Einreichen von Unterlagen per E-Mail möglich

  • Ich seh das eigentlich etwas entspannter.

    Belege dienen zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese können schon auch ganz ohne Belege glaubhaft sein.
    Und da schon keine spezielle Form vorgeschrieben ist, muss man mE auch nicht auf so eine Form bestehen (kann aber wenn man es als notwendig erachtet).

    Darf ich fragen, wie lange du schon BerH bearbeitest? Ich musster leider nämlich feststellen, dass man (fast) gar nichts glauben kann.
    Und wenn sich das erst Mal herumspricht (und das geht rasend schnell), dass man auf Belege verzichtet.... dann "Gute Nacht Marie".
    Aber vielleicht hast du da ganz andere (positive) Erfahrungen machen dürfen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Mal praktisch gefragt, an die, die die (3mal "die" hintereinander;) ) email zulassen. Kommen die in der Verwaltung an, werden wo? ausdruckt und mit Akte zu dir oder bekommst die auf die Dienstmail, druckst selbst aus, suchst die Akte, heftet ab oder oder...?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Mal praktisch gefragt, an die, die die (3mal "die" hintereinander;) ) email zulassen. Kommen die in der Verwaltung an, werden wo? ausdruckt und mit Akte zu dir oder bekommst die auf die Dienstmail, druckst selbst aus, suchst die Akte, heftet ab oder oder...?


    Ich denke, dass sie dann, wenn überhaupt, in der Verwaltung ankommen müssten. Und die werden sich bedanken.

    Was ist, wenn der Ast. dir morgen die Belege mailt, du aber heut auf dem Weg nach Haus (hoffentlich nicht!!!) einen schweren Unfall hast und monatelang ausfällst? Dann schmoren die Belge monatelang in deinem Mailfach. Das kann eigentlich nicht sein. Ein anderer Kollege dürfte darauf (theoretisch und nach IT-Sicherheitsbestimmungen!!!) keinen Zugriff haben.
    Suboptimal würde ich sagen.

    Ob du sie dir dann ausdruckst und zur Akte nimmst oder dir in der Akte/auf dem Antrag vermerkst, dass sie vorgelegen haben und dann löschst, das ist deine Entscheidung.
    Wenn sie in der Verwaltung ankommen, können sie entweder per Mail an dich weitergeleitet oder ausgedruckt werden. Das müsste man dann intern regeln.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hier sind normale E-Mails nur für den internen Dienstverkehr zugelassen. Für den elektronischen Rechtsverkehr gibt es ein gesondertes Postfach in der Verwaltung. Eingänge werden dort mit den Signaturnachweisen ausgedruckt und zur Akte gesandt. Ihr dürft nicht vergessen, dass bei Urlaub und insbesondere bei Erkrankung die Mails ungelesen im Posteingang schmorren. Der Vertreter kommt an die Mails nicht ran.


    Die allgemeinen Regeln sind für Hessen in der "Richtlinie zur Nutzung von E-Mail- und Internetdiensten im Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa und seinem Geschäftsbereich" festgelegt. Außerdem ist der "Erlass zur Aktenführung in den Dienststellen des Landes Hessen vom 16. Mai 2007 in der jeweils gültigen Fassung" anzuwenden. Daraus ergibt sich m. E., dass der elektronische Rechtsverkehr z.Zt. ausschließlich in der Verwaltung zulässig ist - also quasi der interne Mailverkehr. Beim "externen Mailverkehr" geht es ja auch darum, einen möglichst guten Nachweis zu haben, dass auch der Richtige die Unterlagen eingereicht hat, weshalb beim EGVP die Signatur so wichtig ist. Ob man aus rein praktischen Gründen die per Mail übersandten Belege trotzdem akzeptiert, sei mal dahin gestellt, rechtlich gesehen bewegt man sich da aber sicherlich in einer Grauzone.


  • Darf ich fragen, wie lange du schon BerH bearbeitest? Ich musster leider nämlich feststellen, dass man (fast) gar nichts glauben kann.
    Und wenn sich das erst Mal herumspricht (und das geht rasend schnell), dass man auf Belege verzichtet.... dann "Gute Nacht Marie".
    Aber vielleicht hast du da ganz andere (positive) Erfahrungen machen dürfen.

    Ich hab NICHT gesagt das ich auf Belege verzichte oder dies gar so vorschlagen würde! :)
    Mir ging es nur um die allgemeine Form einer "Glaubhaftmachung".

    Letztens hat jemand auf eine ZwVfg hin einen Mietvertrag per Mail geschickt. Hat mir -in diesem Fall- zur Glaubhaftmachung gereicht.

  • Vllt. hilft die Entscheidung des 12. Senats des BGH ,Beschluss vom18.03.2015 - XII ZB 424/14, weiter:

    Leitsatz:

    "Eine Beschwerdeschrift ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Beschwerdeschrift enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 64 Abs. 2 Satz 4 genügt (im Anschluss an BGH Beschluss vom 15. Juli 2008, X ZB 8/08, NJW 2008, 2649).(Rn.8)(Rn.11)" (Rn. 10 m.w.N.)

