Zurücknahme der Bestellung, § 143 StPO

  • Hallo zusammen,

    ich habe zum ersten Mal den Fall einer Zurücknahme der Bestellung des Pflichtverteidigers gemäß § 143 StPO, da sich ein Wahlverteidiger meldete.
    Über die Folgen der Zurücknahme habe ich jedoch leider nichts finden können. Der Pflichtverteidiger beantragt seine Vergütung (Grund- und Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren). Besteht überhaupt noch ein Gebührenanspruch gegen die Staatskasse oder führt die Zurücknahme der Bestellung dazu, dass er "rückwirkend nicht bestellt war"?

    Aus den mir vorliegenden Kommentaren (zur StPO und zu § 48 RVG) ergibt sich leider überhaupt nichts dazu. Es scheint so offensichtlich zu sein, dass ich den Wald vor lauter Bäumen nicht sehe... :(

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • "Es scheint so offensichtlich zu sein, dass ich den Wald vor lauter Bäumen nicht sehe..." - ebend :) und darum steht das auch nirgendwo :) :)

  • Durch die Verpflichtung als Pflichtverteidiger ist in gewisser Form eine Zwangskontrahierung entstanden. Seine entstandenen Gebühren entfallen rückwirkend nicht mehr. Diese kann er gegen die Staatskasse abrechnen.

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