• Ich habe mal wieder eine kleine Frage.
    Mir liegt ein Bewährungsheft vor. Zu Grunde liegt ein Amtsgerichtsurteil: Jugendstrafe zur Bewährung. Nach Berufung gelten 4 Monate als verbüßt. Die restliche Berufung wurde verworfen. Das Landgericht erlässt zudem einen Bewährungsbeschluss. Als Auflage wurde unter anderem eine Geldbuße bestimmt. Das Landgericht hat auch die Ratenzahlung der Geldbuße überwacht. Da die Raten nicht gezahlt wurden, hat das Landgericht Dauerarrest festgesetzt.Das Landgericht übersendet mir (Amtsgericht) nun die Akte mit der Bitte um Einleitung der Vollstreckung.
    Bin ich überhaupt für die Vollstreckunh des vom Landgericht festgesetzten Dauerarrestes zuständig?

    Vielen Dank schon mal

  • Hallo ,
    ich stell meine Frage jetzt auch einfach mal hier, da es zu dem "Oberthema" passt..
    Also ich mache seit kurzem Strafsachen beim Amtsgericht.
    Meine Frage ist wer den Akteninnendeckel in Jugendstrafsachen auszufüllen hat, wenn das Verfahren zum Beispiel nach §47 JGG eingestellt wurde oder die Vollstreckung erledigt ist. Wird das beim Amtsgericht gemacht oder bei der StA wo die Akte zum Verbleib hingeschickt wird ?:confused:

    Ich weiß, das ist eine ziemliche Anfängerfrage, aber ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen :oops:

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