Muster Gutachtenstil

  • Hallo,

    da ich leider nichts zu diesem Thema gefunden habe, wollte ich auf diesem Weg fragen, ob jemand von euch Lösungsmuster im Gutachtenstil hat? Unser Prof geht dies immer nur schnell durch, ohne, dass wir ein ausformuliertes Gutachten als Beispiel bekommen haben oder hätten mitschreiben können...

    Liebe Grüße

  • Ein kleines Beispiel:

    Der Gutachtenstil zeichnet sich durch
    O (Obersatz)
    D (Definition)
    S (Subsumption)
    E (Ergebnis)

    aus.

    D.h.

    Obersatz: Hypothese zur Rechtsfolge.  

    Beispiel:
      A könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gem. § 985 BGB haben.

    Definition: Aufzählen der Voraussetzungen = Tatbestandsmerkmale

    Beispiel:
      Dazu müsste A Eigentümer des Autos sein, B müsste Besitzer sein, ohne Recht zum Besitz.

    Subsumtion: Wertung des Lebenssachverhalts

    O: Zunächst müsste A Eigentümer sein
      D: Eigentümer ist, wer gem. § 903 BGB die rechtliche Sachherschafft hat.
      S. Hier hat A die rechtliche Sachherrschaft.
      E: A ist Eigentümer.

    O; Der B müsste Besitzer sein
      D: Besitzer ist, wer gem. § 854 I BGB direkten Zugriff auf die Sache hat, mithin die tatsächliche Sachherschafft inne hat.
      S: Hier liegt die tatsächliche Sachherrschaft vor.
      E: B ist Besitzer

    O: B dürfte kein Recht zum Besitz haben.
      D: Dies ist der Fall, wenn B keine vertragliche oder gesetzliche Berechtigung zum Besitz hätte.
      S: Für B ist keine vertraglichhe oder gesetzliche Berechtigung zum Besitz ersichtlich.
      E: Also hat B kein Recht zum Besitz.

     E: A hat gegen B Anspruch auf Herausgabe des Autos.

    (Auszug aus meinen Aufzeichnungen stark verkürzt ohne in die rechtlichen Tatbestandstiefen zu gehen)

  • Später kommen auch Gutachten im Gutachten, das nennt sich Inzidentgutachten.

    Das könnte durchaus so aussehen (einfach mal zum Lesen hinsichtlich der Struktur):

    B) § 812 I 1 Var. 1 BGB

    K könnte gegen V einen Anspruch auf Herausgabe und Rückübereignung des Geldes aus § 812 I 1 Var. 1 BGB haben.

    I. Etwas erlangt
     Dann müsste V zunächst etwas, d.h. einen Vermögensvorteil erlangt haben. V hat hier Eigentum und Besitz an dem Geld erlangt, mithin einen Vermögensvorteil.

    II. Durch Leistung
     V müsste des Weiteren den Besitz und das Eigentum an dem Geld durch Leistung des K erlangt haben. Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. K hat das Geld zur Erfüllung seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag übereignet und übergeben und damit bewusst und zweckgerichtet das Vermögen des V vermehrt. V hat das Eigentum und den Besitz daher durch Leistung des K erlangt.

    III. Ohne Rechtsgrund
     Schließlich müsste V das Eigentum und den Besitz an dem Geld ohne Rechtsgrund erlangt haben. Als Rechtsgrund kommt hier ein wirksamer Kaufvertrag nach § 433 BGB zwischen K und V in Betracht. V und K haben sich über den Kauf der Geige zu einem Preis von 500.000 € geeinigt. Ein wirksamer Kaufvertrag ist somit zustande gekommen.

    Die Willenserklärung des K könnte jedoch durch wirksame Anfechtung gemäß § 142 I BGB von Anfang an nichtig sein, so dass der Kaufvertrag rückwirkend entfiele.

    1. Zugegangenen Anfechtungserklärung
     Dann müsste K die Anfechtung gemäß § 143 I BGB gegenüber V als Anfechtungsgegner erklärt haben.  

