beiträgen erwähnt worden sind. Dazu wurde jetzt aber auch noch eine Gewerbeanmeldung und Gewerbeummeldung der Gemeindeverwaltung vorgelegt.

  • Ich habe heute zum zweiten Mal eien Antrag der ... OHG wegen fehlendem Rechtsfolgenachweis zurückgwiesen.


    In der ersten Sache ist bisher kein Rechtsmittel eingelegt worden. Dafür aber ein erneuter Antrag gegen die gleiche Schuldnerin mit gleichen Titel und gleichen Unterlagen... Man kann es ja mal versuchen.

  • Gerade wurde mir ein Auftrag vorgelegt, dessen Titel eine Rechtsnachfolgeklausel vom 04.11.15 trägt, die auf die GbR lautet, wobei im Auftrag als Gläubiger die OHG angegeben ist. Die Urkunde, von der nun -zusammen mit dem Titel- eine beglaubigte Abschrift zuzustellen ist, fehlt natürlich.

    Der Gl.-Vertreter reagiert auf Ablehnung regelmäßig mit kommentarloser Neuerteilung des Auftages. Eine Sache schicke ich nun schon seit knapp 4 Jahren unerledigt wieder zurück, weil stets die angeforderten Dokumente fehlen. Zuletzt wurde ich aufgefordert, die Dokumente in einem anderen AG, wo diese angeblich hinterlegt seien, selbst in Augenschein zu nehmen.

  • Im Prinzip gibt es nur zwei Varianten: Beibehaltung des Rechtsträgers, wenn auch ev unter anderer Firma und/oder anderer Rechtsform oder eine Rechtsnachfolge.

    Eine Personenidentität ist dir zu belegen, wobei das bei einer GbR --> oHG eher schwer werden dürfte.

    Bei einer Rechtsnachfolge ist das Gesetz eindeutig: Rechtsnachfolgeklausel, Zustellung und erforderlichenfalls Zustellung der Urkunden nach § 750 Abs. 2 ZPO.

    Beides sollte jeder RA verstehen!! Wenn das einer nach 4 Jahren nicht verstanden hat, würde ich mal bei der Anwaltskammer anregen, die Eignung zu überprüfen...:teufel::D

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • ...

    Beides sollte jeder RA verstehen!! Wenn das einer nach 4 Jahren nicht verstanden hat, würde ich mal bei der Anwaltskammer anregen, die Eignung zu überprüfen...:teufel::D

    Zum Rest des Beitrags volle Zustimmung. Zum zitierten Teil wäre ich trotz Smileys eher sehr vorsichtig, denn für solche Überprüfungen ist die RAK nicht zuständig - man würde sich also wegen unerlaubter Datenweitergabe an eine nicht zuständige Stelle Ärger einhandeln.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich würde natürlich vorher prüfen, wer für was konkret zuständig wäre und ob (!) und welche Möglichkeiten ich überhaupt hätte. Dennoch bin ich der Meinung, dass man sich nicht alles gefallen lassen muss, nur weil jemand "keine Ahnung" hat (zumal der Ton die Musik macht), wir fangen uns ja auch Dienstaufsichtsbeschwerden ein.

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