Anordnung vor/nach Freigabe durch InsO-Verwalter

  • Hallo, ich drehe mich hier irgendwie im Kreis bei folgendem Sachverhalt:

    - Anordnung der ZVersteigerung am 12.10.2015; Klausel gegen Inso-Verwalter liegt vor, Inso-Verfahren ist bereits eröffnet
    - Beschlagnahme (Eingang GBA) am 12.10.2015, 14.50 Uhr
    - Freigabe durch Inso-Verwalter, Zugang an Schuldner natürlich am 12.10.2015, keine Uhrzeit
    - Einstellung gem. § 28 Abs. 2 ZVG, falsche Klausel
    - Erinnerung gegen einst. Einstellung am 04.11.2015, beruft sich auf BGH (V ZB 25/05)

    Ist jetzt eine wirksame Beschlagnahme vor Freigabe erfolgt?

  • Ich frage mich, ob überhaupt eine wirksame Beschlagnahme eingetreten ist. Der Eingang des Eintragungsersuchens
    beim GBA ist doch nur dann bedeutsam, wenn die Zustellung an den Schuldner alsbald erfolgt. Eine Zustellung an den InsoV dürfte nach Freigabe erfolgt sein und damit für die Beschlagnhme wirkungslos sein.
    Da aber die Zwangsvollstreckung selbst in dem Zeitpunkt begonnen hat, als der AOB unterzeichnet wurde (Stöber ein. 20) lagen die Vollstreckungsvoraussetzunge vor. Das Ereignis = Freigabe aus der Masse - wurde am 13.10. O.OÖ Uhr wirksam. ( 187 BGB) Ergebnis: keine erneute klauselumschreibung

  • Ich frage mich, ob überhaupt eine wirksame Beschlagnahme eingetreten ist. Der Eingang des Eintragungsersuchens
    beim GBA ist doch nur dann bedeutsam, wenn die Zustellung an den Schuldner alsbald erfolgt.

    Bei Beschlagnahme durch Eingang des Eintragungsersuchens kommt es darauf an, dass die Eintragung des Ersuchens demnächst erfolgt, siehe § 22 Absatz 1 Satz 2 ZVG.

  • Kai, was meinst du denn?

    Beschlagnahme ja oder nein?

    ich gehe davon aus, dass wegen fehlender Zustellung an den Schuldner nicht beschlagnahmt ist, solange keine Zustellung an ihn erfolgt ist

  • Kai, was meinst du denn?

    Beschlagnahme ja oder nein?

    Dazu habe ich mir keine abschließende Meinung gebildet. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Zugangs der Freigabeerklärung ist jedenfalls § 130 Absatz 1 BGB, Uhlenbruck/Hirte InsO § 35 Rn. 73.

    Ich wollte lediglich darauf hinweisen, dass ich diese Auffassung


    ich gehe davon aus, dass wegen fehlender Zustellung an den Schuldner nicht beschlagnahmt ist, solange keine Zustellung an ihn erfolgt ist

    für unzutreffend halte, weil die keine Zustellung an den Schuldner erfordernde Beschlagnahmevariante "Eingang des Ersuchens" (§ 22 Absatz 1 Satz 2 ZVG) von der Variante "Zustellung" (§ 22 Absatz 1 Satz 1 ZVG) völlig unabhängig ist (s. Depré/Cranshaw, Rn. 20 zu § 22).

  • Kai hat recht, die Beschlagnahme durch Eingang des Ersuchens um Eintragung des ZVG-Vermerks hat nichts mit der Zustellung an den Schuldner zu tun. Kai verweist ganz zu recht auf den Wortlaut des § 22 Abs.1 S.2 ZVG.

    BGH, V ZB 25/05, hilft hier nicht weiter, weil dort die Freigabe erst nach Wirksamkeit der Beschlagnahme erfolgte und also die Antwort voraussetzt, ob Beschlagnahme vor oder nach Wirksamwerden der Freigabeerklärung erfolgt ist.

    Den Verweis auf § 187 BGB hinsichtlich der Rückerlangung der Verfügungsbefugnis des Schuldners halte ich für verfehlt, denn dort geht es um den Beginn einer Frist, hier aber um ein Ereignis. Maßgeblich ist aus meiner Sicht § 130 BGB. In den Kommentierungen dazu dürfte zu finden sein, dass eine Erklärung nicht bereits in dem Moment des Einlegens in den Briefkasten als zugegangen anzusehen ist, sondern erst dann, wenn mit einer Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen war.

    Ein Kollege brachte einen weiteren Aspekt ein, dem ich noch nicht nachgehen konnte: Die Freigabeerklärung habe dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden müssen. Selbst wenn sich der GV dann der Post bedient habe, müsste aus der PZU die Uhrzeit der Zustellung ersichtlich sein. Die Zustellung per Einschreiben vermöge nicht nachzuweisen, was da zugestellt worden ist.

    Angesichts dessen würde ich den Grundstückseigentümer= Schuldner anhören, wann ihm die Freigabeerklärung zugegangen ist. Kann dieser nicht nachweisen, dass dies zeitlich vor Eingang des Ersuchens um Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks passiert ist, würde ich abhelfen und das Verfahren mit der gegen den Insoverwalter lautenden Klausel nun gegen den Schuldner fortsetzen. Freilich muss der AOB dem Schuldner noch zugestellt werden. Beschlagnahmt ist das Grundstück aber gleichwohl.

  • Man sollte doch vor der Antwort das Gesetz lesen; § 22 Abs. 1 Satz 2 ZVG bedingt also nicht nicht demnächstige Zustellung das AOB, vielmehr wird die demnächstige Eintragung des ZV - Vermerks verlangt. Vom Gesetzeswortlaut her stimme ich den Vorschreibern also zu.

    Grundsatz bleibt aber, dass die Beschlagnahme mit Zustellung an den Schuldner wirksam wird; insoweit hat man schon darüber diskutiert, ob der Eintritt der Beschlagnahme durch Eingang des Ersuchens lediglich eine "Rückdatierung" ist, die nur dann wirksam wird, wenn später die Zustellung an den Schuldner erfolgt.

    Wegen des Zugangs der Freigabe durch den InsoVerwalter halte ich wegen der Nachweisprobleme, was sowohl für Gl als auch Schuldner gilt, die Anwendung des Gedankens aus § 187 BGB für durchaus gerechtfertigt.

    Eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher mit Zeitangaben sieht das Gesetz m. W. nicht vor.

  • In der Regel werden die Freigaben durch EB zugestellt, sprich, der Schuldner unterschreibt auf der Freigabe, dass er diese am ... erhalten hat.

    Die Beschlagnahme ist m.E. nach wirksam. Die Zustellung an den Schuldner konnte doch nach Kenntnis des Gerichts zeitnah erfolgen. Daher sehe da gar kein Problem. Ich denke auch, dass eine Umschreibung des Titels nicht notwendig ist. Bei Erlass des Beschlusses lagen die Voraussetzungen für den Erlass vor. Auch wenn die Freigabe am selben Tag erfolgt ist, denke ich auch, dass man aufgrund mangelnder Zeitangabe beim Zugang an den Schuldner erst mit Ablauf des Tages von einer Wirksamkeit ausgehen muss. Daher war eine Umschreibung des Titels nicht notwendig und ebenso die Einstellung nach 28 ZVG.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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