Hallo zusammen,
ich komme aus dem Grundbuchbereich und muss zugeben, dass ich in den Registerparagrafen nicht immer 100% sicher bin.
Ich habe einen Bestellungsbeschluss aus NRW für einen Nachtragsliquidator einer GmbH vorliegen. Nach §§ 17 Nr. 2 RPflG i.V.m. § 375 Nr. 6 FamFG und § 66 Abs. 5 GmbHG bin ich davon ausgegangen, dass dies Zuständigkeit des Richters ist.
Mein Beschluss wurde aber durch den Rechtspfleger erlassen. Gibt es in NRW eine Länderöffnungsklausel oder habe ich die Zuständigkeit falsch verstanden ?
Danke schon mal für eure Hilfe !
LG Hamburg
Zuständigkeit Bestellung Nachtragsliquidator in NRW
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§ 17 Nr. 2 Buchst. d RPflG nimmt die Geschäfte u.a. nach § 66 Abs. 5 GmbHG ausdrücklich vom Richtervorbehalt aus.
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Die Bestellung des Nachtragsliquidators gem. § 66 Abs. 5 GmbHG durch den Rechtspfleger ist schon richtig.
§ 17 Ziff. 2 nennt die Richterzuständigkeit mit Ausnahme der ... §§.Die Zuständigkeit dafür wurde aber auch erst zum 01.01.2013 so geregelt.
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Oh, Schande über mein Haupt, den Beisatz mit Ausnahme hatte ich tatsächlich überlesen !
Danke für die schnellen Antworten !
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