    Eine Anfechtungserklärung setzt nicht voraus, dass der Anfechtende das Wort „Anfechtung“ auch tatsächlich benutzt. Es reicht aus, dass er gegenüber dem Anfechtungsgegner zum Ausdruck bringt, dass er aufgrund eines Willensmangels nicht an dem Geschäft festhalten will. K hat aufgrund seiner neuen Erkenntnisse über die Geige V gegenüber erklärt, dass er sein bezahltes Geld zurückhaben und somit nicht an dem Geschäft festhalten wolle. Eine Anfechtungserklärung liegt demnach vor.

    2. Anfechtungsgrund + Kausalität
     Für K müsste auch ein Anfechtungsgrund vorgelegen haben.  

    a) Inhaltsirrtum
     In Betracht kommt ein Inhaltsirrtum des K gemäß § 119 I Var. 1 BGB. Beim Inhaltsirrtum irrt sich der Erklärende über die objektive Bedeutung eines von ihm bewusst gewählten Erklärungszeichens. Dem willentlich benutzten Zeichen ordnet der Erklärende also subjektiv eine andere Bedeutung zu, als ihm objektiv zukommt. Hier hat K bewusst erklärt, dass er die Geige kaufen möchte. Lediglich die Urheberschaft entsprach nicht den Vorstellungen des K. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die objektive Bedeutung der Erklärung des K von seinen subjektiven Vorstellungen abwich. Sowohl nach seinen subjektiven Vorstellungen als auch objektiv erklärte K, dass er genau diese Geige kaufen wolle. K irrte damit nicht über den Inhalt seiner auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichteten Erklärung. Es liegt mithin kein Inhaltsirrtum gemäß § 119 I Var. 1 BGB vor.

    b) Eigenschaftsirrtum
     K könnte sich jedoch gemäß § 119 II BGB über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Geige geirrt haben.

    Eigenschaften einer Sache iSd § 119 II BGB sind neben den auf der natürlichen Beschaffenheit der Sache beruhenden Merkmalen auch tatsächliche oder rechtliche Beziehungen der Sache zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit der Sache von Bedeutung sind und der Sache auf Dauer anhaften. Die Herkunft bzw. die Urheberschaft einer Geige sind Merkmale, die der Geige aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit unmittelbar anhaften und damit Eigenschaften einer Sache. Demnach stellt die Echtheit einer Stradivari Geige eine Eigenschaft dieser Geige dar.

    Darüber hinaus müsste diese Eigenschaft verkehrswesentlich sein. Bei der Beurteilung der Verkehrswesentlichkeit ist zunächst vom konkreten Rechtsgeschäft auszugehen. Zu prüfen ist, ob die Parteien eine entsprechende Vereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend getroffen haben. Ist eine solche Vereinbarung nicht zu ermitteln, ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen. Es ist davon auszugehen, dass die Echtheit der vermeintlichen Stradivari-Geige aufgrund ihrer Bedeutung für den (auch immateriellen) Wert der Geige sowohl aus Sicht der Vertragsparteien V und K als auch nach der Verkehrsanschauung eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt.  

    Daher irrte K, der nicht wusste, dass es sich bei der Geige um einen Nachbau handelte, über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Geige.

    Schließlich müsste der Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 II BGB kausal für die Abgabe der Erklärung gewesen sein. K wollte eine Stradivari kaufen und nicht einen Nachbau. Der Irrtum war daher auch kausal für die Erklärung.

    Somit liegt ein Anfechtungsgrund gemäß § 119 II BGB vor.

    3. Anfechtungsfrist
     Gemäß § 121 I 1 BGB muss eine Anfechtung aufgrund von § 119 BGB ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

    Nachdem F den K darauf hingewiesen hat, dass es sich um einen Nachbau handele, erklärt K gegenüber V sofort die Anfechtung. Die Anfechtungsfrist des § 121 I 1 BGB ist daher gewahrt.

    4. Zwischenergebnis
     K hat seine auf Abschluss des Kaufvertrags mit K gerichtete Willenserklärung wirksam gemäß § 119 II BGB angefochten. Der Kaufvertrag ist daher gemäß § 142 I BGB wegen Anfechtung einer Willenserklärung von Anfang an nichtig.


