Erstattung von Dolmetscherkosten des Vereinsvormunds

  • Ist die Entscheidung des BGH vom 26.03.2014, Az.: XII ZB 346/13, Rpfleger 2014, 424-425, die sich mit der Frage der Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Kommunikation mit einem Betreuten befasst und letztendlich zu dem Ergebnis kommt, dass diese mit der Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG abgegolten sind, auf Vereinsvormünder entsprechend anwendbar.

    Kommentierung und Rechtsprechung schweigen sich zu diesem Thema leider aus.

    Mein konkreter Fall: Der Mitarbeiter eines Vereins ist als Vormund für mehrere umF bestellt. Zur Kommunikation mit diesen und zur ordnungsgemäßen Stellung des Asylantrags hat er einen Dolmetscher hinzugezogen und dessen Kosten verauslagt. Diese Kosten möchte er nun als Aufwendungen aus der Staatskasse erstattet bekommen.

  • Bei unserem Amtsgericht war die Frage ebenfalls aufgeworfen worden und eindeutig beantwortet worden: Die Pauschalen für Betreuer und Verfahrensbeistände sind anders zu bewerten als die Stundenvergütungen der Vormünder und Pfleger. Das lässt sich sowohl aus der Begründung des BGH unmittelbar entnehmen als auch der Begründung des OLG München für die Beistände, welche kürzlich hier schon einmal Thema war.

    Wie absurd die Übertragung auf Vormünder/Pfléger wäre, geht allein schon daraus hervor, dass mit einer Vergütung von 32,50 € nicht die Stundenkosten von 70 € zuzüglich Reisezeit abgegolten sein können.

    Wir sind froh, dass wir überhaupt noch Dolmetscher bekommen. Die Arabisch-Dolmetscher übersetzen lieber fürs Gericht und fürs Bundesamt, weil dort großzügig gezahlt wird.

  • Bei unserem Amtsgericht war die Frage ebenfalls aufgeworfen worden und eindeutig beantwortet worden: Die Pauschalen für Betreuer und Verfahrensbeistände sind anders zu bewerten als die Stundenvergütungen der Vormünder und Pfleger. Das lässt sich sowohl aus der Begründung des BGH unmittelbar entnehmen als auch der Begründung des OLG München für die Beistände, welche kürzlich hier schon einmal Thema war.

    Wie absurd die Übertragung auf Vormünder/Pfléger wäre, geht allein schon daraus hervor, dass mit einer Vergütung von 32,50 € nicht die Stundenkosten von 70 € zuzüglich Reisezeit abgegolten sein können.


    Meinst du, diesbezüglich geht es den Betreuern besser (Vergütung je Stunde zwischen 27,- und 44,- €)? :gruebel:


  • Meinst du, diesbezüglich geht es den Betreuern besser (Vergütung je Stunde zwischen 27,- und 44,- €)? :gruebel:

    Anhand des Icons folgere ich, dass Deine Frage eine echte ist: Die Stundenzahl bei den Betreuern ist für alle Betreuungen pauschaliert. Den Entscheidungen ist zu entnehmen, dass diese Besonderheit den Ausschlag gegeben hat.


  • Meinst du, diesbezüglich geht es den Betreuern besser (Vergütung je Stunde zwischen 27,- und 44,- €)? :gruebel:

    Anhand des Icons folgere ich, dass Deine Frage eine echte ist: Die Stundenzahl bei den Betreuern ist für alle Betreuungen pauschaliert. Den Entscheidungen ist zu entnehmen, dass diese Besonderheit den Ausschlag gegeben hat.


    Der Unterschied ist mir natürlich bekannt. Es war auch eher eine rhetorische Frage.

    Der Betreuer mit z. B. 2 Stunden im Monat bei einem Heimbewohner und Stundensatz von 27,- € wwird nämlich ggf. auch einen Großteil seiner Vergütung für Dolmetscherkosten ausgeben und diese quasi durch andere Betreuungen (ohne Dolmetscher) querfinanzieren müssen.


  • Der Betreuer mit z. B. 2 Stunden im Monat bei einem Heimbewohner und Stundensatz von 27,- € wwird nämlich ggf. auch einen Großteil seiner Vergütung für Dolmetscherkosten ausgeben und diese quasi durch andere Betreuungen (ohne Dolmetscher) querfinanzieren müssen.

    So ist es. Er muss nicht nur querfinanzieren, er kann aber auch querfinanzieren, weil er die Vergütung in den anderen Fällen auch dann bekommt, wenn er nicht dafür gearbeitet hat. Das kann der Vormund nicht und er sollte es deshalb auch nicht müssen.

  • ..... weil er die Vergütung in den anderen Fällen auch dann bekommt, wenn er nicht dafür gearbeitet hat.

    "nicht dafür gearbeitet" kann man so nicht stehen lassen, muss dann schon heißen "sehr wenig dafür gearbeitet". Und selbst dieser Falle ist wohl eher die Ausnahme. Richtig "gut" macht man wohl dann, wenn man Verfahrensbeistand für mehrere Kinder ist, die Probleme und Aufgaben aber alle gleichermaßen angehen.

  • Andy, meine Antwort bezog sich auf Frog und die von ihm angesprochene Betreuerpauschale.

    Leider war das von Wobder in #170 bei den Rechtsprechungshinweisen verlinkte Beispiel des OLG München derart naiv einer obergerichtlichen Entscheidung zugeführt worden, dass man damit den Beiständen einen Bärendienst erwiesen hat.

    Für die Ausgangsfrage bleibt festzuhalten: Der Vormund kann und darf nicht querfinanzieren. Dann führen alle darauf abzielenden Anleihen bei den Beiständen oder Betreuern in die Irre.

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