Hinterlegungsgrund Annahmeverzug/Pfändung

  • Hallo Zusammen,

    irgendwie habe ich gerade nur Mist auf dem Tisch:
    Folgender Sachverhalt:
    Person X möchte 50.000 € hinterlegen.
    Person X ist Arbeitnehmer bei Y. Da Y dem X gekündigt hat, wurde ein Rechtsstreit geführt. In diesem wurde zunächst Y zur Zahlung von Annahmeverzugslöhnen verurteilt. Diese wurden zwangsvollstreckt. Allerdings der Bruttobetrag, also es wurden lediglich die Sozialabgaben und Steuern seitens des Y gezahlt, nicht aber die seitens des X.

    Jetzt will X den Geldbetrag hinterlegen, da er meint, dass die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge Sache des Y sind und nicht des X.
    Y hat keinen Beweis erbracht, dass sozialvers. gezahlt wurde (also reden ja nur vom AN Teil) und auch die Sozialträger haben mitgeteilt, dass nichts eingegangen wäre. Insofern also übereinstimmende Erklärung.

    Hinterlegungsgrund? ME ist der Berechtigte sehr wohl bekannt und damit kein Hinterlegungsgrund gegeben.
    Zudem fällt mir gerade aus ehemaliger M-Zeit ein, dass es mal was gab, wonach man Bruttolohn vollstrecken kann und dann selbst für die Abführung der Sozialversicherungsbeträge zuständig ist. Oder? Suche ich jetzt gleich direkt mal nach.

    Ach ja und hat jemand ne MUSTER RMB für die Zurückweisung des Antrags?

  • Ja, es ist für mich nichtmal im Ansatz ein möglicher Hinterlegungsgrund ersichtlich.

    Und ja, bei Titeln auf Zahlung von Bruttolohn muss sich der Zahlungsempfänger (eben der Arbeitnehmer) um die entsprechende Abfuhr der Beträge kümmern.

  • Ja, es ist für mich nichtmal im Ansatz ein möglicher Hinterlegungsgrund ersichtlich.

    Und ja, bei Titeln auf Zahlung von Bruttolohn muss sich der Zahlungsempfänger (eben der Arbeitnehmer) um die entsprechende Abfuhr der Beträge kümmern.

    BAG Urteil vom 14.01.1964 - 3 AZR 55/63 -

    BGH Beschluss vom 21.04.1966 - VII ZB 3/66 -

    OLG Ffm vom 29.01.1990 - 20 W 516/89 -

  • Hallo Zusammen,

    jetzt ist einige Zeit ins Land verstrichen, ich habe den Antrag zurückgewiesen und dann kam die Beschwerde im Wege der Dienstaufsicht und der Direktor hat mich gehalten.
    Jetzt die Frage.... KOSTEN???
    Für die Zurückweisung? Eigentlich fallen ja eh keine an bei Geldhinterlegungen, aber ich bin ja tätig geworden usw. Fällt bei der Zurückweisung auch nichts an?

    Irgendwie verweist mich das HintG NRW in das JVKostG TEil 4, aber es gibt nur 2... :confused:

  • § 33 HintG
    Gebühren und Auslagen

    Bis zum 31. Dezember 2010 gilt § 33 Absatz 1 in folgender Fassung:
    (1) In Hinterlegungssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
    Ab dem 1. Januar 2011 ist § 33 Absatz 1 in folgender Fassung anzuwenden:
    (1) In Hinterlegungssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Bestimmungen in Teil 4 Kapitel 2 (Kosten im Bereich der Justizverwaltung) des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
    (2) Ergänzend gelten die nachfolgenden Bestimmungen des Teils 8 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis (Anlage).

    Gebührenverzeichnis

    3 Zurückweisung der Beschwerde 8 bis 255 Euro


    § 34
    Festsetzung der Rahmengebühren
    In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach ... Nummer 3 ... des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest










  • Klasse, jetzt dachte ich, geil, ist ja die "Beschwerdestelle" und damit der Richter, sagt der... neee bin ich nicht. Ist die Verwaltung und da ich als Verwaltung die HL-Sachen bearbeite und nicht in der Rechtspflege, muss ich die Kosten machen? Suuuuper...

    8-255 €.... toll und jetzt? Soll ich würfeln????
    Es geht ja immerhin um einen HL-Betrag von 50.746 €...

    Sorry, ich brauch nochmal euren Rat!

  • "Bei Rahmengebühren setzt die Justizbehörde, die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, die Höhe der Gebühr fest. Sie hat dabei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kostenschuldners zu berücksichtigen", §§ 124 JustG NW, 4 JVKostG.
    Zuständig ist der Direktor, wenn du natürlich vorverfügen musst, de facto du. Du kannst dich also richtig austoben. Ist doch schön, wenn man mal nicht an irgendwelche Tabellen u.ä. gebunden ist. Die Höhe des HL-Betrages ist nur ein Kriterium unter mehreren, s.o. Man sollte also auch nicht den Weg der Flucht zurück zu einer selbstgebastelten Tabelle wählen.

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