    Folglich hat V das Eigentum und den Besitz an dem Geld ohne rechtlichen Grund erlangt.

    Die Voraussetzungen des § 812 I 1 Var. 1 BGB sind daher erfüllt.

    K hat gegen V einen Anspruch auf Herausgabe und Rückübereignung der 500.000 € gemäß § 812 I 1 1.Var. 1 BGB.


    -------------------------
    Wenn noch mehr gewünscht ist, einfach PN. Ich hab hier bestimmt noch irgendwo Übungsklausuren rumfliegen in elektronischer Form.


  • @ Sarah141
    Lösungsmuster im Gutachtenstil sind ganz nett, um sich anzuschauen, wie der Gutachtenaufbau funktioniert.
    Es handelt sich aber um eine Arbeitstechnik (also Bestandteil des Werkzeugkoffers der Juristerei). Ich kann nur empfehlen, sich diese Arbeitstechnik anzueignen und später einmal den Blick auf "Lösungsmuster" zu werfen.
    Kernpunkt des Gutachtenstils ist der Subsumptionssylogismus, der im Grunde auf Aristotels beruht.
    Was durchaus eine Anfangsschwierigkeit bereitet ist, dass ein Abitur auf dererlei nicht vorbereitet und sowohl in der Rechtspflegerausbildung als auch an einer juristischen Fakultät die Studenten einfach erstmal recht blöd dastehen lässt. Da kommt es sehr auf den Dozenten oder an der Uni auf den AG-Leiter an, ansonsten ist Selbststudium angesagt durch "Reinziehen" entsprechender Publikationen.
    Der Kollege hat da schon einen richtig guten Ansatz zu rübergebracht, und hierbei sauber den Konjunktiv und den Indikativ gebraucht. Das ist ganz wichtig im Gutachten.
    Warum ich dennoch schreibe: für Gutachtenstil gibt es kein Schema, es ist eine Arbeitstechnik !
    Sich diese Technik zu erschließen und dann entsprechend an Fällen zu gliedern wird den Erfolg bringen.
    Greez
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Mal kurz OT:
    Vor 1. gewerteter Klausur: Denken Sie daran, dass Sie im Gutachtenstil schreiben müssen!
    Vor 1. Klausurenblock: Schreiben Sie nur problematisches im Gutachtenstil!
    Vor 2. Klausurenblock: Bitte erörtern Sie nur wirklich Problematisches; Sie haben nicht die Zeit, alles als Gutachten zu schreiben.
    Ergebnis wird dann sein: Der Verfasser kommt zum richtigen Ergebnis und hat die rechtlichen Probleme erkannt. Leider ist ein Großteil der Arbeit nicht im Gutachtenstil geschrieben. Dies wirkt sich negativ auf die Note aus!

    Oder alternativ: Das können Sie doch nicht einfach behaupten!

    :D

  • Mal kurz OT:
    Vor 1. gewerteter Klausur: Denken Sie daran, dass Sie im Gutachtenstil schreiben müssen!
    Vor 1. Klausurenblock: Schreiben Sie nur problematisches im Gutachtenstil!
    Vor 2. Klausurenblock: Bitte erörtern Sie nur wirklich Problematisches; Sie haben nicht die Zeit, alles als Gutachten zu schreiben.
    Ergebnis wird dann sein: Der Verfasser kommt zum richtigen Ergebnis und hat die rechtlichen Probleme erkannt. Leider ist ein Großteil der Arbeit nicht im Gutachtenstil geschrieben. Dies wirkt sich negativ auf die Note aus!

    Oder alternativ: Das können Sie doch nicht einfach behaupten!

    :D

    Das ist häufig auch ein ziemlich schwieriger Spagat: Einerseits das Beherrschen des Gutachtensstils zu zeigen, andererseits nicht zuviel Zeit dadurch zu verlieren.

    Ich handhabe es inzwischen (nach 60 Übungsklausuren in diesem Jahr) so: Problematisches konsequent im Gutachtensstil abhandeln. Für unproblematisches eignet sich am besten der Feststellungsstil (" A hat die tatsächliche Sachherrschaft i.S.v. § 854 I BGB über das Fahrrad, sodass er Besitzer ist"). Meiden sollte man jedoch den Urteilsstil ("A ist Besitzer, da er die tatsächliche Sachherrschaft i.S.v. § 854 I BGB über das Fahrrad hat").

