VV 4143 RVG

  • Ich bin der Meinung, dass eine Verfahrensgebühr nach 4143 RVG nicht entstanden ist:
    Strafverfahren wegen Beleidigung, der "Verletzte" wird im Hauptverhandlungstermin als Zeuge gehört. Nach seiner Aussage übergibt ihm der Angeklagte 250,- EUR als Entschädigung für die Beleidigung. Der Pflichtverteidiger erklärt, dass dies als Täter-Opfer-Ausgleich angesehen werden kann und regt Verfahrenseinstellung gem. § 153 a StPO an. Verurteilung zu Geldstrafe, im Urteil wird von einem Täter-Opfer-Ausgleich ausgegangen.
    Der "Verletzte" = Zeuge hat im gesamten Verfahren keinerlei finanzielle Ansprüche an den Angeklagten gestellt. Bei seiner Vergütungsabrechnung wollte der Pflichtverteidiger nun eine Gebühr nach VV 4143 RVG. Begründung: In den Urteilsgründen wurde die Zahlung als Täter-Opfer-Ausgleich anerkannt. Die Gebühr entsteht auch, wenn vermögensrechtliche Ansprüche im Strafverfahren lediglich mit erledigt werden, z.B. im Rahmen eines T-O-A.

    Ich habe abgesetzt mit der Begründung, dass gerade kein erstinstanzliches Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten anhängig war. Der Verletzte hat keine Ansprüche geltend gemacht. Es war eine Zahlung, mit der der Angeklagte lediglich seine prozessrechtliche Situation verbessern wollte. Der Rat des Verteidigers zur Geldzahlung ist durch die (normale) Verfahrensgebühr abgegolten.

    Nun wurde Erinnerung eingelegt. Hat jemand noch Argumente für oder gegen mich? Schon jetzt vielen Dank!

  • Die Nr. 4143 VV RVG setzt nicht voraus, dass ein Adhäsionsverfahren i.e.S. anhängig ist. Ob das, was hier passiert ist, reicht, kann man diskutieren. Dazu müsste man aber noch mehr Einzelheiten wissen/kennen. Ist aber letztlich egal, da die wohl h.,M. davon ausgeht, dass beim Pflichtverteidiger eine besondere Bestellung erfolgen muss. Ist zwar m.E. falsch, aber im Zweifel wird es darüber abgelehnt werden.

  • Ich suche allerdings vergeblich in § 48 Abs. 1 RVG die Regelung, aus der sich ergibt, das der Pflichtverteidiger besonders beigeordnet werden muss. Wenn es da so stünde, wären Rechtsprechung und Literatur nicht so zerstritten.:)

  • Zu Nr. 8: Weitere Einzelheiten gibt es nicht, der SV wurde erschöpfend dargestellt. Eine Ablehnung über die mangelnde Beiordnung kann nicht erfolgen, weil - wie gesagt - ein Adhäsionsverfahren nicht anhängig war. Ich habe die Gebühr abgesetzt, weil keinerlei "erstinstanzliches Verfahren über Ansprüche des Verletzten" anhängig war, es gab nicht mal ein bloßes Verlangen des Verletzten nach Geld. Daher ging ich davon aus, dass 4143 nicht zutrifft.

  • Ok, dann wird der Pflichtverteidiger sicherlich traurig sein. Wenn es eine Entscheidung gibt, würde mich die interessieren. :D
    Nachtrag: Zur Pflichtverteidigung: Unabhängig von der Frage, ob nun ein Adhäsionsverfahren anhängig war oder nicht: Es liegt insoweit keine Beiordnung vor, so dass die Ansprüche auf gesetzliche Gebühren aus dem Grund auf jeden Fall (auch) scheitern,

    Einmal editiert, zuletzt von Detlef Burhoff (24. November 2015 um 08:23) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Zu Nr. 8: Weitere Einzelheiten gibt es nicht, der SV wurde erschöpfend dargestellt. Eine Ablehnung über die mangelnde Beiordnung kann nicht erfolgen, weil - wie gesagt - ein Adhäsionsverfahren nicht anhängig war.


    Wie Herr Burhoff richtig anführte, ist das nicht zutreffend. Ein Adhäsionsverfahren muss nicht anhängig sein. Da hier keine Beiordnung für zivilrechtliche Ansprüche erfolgte, war die Ablehnung der Gebühr im Ergebnis richtig.

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