Amtswiderspruch bei unrichtigem Grundschuldbetrag

  • Hallo,

    im Grundbuch wurde eine Grundschuld in Höhe von 75.000 Euro, anstatt - wie bewilligt - von 74.000 Euro eingetragen.
    Ich habe erst seit Kurzem das Vergnügen, Grundbuchsachen zu bearbeiten und bin daher etwas verunsichert, wie ich nun am Besten vorgehe bzw. vorgehen muss.

    Trage ich nun einen Amtswiderspruch gem. § 53 GBO ein?
    Der Kommentar hat mir bisher leider nicht viel geholfen; wie müsste das Ganze aussehen? Halbspaltig in Spalte 4 für den Eigentümer? Muss ich genau bezeichnen, dass sich der Widerspruch gegen die Höhe der Grundschuld richtet und wie geht es dann weiter; wie sieht die Eintragung zur Berichtigung aus?

    Vielen Dank schon im Voraus! :)

  • Ohne entsprechende Einigung ist die Grundschuld nur in Höhe von 74.000 EUR entstanden und das Grundbuch im Übrigen unrichtig (vgl. Palandt/Bassenge BGB § 873 BGB Rn 12 m.w.N.). Ich würde mir von einem der Beteiligten, ggf. vertreten durch den Notar, einen Antrag auf Grundbuchberichtigung geben lassen. "Der Grundschuldbetrag lautet auf 74.000 EUR; berichtigt am ...".

  • :confused: Wo ist das Grundbuch unrichtig? Über 74.000 € liegen Einigung und Eintragung vor, genau das, was das Grundbuch verlautbart. Über die restlichen 1.000 € liegt jedenfalls keine Eintragung vor.

    Nun gibt es zwei Möglichkeiten:

    Entweder geht man davon aus, dass die 74.000 € jedenfalls entstanden sind, da den Beteiligten eine Grundschuld zu 74.000 € lieber sein wird als keine Grundschuld. Dann fehlt nur noch die Eintragung der 1.000 €, in diesem Falle einzutragen als gesonderte Grundschuld über 1.000 €.

    Oder die Beteiligten stellen fest, dass dieses Recht so nicht entstanden ist, weil darüber keinesfalls eine Einigung bestanden habe; entweder 75.000 € oder nichts. Nur dann ist das Grundbuch unrichtig und die 74.000 €-Grundschuld auf Antrag nach Anhörung des anderen Vertragsteils (falls Antrag vom Notar: beider Vertragsteile) zu löschen. Erst danach können die 75.000 € eingetragen werden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Stimmt. Du hast Recht. Also wie 45, auf Antrag und nach Anhörung 1.000 € löschen.

    Wenn kein Berichtigungsantrag kommt, Amtswiderspruch wegen der 1.000 €. Damit würde ich aber abwarten, denn den Widerspruch kannst Du in jeder Verfahrenslage noch eintragen, also auch z.B. übermorgen, wenn morgen etwa eine Abtretung über 75.000 € käme. Wichtig ist nur, dass Du die Akte und den Fall (Grundbuchblatt reservieren!) nicht aus dem Auge verlierst, bis das bereinigt ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielen Dank schon mal für die Antworten. Dann werde ich zunächst versuchen, über die Berichtigung zu gehen.

    Ein formloser Antrag durch den Notar dürfte hierfür ausreichend sein, oder? Die Unrichtigkeit ist mir ja quasi offenkundig, da mir die Urkunden mit dem eigentlich gewollten Umfang des Rechts vorliegen. Die Gläubigerin müsste ich demnach nicht noch beteiligen?

  • Ich würde das auch kurz und schmerzlos machen. Telefonisch die Bank anhören, Notarantrag abwarten und dann in der Veränderungsspalte schreiben, dass der Grundschuldbetrag richtig 74.000,- € ist und in Spalte 3 röten und darunter die 74.000,- € schreiben und fertig :).

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Den Eigentümer musst Du auch anhören. Möglicherweise hat man sich zwischenzeitlich darauf geeinigt, es bei den eingetragenen 75.000,-- € zu belassen, d. h. die Einigung ist der Eintragung nachgefolgt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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