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -




  • Kernpunkt des Gutachtenstils ist der Subsumptionssylogismus, der im Grunde auf Aristotels beruht.

    Wenn ich in Rechtsphilosophie richtig aufgepasst habe:

    Der Subsumtionssyllogismus (in der Regel ohne "P", aber jedenfalls mit 2 "L" wegen 2 x Lambda [λλ] in griechisch συλλογισμός [= syllogismos]) hat nichts mit dem Gutachtenstil zu tun. Auch dem Urteilsstil liegt er zugrunde. Deswegen handelt es sich ja bei Urteilsstil und Gutachtenstil auch nur je um einen Stil, also um eine bloß äußerlich unterschiedliche Darstellung desselben Gedankens.

    Ob ich die Frage beim Sachverhalt "A beißt B. Wer ist der Hund?" im Gutachtenstil "Es ist zu prüfen, ob A der Hund ist. Dazu ist Voraussetzung, dass ..." oder im Urteilsstil "A ist der Hund, weil er ..." beantworte, setzt beidermaßen die Beherrschung des Subsumtionssyllogismus voraus. Dieser Syllogismus, der auch Justizsyllogismus genannt wird, ist, so sagen die Logiker, eigentlich ein Verstoß gegen Denkgesetze, da ich Aussagen über die normative Geltung einerseits und über die ontologisch wahrnehmbare Realität andererseits nicht in ein- und demselben Syllogismus unterbringen kann.

    Deshalb habe ich auch bewusst das lustige Beispiel gebracht, weil hier sowohl das Beißen wie auch die Eigenschaft als Hund Tatsachen in der ontologisch wahrnehmbaren Realität sind. Würde man hingegen fragen "A beißt B. Wie hat er sich strafbar gemacht?" wird die Eigenschaft als Hund durch die Norm ersetzt, dass Tiere nicht strafbar sind und, wenn A kein Tier sein sollte, die Norm "Körperverletzung" einschlägig sein könnte. Eine Person, die ein wenig Grips hat und zugleich nicht durch die jahrelange Beschäftigung mit der Jurisprudenz verblendet ist, z. B. ein Schüler auf der Oberstufe im Schulfach "Philosophie", würde sofort erkennen, dass der Justizsyllogismus wegen der Vermischung von Sein und Sollen in Wahrheit kein "gültiger Syllogismus" (Fachbegriff), sondern ein ungültiger ist. Man braucht nur auf Aristoteles selbst zu hören, der sagt: "Folglich ist ein συλλογισμός ein Argument, bei dem, wenn etwas gesetzt wird, ein Anderes als das Gesetzte sich mit Notwendigkeit durch das Gesetzte ergibt." Wie denn würde in ein solches System eine Norm passen?


  • Kernpunkt des Gutachtenstils ist der Subsumptionssylogismus, der im Grunde auf Aristotels beruht.

    Wenn ich in Rechtsphilosophie richtig aufgepasst habe:

    Der Subsumtionssyllogismus (in der Regel ohne "P", aber jedenfalls mit 2 "L" wegen 2 x Lambda [λλ] in griechisch συλλογισμός [= syllogismos]) hat nichts mit dem Gutachtenstil zu tun. Auch dem Urteilsstil liegt er zugrunde. Deswegen handelt es sich ja bei Urteilsstil und Gutachtenstil auch nur je um einen Stil, also um eine bloß äußerlich unterschiedliche Darstellung desselben Gedankens.

    Ob ich die Frage beim Sachverhalt "A beißt B. Wer ist der Hund?" im Gutachtenstil "Es ist zu prüfen, ob A der Hund ist. Dazu ist Voraussetzung, dass ..." oder im Urteilsstil "A ist der Hund, weil er ..." beantworte, setzt beidermaßen die Beherrschung des Subsumtionssyllogismus voraus. Dieser Syllogismus, der auch Justizsyllogismus genannt wird, ist, so sagen die Logiker, eigentlich ein Verstoß gegen Denkgesetze, da ich Aussagen über die normative Geltung einerseits und über die ontologisch wahrnehmbare Realität andererseits nicht in ein- und demselben Syllogismus unterbringen kann.

