Im Rahmen einer Veräußerung von WEG wird wegen der erforderlichen Verwalterzustimmung auf das in der Grundakte liegende Protokoll verwiesen.
Das Protokoll ist vom Verwalter und zwei Eigentümern unterzeichnet. Bei einem Eigentümer steht der Zusatz "Verwaltungsbeirat".
Lt. Teilungserklärung kann ein Beirat durch Beschluss der Eigentümerversammlung errichtet werden. Der Vorsitzende und weitere Mitglieder sind aus dem Kreis der Eigentümer von der Eigentümerversammlung zu wählen.
Aus dem Protokoll ergibt sich auch, dass ein Beirat besteht, aber nicht explizit, wer Beiratsvorsitzender und dessen Stellvertreter ist.
Ist nachzuweisen, dass der als "Verwaltungsbeirat" bezeichnete Eigentümer diese Eigenschaft auch wirklich besitzt (z.B. durch Protokoll, in dem entspr. Beschlussfassung enthalten ist)?
beck OK WEG § 26 RNr. 23 schreibt hierzu:
"...Die dort genannten Eigenschaften der unterzeichnenden Personen müssen hingegen nicht nachgewiesen werden (LG Köln MittRhNotK 1984, 121; Heggen NotBZ 2009, 403; Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, Teil 9 Rn 163)..."
(Da mein Notar Beschwerde einlegen möchte, falls ich das verlange, könnte man mal eine Entscheidung eines Obergerichts dazu bekommen. Aber wenn es von vorne herein aussichtslos ist......)