PKH-Vordruck Ausgabe an Mandanten durch Anwalt = anwaltliche Pflicht?

  • Hallo,

    hier geht uns momentan eine Frage um, in der wir nicht so recht zu einer Antwort finden:

    Ein Rechtsanwalt fordert uns immer wieder auf, den PKH-Vordruck an seinen Mandanten zu übersenden damit für diesen PKH beantragt werden kann.

    Einige Kollegen vertreten die Ansicht, dass der Anwalt, der auch die Vertretung angezeigt hat bzw. sich beiordnen lassen will, seinem Mandanten den Vordruck selber zu Verfügung stellen muss und nicht einfach das Gericht auffordern kann den Vordruck an den Mandanten (also noch nicht mal an ihn) zu senden. Schließlich ist der amtliche Vordruck ja auch frei im Internet erhältlich und muss nur ausgedruckt werden.

    Andere sehen das pragmatischer und schicken den Vordruck raus, weil der Arbeitsaufwand (Antrag rausschicken --- auf Internet verweisen) gleich groß ist.

    Es ist auch nicht die Regle, sondern (momentan) ein einziger Anwalt der so handelt.

    Dennoch haben wir jetzt so lange drüber diskutiert, und einzelnen geht die Handlungsweise des Anwalts so gegen den Strich, dass wir die Frage jetzt doch grundsätzlich geklärt haben wollen.
    Also wie seht ihr das? Weiß jemand vielleicht, ob es dazu schon Vorschriften, gerichtl.Entscheidungen, die wir nicht gefunden haben, gibt?
    Wie sehen das die im Forum vertretenen Anwälte?

    Und gleich vorab: Es soll hier nicht ein Anwalts-Bashing, so nach dem Motto "die tun eh schon nix für ihr Geld", losgetreten werden. Wer nix konstruktives dazu zu sagen hat, möge bitte an anderer Stelle, möglichst weit weg, seinen eigenen Mecker-Fred einrichten.

  • Ich meine da hilft doch § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG weiter. Und wenn der Gesetzgeber bereits den Gebührenanspruch des RA für das PKH-Verfahren einschließlich der dafür notwendigen Vorbereitungszeit formuliert, sehe ich zunächst keine Veranlassung den Vordruck an die Partei direkt zu schicken.

    Inwieweit eine Pflicht des Gerichts besteht, das Formular überhaupt der Partei zur Verfügung zu stellen, ist eine durchaus berechtigte Frage :gruebel:.

    Ich meine nein, weil dies bereits der Mitwirkungspflicht der Partei - die bereits anwaltlich vertreten ist - obliegt, sich den Vordruck zu beschaffen. Insoweit kann eine Übersendung des Vordrucks durch das Gericht nur aus reinem Dienstleistungsgedanken erfolgen.

  • Ich kann eine Verpflichtung des Gerichts zur Übersendung ebenfalls nicht erkennen.

    Käme nicht in Betracht, die Übersendung weiterhin zu veranlassen, aber dafür Kosten in Rechnung zu stellen?

  • Käme nicht in Betracht, die Übersendung weiterhin zu veranlassen, aber dafür Kosten in Rechnung zu stellen?

    Welche denn?

    Vllt. sollten wir uns davon lösen, dies als Akt des Gerichts anzusehen, sondern vielmehr als Akt der Justizverwaltung entsprechend so: "Sie wollen ein Formular? Beantragen Sie es, aber Achtung das kostet."

  • Der Service der Justiz besteht darin, dass sich die Bürger alle möglichen Formulare auf den Internetseiten der Justiz herunterladen können. Eine Zusendungspflicht existiert jedoch nicht.

    Ich sehe ebenfalls keine Verpflichtung des Gerichts zur Übersendung des Formulars, weder an den Anwalt noch an die Partei. Neben dem Herunterladen aus dem Internet (wozu nicht jede Partei in der Lage ist) besteht auch die Möglichkeit, sich das Formular in Papierform beim Gericht aushändigen zu lassen.

    Die Formulierung bei Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 117 Rn. 17 (m.w.N.), wonach der Partei aufgegeben werden kann, den Vordruck einzureichen, spricht ebenfalls dafür, dass es Sache der Partei (oder des Anwalts) ist, das Formular zu beschaffen, und kein Anspruch darauf besteht, es vom Gericht übersandt zu bekommen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Deute ich den Fall richtig, wenn ich annehme, dass eine konstruktive Rücksprache mit dem Anwalt bzw. seinen Reno-Gehilfen bereits wenig fruchtbar verlaufen ist?
    (Nur am Rande: Ist die Lösung des Problems überhaupt Rechtspfleger-Zuständigkeit?)