    Deshalb habe ich auch bewusst das lustige Beispiel gebracht, weil hier sowohl das Beißen wie auch die Eigenschaft als Hund Tatsachen in der ontologisch wahrnehmbaren Realität sind. Würde man hingegen fragen "A beißt B. Wie hat er sich strafbar gemacht?" wird die Eigenschaft als Hund durch die Norm ersetzt, dass Tiere nicht strafbar sind und, wenn A kein Tier sein sollte, die Norm "Körperverletzung" einschlägig sein könnte. Eine Person, die ein wenig Grips hat und zugleich nicht durch die jahrelange Beschäftigung mit der Jurisprudenz verblendet ist, z. B. ein Schüler auf der Oberstufe im Schulfach "Philosophie", würde sofort erkennen, dass der Justizsyllogismus wegen der Vermischung von Sein und Sollen in Wahrheit kein "gültiger Syllogismus" (Fachbegriff), sondern ein ungültiger ist. Man braucht nur auf Aristoteles selbst zu hören, der sagt: "Folglich ist ein συλλογισμός ein Argument, bei dem, wenn etwas gesetzt wird, ein Anderes als das Gesetzte sich mit Notwendigkeit durch das Gesetzte ergibt." Wie denn würde in ein solches System eine Norm passen?

    Das Thema Gutachtenstil hatten wir schon mal im Rechtspflegerforum, wie ich grad gesehen hab. Aber nun zu Deinem Post:
    Oki, die Tippfehler sind meinen leider immer schlechter werdenden Sehfähigkeit geschuldet.
    Zur Sache:
    Natürllich vermögen Normen Entitäten nicht sämtlich zu erfassen; der Irrglaube des Gesetzgebers daran ist eine andere Geschichte, was nicht als Kritik an der hohen Kunst der Geseztgeber des ausgehenden neunzigsten Jahrhundert verstanden wissen will.
    Von der Logik her handelt es sich um ein Urproblem zwischen Philosophie und Recht ! M.E. muss sich Rechtsfindung jedoch den Gesetzen der Logik bedienen, sofern Gesetze als Grundlage ihrer logischen Anwendung anerkannt werden.
    Und um hier gleich dicht zu machen, was das Naturrecht angeht, halte ich es mit Kelsen ! Ja, auch ich habe den Aufsatz von Radbruch (den ich für den wichtigsten Rechtsphilosophen halte) in der SJZ 1956 gelesen.

    Vlt. schieben wir diese Diskussion - sofern Du einen Austausch magst - woanders hin.
    Die anfragende Studierende hatte glaub ich ein anderes Prob.
    Denke, ich hab ihr auch nicht wirklich mit meinen Ausführungen helfen können, werde es aber versuchen, nachzuholen.
    BG
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

    Einmal editiert, zuletzt von Defaitist (23. November 2015 um 23:56)

  • Was in meinen Augen noch viel wichtiger neben dem Beherrschen des Gutachterstils (was nicht von heute auf morgen kommt) erscheint, sind die immer wiederkehrenden Prüfungsschemata in den einzelnen Fächern zur Herangehensweise an eine Prüfung von möglichen Problemen des Falles. Was nützt Dir ein ausgeprägter Gutachtenstil, wenn Du nicht weißt, wie Du den Fall prüfen sollst. Hierzu gibt es unzählig viele Lehrbücher mit unzählig vielen Fallbeispielen (z.B. die von Alpmann/Schmidt oder auch die Rechtspflegerstudienbücher etc.), die Du auch in einer gut sortierten Bibo an der FH finden wirst.

    Zu Alex22 OT:

    Mal kurz OT:
    Vor 1. gewerteter Klausur: Denken Sie daran, dass Sie im Gutachtenstil schreiben müssen!
    Vor 1. Klausurenblock: Schreiben Sie nur problematisches im Gutachtenstil!
    Vor 2. Klausurenblock: Bitte erörtern Sie nur wirklich Problematisches; Sie haben nicht die Zeit, alles als Gutachten zu schreiben.
    Ergebnis wird dann sein: Der Verfasser kommt zum richtigen Ergebnis und hat die rechtlichen Probleme erkannt. Leider ist ein Großteil der Arbeit nicht im Gutachtenstil geschrieben. Dies wirkt sich negativ auf die Note aus!

