Nutzungsentschädigung für Immobilie des Schuldners

  • Folgender Fall:

    Schuldner und Ex-Ehefrau sind jeweils hälftige Eigentümer eines Hauses. Das Haus wird nur von der Ex-Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern bewohnt. Schuldner wohnt in einer kleinen Mietwohnung anderswo und zahlt Unterhalt an die beiden Kinder.

    Bzgl. des Hauses ist die ZV angeordert, aber nicht die Zwangsverwaltung. Somit stellt sich die Frage nach einer Nutzungsentschädigung für die Bewohnung der Immobilie. Von wem kann der IV eine Nutzungsenschädigung verlangen?

  • Das sehe ich problematisch, denn der IV wird wohl nicht mehr beanspruchen können als ein Zwangsverwalter.

    Sei doch froh, dass die Masse nicht heizen muss. wenn Du die Frau dazu bekommst, sämtliche Nebenkosten zu tragen, ist dies mE schon ein Gewinn.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das sehe ich problematisch, denn der IV wird wohl nicht mehr beanspruchen können als ein Zwangsverwalter.

    Sei doch froh, dass die Masse nicht heizen muss. wenn Du die Frau dazu bekommst, sämtliche Nebenkosten zu tragen, ist dies mE schon ein Gewinn.

    Ich glaube, dass ich mich mißverständlich ausgedrückt habe, sorry.

    Das Objekt ist hoffnungslos wertauschöpfend belastet. Somit Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag angezeigt, es sei denn, es können noch zugunsten der Masse Nutzungsentschädigungszahlungen generiert werden.

    Der Grundpfandgläubiger hat lediglich die Zwangsversteigerung, aber nicht die Zwangsverwaltung erwirkt.

    Wenn IV keine Nutzungsentschädigung fordern darf, will er natürlich das Objekt schnell freigeben.

  • Idee: Da Ex (Mit-)Eigentümerin ist, wird das mit der Nutzungsentschädigung wohl nur etwas, wenn das fortbestehende Gemeinschaftsverhältnis eine Nutzungsentschädigung zulässt.

    Wenig Chancen, das darzulegen.

    Oder ist der Schuldner in der Lage, eine Vereinbarung zu erinnern, wonach die Ex Nutzungsentschädigung zu zahlen hat? Das "riecht" eher nach die Ex "Wohnen-Lassen" und nicht bar einen Unterhalt wegen Kindererziehung (?) zahlen.

  • Idee: Da Ex (Mit-)Eigentümerin ist, wird das mit der Nutzungsentschädigung wohl nur etwas, wenn das fortbestehende Gemeinschaftsverhältnis eine Nutzungsentschädigung zulässt. Wenig Chancen, das darzulegen. Oder ist der Schuldner in der Lage, eine Vereinbarung zu erinnern, wonach die Ex Nutzungsentschädigung zu zahlen hat? Das "riecht" eher nach die Ex "Wohnen-Lassen" und nicht bar einen Unterhalt wegen Kindererziehung (?) zahlen.


    hab das auch im Gespür....

    ABer hilft nix. Was vlt. noch was nützen würde: Verwertungsvereinbarung mit der Bank......

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  • Idee: Da Ex (Mit-)Eigentümerin ist, wird das mit der Nutzungsentschädigung wohl nur etwas, wenn das fortbestehende Gemeinschaftsverhältnis eine Nutzungsentschädigung zulässt.

    Wenig Chancen, das darzulegen.

    Oder ist der Schuldner in der Lage, eine Vereinbarung zu erinnern, wonach die Ex Nutzungsentschädigung zu zahlen hat? Das "riecht" eher nach die Ex "Wohnen-Lassen" und nicht bar einen Unterhalt wegen Kindererziehung (?) zahlen.

    Der Schuldner zahlt an seine Ex-Ehefrau bar Unterhalt für die Kindererziehung. Wäre in so einem Fall zwecks Forderung von Nutzungsentschädigung nötig, dass das Gemeinschaftsverhältnis eine Nutzungsentschädigung zulässt?

  • Wenn der Schuldner wahrheitsgemäß oder nur "glaubend" erklärt, dass mit der Ex vereinbart wurde, dass sie da so wohnen und alles nutzen darf, wird das mit der Nutzungsentschädigung nichts. Ex ist mindestens durch Miteigentum zur Nutzung berechtigt. Der Umfang der Berechtigung ist mE das Problem. Nur wenn sie mehr nutzt als vereinbart, kann es die Nutzungsentschädigung geben. Ich würde mich - wenn es sich wirtschaftlich lohnt (hat die Ex denn die entsprechenden Mittel??) - um die Unterlagen kümmern, die in der Familiensache produziert wurden. Zugriff auf die Familiensache?

  • Wenn der Schuldner wahrheitsgemäß oder nur "glaubend" erklärt, dass mit der Ex vereinbart wurde, dass sie da so wohnen und alles nutzen darf, wird das mit der Nutzungsentschädigung nichts. Ex ist mindestens durch Miteigentum zur Nutzung berechtigt. Der Umfang der Berechtigung ist mE das Problem. Nur wenn sie mehr nutzt als vereinbart, kann es die Nutzungsentschädigung geben. Ich würde mich - wenn es sich wirtschaftlich lohnt (hat die Ex denn die entsprechenden Mittel??) - um die Unterlagen kümmern, die in der Familiensache produziert wurden. Zugriff auf die Familiensache?

    Auch bei gegebender Leistungsfähigkeit tendiere ich nunmehr von einer Nutzungsentschädigung abzusehen,,,,Zugriff auf Familiensache wäre ggf. zwar möglich, doch die Aussicht darauf, etwas zu finden, ist sehr gering.

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