    Einfach ausgedrückt: Grundsätzlich ist m.E. eine einfache Email so anzusehen wie eine normale Postkarte; jeder kann sie lesen und ist vor Manipulation kaum geschützt und brauchbar wird sie mangels großartigem Inhalt kaum sein. Wird dagegen die der Email beigefügte Anlage, die z.B. ein eingescanntes Schriftstück mit Unterschrift des Beteiligten enthält, ausgedruckt und wird sie dem Gericht zur betreffenden Akte gereicht, dürfte nach Ansicht des BGH und einiger anderer Obergerichte diese Unterlagen zum Verfahren zu verwenden sein.

    Dass das nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, wenn aufwendig im Rahmen des zugelassenen elektronischen Rechtsverkehrs über beA,EGVP,beN etc. für sog. "professionelle Einreicher" diskutiert wird, kann man sich an dieser Stelle vorstellen.

    Man wird wohl versuchen müssen, jeden Einreicher,der per (einfacher) Email versucht etwas einzureichen, auf den normalen Postweg oder per Fax zu verweisen und daneben die Bediensteten anzuhalten, solche Anlagen nicht mehr auszudrucken.

  • Und wie sieht es mit dem Thema DE-Mail aus?! Diese würde einen Absender ja durchaus identifizieren und wird ja auch immer aktueller. Natürlich muss der Empfänger dann auch eine DE-Mail besitzen ... mal ein Thema abgeleitet von der normalen Email..


  • Darf ich fragen, wie lange du schon BerH bearbeitest? Ich musster leider nämlich feststellen, dass man (fast) gar nichts glauben kann.
    Und wenn sich das erst Mal herumspricht (und das geht rasend schnell), dass man auf Belege verzichtet.... dann "Gute Nacht Marie".
    Aber vielleicht hast du da ganz andere (positive) Erfahrungen machen dürfen.

    Ich hab NICHT gesagt das ich auf Belege verzichte oder dies gar so vorschlagen würde! :)
    Mir ging es nur um die allgemeine Form einer "Glaubhaftmachung".

    Letztens hat jemand auf eine ZwVfg hin einen Mietvertrag per Mail geschickt. Hat mir -in diesem Fall- zur Glaubhaftmachung gereicht.

    ;) :abklatsch

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Vllt. hilft die Entscheidung des 12. Senats des BGH ,Beschluss vom18.03.2015 - XII ZB 424/14, weiter:

    Leitsatz:

    "Eine Beschwerdeschrift ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Beschwerdeschrift enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 64 Abs. 2 Satz 4 genügt (im Anschluss an BGH Beschluss vom 15. Juli 2008, X ZB 8/08, NJW 2008, 2649).(Rn.8)(Rn.11)" (Rn. 10 m.w.N.)

    Einfach ausgedrückt: Grundsätzlich ist m.E. eine einfache Email so anzusehen wie eine normale Postkarte; jeder kann sie lesen und ist vor Manipulation kaum geschützt und brauchbar wird sie mangels großartigem Inhalt kaum sein. Wird dagegen die der Email beigefügte Anlage, die z.B. ein eingescanntes Schriftstück mit Unterschrift des Beteiligten enthält, ausgedruckt und wird sie dem Gericht zur betreffenden Akte gereicht, dürfte nach Ansicht des BGH und einiger anderer Obergerichte diese Unterlagen zum Verfahren zu verwenden sein.


    Diese Entscheidung finde ich bemerkenswert. Das Gericht (die Verwaltung, die Poststelle oder wer auch immer) kann also beeinflussen, ob die Beschwerde eingeht, je nachdem ob man sie ausdruckt oder nicht? :gruebel:

  • Diese Entscheidung finde ich bemerkenswert. Das Gericht (die Verwaltung, die Poststelle oder wer auch immer) kann also beeinflussen, ob die Beschwerde eingeht, je nachdem ob man sie ausdruckt oder nicht? :gruebel:

    Eben. Also warum noch der ganze Aufwand um den ERV, wenn selbst der BGH an solch ein Formerfordernis anscheinend nicht glauben mag. Man wird gespannt sein, wie sich andere Obergerichte hierzu positionieren werden oder ob diese Entscheidung tatsächlich "Schule" macht.

  • Ich glaube, dass der XII. Senat hier ein wenig voreilig war, denn der sonst ziemlich hochgehaltene Identitäts- und Ausstellernachweis tritt arg in den Hintergrund. Wird aber wohl dauern bis ein anderer Senat oder ein anderes Bundesgericht sich aufrafft und zur Vorlage schreitet, muss ja auch erst mal ein geeigneter Fall dazu "hochkommen".

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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