    Oder alternativ: Das können Sie doch nicht einfach behaupten!

    Jaja in Berlin kannste in manchen Fächern nur würfeln, was nun konkret gewollt war. Ich hab immer versucht, es dennoch im Gutachtenstil durchzuhalten, man rutscht dann eh in der Klausur automatisch in die Feststellung ab. Es erspart dennoch Zeit, sich davor Gedanken zu machen, wie man es nun zu Papier bekommt.

  • Huhu, ich fange im August das Studium in Bad Münstereifel an. Würde mich gerne mit dem Gutachterstil schon auseinander setzen. Kann mir jemand gute Literatur empfehlen? :)

  • Genieß doch lieber die Zeit bis zum Studium ohne dieser Fragen, denn ab dann genießt Du nur noch bestimmte Abende, die Du nicht mehr mit dem Lernen verbringst ;).

    Solltest Du es dennoch nicht lassen können, hilft Dir vllt. der Aufsatz von Dühn "Die 10 Gebote der Klausurbearbeitung" in JA 2000, 765 m.w.N. weiter (=Juristische Arbeitsblätter, findest Du in jeder Bibo einer Juristischen Fakultät).

  • Guck doch einfach mal in diesem "Internet".

    Da gibt es unter dem Suchwort "Gutachtenstil" + "Klausur" unzähle Skripte zu dem Thema.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Sersch: Ich bin bald ein gutes Jahr aus meiner Ausbildung raus und arbeite derzeit beim Anwalt. Ich platze fast vor Vorfreude auf das Studium und habe bis jetzt bereits viele schöne Abende verbracht. Ich denke, dass sich "das Auseinandersetzen mit dem Gutachterstil" gut in meine Freizeitgestaltung einbringen lässt :D

    Exec: Vielen Dank für deinen Ratschlag. Allerdings hilft mir deine Antwort nicht wirklich und beantwortet auch nicht so recht meine Frage. Es ging mir eigentlich eher darum, dass ihr mir vielleicht ein "Special"-Buch empfehlen könnt, welches ihr total super, aufschlussreich und klar gegliedert fandet, und in welchem der Gutachterstil für einen Anfänger, der sich mit der Materie gern befassen möchte, gut verständlich erklärt wird. ;)

    15.Meridian: Ich habe bereits in einem anderem Forum gelesen, dass jemand die Briefe sehr empfiehlt, allerdings verlief der Link ins Leere und "das Internet" hat mir leider nichts mehr rausgeworfen zu diesem Thema.. daher VIELEN DANK für den Link.. bin nun fleißig am lesen :) :daumenrau :2danke

    Über weitere Buchempfehlungen würde ich mich weiterhin sehr freuen.

  • Zum Lesen:

    Karl Engisch, Einführung in das juristische Denken.

    Zum Gutachtenstil:

    Deine Bemühungen in allen Ehren, aber ich würde mich nicht unbedingt auf ein Thema fokussieren, das an der FH ohne Erwartung von Vorkenntnissen von Grund auf vermittelt wird.

    Wenn Du Dich gleichwohl näher damit befassen willst: Das Prinzip des Gutachtenstils wurde hier schon von Smith erklärt. Dann nimmst Du Urteile, die im sog. Urteilsstil (hier wird das Ergebnis zuerst genannt) verfasst sind, und transferierst diese auf den Gutachtenstil.

    Urteilsstil: Der Kläger hat gegen Beklagten Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. ... Kläger und Beklagter haben einen Kaufvertrag abgeschlossen. ... Der Kläger hat ein Angebot abgegeben. ... Der Beklagte hat das Angebot angenommen. ...

    Gutachtenstil: Der Kläger könnte gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises haben. ... Dann müsste zwischen Kläger und Beklagtem ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sein. ... Ein Vertragsabschluss erfordert Angebot und Annahme. ... Der Kläger müsste ein Angebot abgegeben haben. ... Ein Angebot ist... Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten erklärt: "Ich will die Sache kaufen." ...

