Ich bin der Meinung, dass eine Verfahrensgebühr nach 4143 RVG nicht entstanden ist:
Strafverfahren wegen Beleidigung, der "Verletzte" wird im Hauptverhandlungstermin als Zeuge gehört. Nach seiner Aussage übergibt ihm der Angeklagte 250,- EUR als Entschädigung für die Beleidigung. Der Pflichtverteidiger erklärt, dass dies als Täter-Opfer-Ausgleich angesehen werden kann und regt Verfahrenseinstellung gem. § 153 a StPO an. Verurteilung zu Geldstrafe, im Urteil wird von einem Täter-Opfer-Ausgleich ausgegangen.
Der "Verletzte" = Zeuge hat im gesamten Verfahren keinerlei finanzielle Ansprüche an den Angeklagten gestellt. Bei seiner Vergütungsabrechnung wollte der Pflichtverteidiger nun eine Gebühr nach VV 4143 RVG. Begründung: In den Urteilsgründen wurde die Zahlung als Täter-Opfer-Ausgleich anerkannt. Die Gebühr entsteht auch, wenn vermögensrechtliche Ansprüche im Strafverfahren lediglich mit erledigt werden, z.B. im Rahmen eines T-O-A.
Ich habe abgesetzt mit der Begründung, dass gerade kein erstinstanzliches Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten anhängig war. Der Verletzte hat keine Ansprüche geltend gemacht. Es war eine Zahlung, mit der der Angeklagte lediglich seine prozessrechtliche Situation verbessern wollte. Der Rat des Verteidigers zur Geldzahlung ist durch die (normale) Verfahrensgebühr abgegolten.
Nun wurde Erinnerung eingelegt. Hat jemand noch Argumente für oder gegen mich? Schon jetzt vielen Dank!