  • Nur am Rande: Ist die Lösung des Problems überhaupt Rechtspfleger-Zuständigkeit?

    Es kommt m.E. darauf an:

    Soweit wir von Gerichtsakt sprechen, nur in Fällen, in denen in der Hauptsache auch der Rechtspfleger zuständig ist, sonst natürlich der Richter.

    Stellt sich aber heraus, dass es Justizverwaltungsakt ist, dürfte darüber der diensthabende Vorgesetzte mal darüber nachdenken dürfen ;).

  • Deute ich den Fall richtig, wenn ich annehme, dass eine konstruktive Rücksprache mit dem Anwalt bzw. seinen Reno-Gehilfen bereits wenig fruchtbar verlaufen ist?

    Zumindest entsprechend schriftliche Hinweise waren wenig fruchtbar. Es ist auch ein "schwieriger" Anwalt.


    Nur am Rande: Ist die Lösung des Problems überhaupt Rechtspfleger-Zuständigkeit?

    Es kommt m.E. darauf an:

    Soweit wir von Gerichtsakt sprechen, nur in Fällen, in denen in der Hauptsache auch der Rechtspfleger zuständig ist, sonst natürlich der Richter.

    Stellt sich aber heraus, dass es Justizverwaltungsakt ist, dürfte darüber der diensthabende Vorgesetzte mal darüber nachdenken dürfen ;).

    Bin beim Sozialgericht; daher nicht als Rechtspfleger tätig sondern in der Funktion des diensthabenden Vorgesetzten :D


    Vielen Dank bis hierher für die vielen Antworten.

    Einmal editiert, zuletzt von Traumtänzer (26. November 2015 um 10:49) aus folgendem Grund: Danksagung

  • Ich war bis vor Kurzem auch am SG tätig. Dort gilt bezüglich deinem Problem nichts Anderes als in der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
    Ich habe manchmal einen Vordruck an die Partei geschickt, wenn die angerufen hat und noch keinen Anwalt hatte. Wir haben auch in der RAST die Vordrucke an die Parteien rausgegeben, wenn gewünscht. Aber an Anwälte wurden keine verschickt.
    Rede doch mal mit deinem Präsi. Es wirkt manchmal Wunder, wenn der mal mit dem Anwalt ein nettes Gespräch führt...
    Dann entdeckt der Anwalt bestimmt für sich das Internet und zieht die Vordrucke dort raus.

  • Es kommt m.E. darauf an:

    Soweit wir von Gerichtsakt sprechen, nur in Fällen, in denen in der Hauptsache auch der Rechtspfleger zuständig ist, sonst natürlich der Richter.

    Stellt sich aber heraus, dass es Justizverwaltungsakt ist, dürfte darüber der diensthabende Vorgesetzte mal darüber nachdenken dürfen ;).

    Bin beim Sozialgericht; daher nicht als Rechtspfleger tätig sondern in der Funktion des diensthabenden Vorgesetzten :D

    Dann frage ich nochmal anders zur Klarstellung: Bist Du a) in der Zuständigkeit des nach § 73a Abs. 4 SGG kraft Übertragung tätiger UdG oder b) im Rahmen der "richterlichen Hilfe" für die Vorprüfung zuständig oder c) tatsächlich (was ich aber nicht glaube) "Verwaltungstäter"?

    im Fall a) Gerichtsakt des UdG - Entscheidung durch UdG
    im Fall b) Gerichtsakt des originären Richters - Entscheidung durch Richter, m.E. nicht durch den Mitarbeiter möglich
    im Fall c) in Annahme eines Justizverwaltungsaktes - Entscheidung durch Mitarbeiter der Verwaltung des Gerichts

  • [
    Dann frage ich nochmal anders zur Klarstellung: Bist Du a) in der Zuständigkeit des nach § 73a Abs. 4 SGG kraft Übertragung tätiger UdG oder b) im Rahmen der 'richterlichen Hilfe' für die Vorprüfung zuständig oder c) tatsächlich (was ich aber nicht glaube) 'Verwaltungstäter'?

    zu a) Nein
    zu b) Nein, (eine solche Entscheidung würde hier wohl auch wieder auf die UdG gewälzt werden)
    zu c) in Vorgesetztenfunktion der UdG, welche hier die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse durchführen, aber ohne Entscheidungsbefugnis zu hab

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