    Lässt sich auch ohne theoretische Lektüre auf Vorgänge des täglichen Lebens übertragen, zum Beispiel beim Einkauf im Supermarkt. ;) Das meine ich ganz ironiefrei, denn das Beispiel des Vertragsabschlusses beim Einkauf im Supermarkt könnte Dir auch in der Ausbildung begegnen. Die Lösung verrate ich jetzt nicht, vielleicht hast Du dazu ja eine Idee. :)

  • Zum Gutachtenstil:

    Deine Bemühungen in allen Ehren, aber ich würde mich nicht unbedingt auf ein Thema fokussieren, das an der FH ohne Erwartung von Vorkenntnissen von Grund auf vermittelt wird.

    Eben, was nützt einem, dass man weiß im Gutachtenstil zu schreiben, aber gar nicht worüber und vor allem wie. Ist alles Thema der Ausbildung. Und wie bereits oben schon einmal angemerkt: M.E. kommt der Stil des Schreibens nicht über Nacht, sondern wird erlernt und muss "trainiert" werden.

    Lässt sich auch ohne theoretische Lektüre auf Vorgänge des täglichen Lebens übertragen, zum Beispiel beim Einkauf im Supermarkt. ;) Das meine ich ganz ironiefrei, denn das Beispiel des Vertragsabschlusses beim Einkauf im Supermarkt könnte Dir auch in der Ausbildung begegnen. Die Lösung verrate ich jetzt nicht, vielleicht hast Du dazu ja eine Idee. :)

    Ich erinnere mich, nach 2 Monaten der Ausbildung habe ich angefangen beim Auflegen der Ware aufs Förderband das Rechtsgeschäft zu prüfen und murmelte so vor mich hin. Die Kassiererin wunderte sich nur, warum ich beim Überreichen des Bargelds anschließend so gezögert hatte :D.

  • Im Lernprozess wird man wohl gelegentlich "wunderlich". Ich habe meinen Kindern (Kleinkindalter) zum Einschlafen einen Fall aus dem [Repetitoren-]BGB-Schuldrecht-AT-Skript vorgelesen, er endete mit den Worten: "Kann A von B Zahlung verlangen?" Meine Tochter sah mich treuherzig an und sagte "Ja."

    Und die Definition für die Mahnung: "die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen" merkte ich mir mit dem Kinderlied: "Fuchs, Du hast die Gans gestohlen, gib sie wieder her!"

    (Für Lernpsychologen: Ist man emotional vom Gelernten berührt, bleibt es besser haften.)

  • Sersch: Ich bin bald ein gutes Jahr aus meiner Ausbildung raus und arbeite derzeit beim Anwalt. Ich platze fast vor Vorfreude auf das Studium und habe bis jetzt bereits viele schöne Abende verbracht. Ich denke, dass sich "das Auseinandersetzen mit dem Gutachterstil" gut in meine Freizeitgestaltung einbringen lässt :D

    Exec: Vielen Dank für deinen Ratschlag. Allerdings hilft mir deine Antwort nicht wirklich und beantwortet auch nicht so recht meine Frage. Es ging mir eigentlich eher darum, dass ihr mir vielleicht ein "Special"-Buch empfehlen könnt, welches ihr total super, aufschlussreich und klar gegliedert fandet, und in welchem der Gutachterstil für einen Anfänger, der sich mit der Materie gern befassen möchte, gut verständlich erklärt wird. ;)

    15.Meridian: Ich habe bereits in einem anderem Forum gelesen, dass jemand die Briefe sehr empfiehlt, allerdings verlief der Link ins Leere und "das Internet" hat mir leider nichts mehr rausgeworfen zu diesem Thema.. daher VIELEN DANK für den Link.. bin nun fleißig am lesen :) :daumenrau :2danke

    Über weitere Buchempfehlungen würde ich mich weiterhin sehr freuen.


    Was Passionata anbelangt:

    http://www.justiz.nrw.de/BS/rechtskunde…onara/index.php

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