Zustellung Beschluss nach Georgien (Strafsache)

  • Hallo zusammen,

    da leider kurzfristig alle Auslandsrechtspfleger bei uns ausgefallen sind, fallen mir die Auslandssachen nun zu. Leider bin ich da ein wenig orientierungslos.

    Zugestellt werden soll ein Beschluss in Strafsachen an den Verurteilten in Georgien.

    Ist hier eine Zustellung gegen internationalen Rückschein möglich?

    Gem. IR-Online wäre es das nicht, aber das gilt ja nicht für Strafsachen. In der RiVast zu Georgien lese ich nur etwas von einem "unmittelbaren Weg".

    Falls keine Zustellung gegen IRS möglich ist - wie sähe dann die förmliche Zustellung aus (Übersetzungen etc.). Dazu finde ich irgendwie nichts, auch weil der Link zur RiVast, den man mir hier gegeben hat, nicht mehr funktioniert, nachdem beim BMJV wohl die Internetseite geändert wurde.

    Vielen Dank schonmal!

  • Nein, nur per Ersuchen nach dem Übereinkommen von 1959, Art. 7. Du solltest dir auch die Ratifizierungsurkunde von Georgien raussuchen. Da sind immer irgend welche Vorbehalte mit drin. Es kommt immer darauf an, was du zustellen willst.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich muss einen Strafbefehl in Tiflis/Georgien an einen Georgier zustellen. Für Zustellungsersuchen ist der unmittelbare Weg zwischen den Behörden zulässig.
    Weiß jemand, wie ich die Empfangsstelle finde?
    Haben sich bei der vorstehend angegebenen Zustellung bedeutsame Erkenntnisse ergeben?

  • Das Ersuchen muss über das BfJ an das georgische MJ gerichtet werden. Hier ein Auszug aus dem Länderteil der RiVASt:

    "Die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Übereinkommens erwähnten Rechtshilfeersuchensowie die in Artikel 11 erwähnten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justizeinerseits und dem georgischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällenunmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt. In diesen Fällen ist dem georgischen

    Justizministerium eine Abschrift des Ersuchens zu übermitteln."

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    Maxim Gorki



  • Das kann meiner Ansicht nach (hoffentlich) nicht richtig sein. Unter III.2 im Länderteil heißt es:
    Für Zustellungsersuchen nach Artikel 7 des Übereinkommens .... ist der unmittelbare Geschäftsweg ...zulässig.

  • Nach einer Erklärung gem. Art. 24 sind Justizbehörden das Verfassungsgericht, die ordentlichen Gerichte und das Büro des Generalstaatsanwaltes. Da weiß ich aber auch die Anschriften nicht. Was mir manchmal geholfen hat, ist eine Anfrage bei der jeweiligen Botschaft in Deutschland. Im Zweifel würde ich es doch an das georgische MJ schicken und die sollen es doch dann weiterleiten.

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    Maxim Gorki



  • Die Antwort der Botschaft liegt vor. Diese hat mitgeteilt, dass das Ersuchen an das Justizministerium Georgiens zu senden ist.
    Ich frage mich nun, ob dieses als Empfangsstelle angegeben werden kann oder ob ich noch ein Begleitschreiben fertigen muss.
    Ferner frage ich mich, ob ich dieses direkt (natürlich über die Prüfstelle) anschreiben kann oder ob die Weiterleitung dann auch auf dem Dienstweg erfolgen muss.

  • Nein, direkter Verkehr ist ja zulässig. Also ans MJ über die Prüfstelle. Einen Begleitbericht musst du nicht machen. Es genügt das Ersuchen. Denke dran, dass nach der Ratifizierungsurkunde Georgien nach Art. 16 II eine Übersetzung in die englische oder russische Sprache fordert.

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  • Annett vielen Dank für den Hinweis. Das hätte ich nicht gefunden, zumal bei mir der Zugang zum BGBl. II nicht funktioniert.
    Allerdings stellt sich die Frage, ob eine Zustellung möglich ist, wenn der Empfänger kein Russisch oder Englisch versteht.
    Amtssprache in Georgien ist wohl Georgisch und Russisch wird nur von einem kleiner werdenden Teil der Bevölkerung gesprochen.

  • Das spielt bei Zustellungen eigentlich keine Rolle. Aber du hast schon recht. Georgisch ist die Amtssprache. Da wird sich keiner wehren, wenn du das ins georgische übersetzt. Wenn man es sowieso übersetzen muss, kann man es auch in die Amtssprache übersetzen lassen.

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  • Die deutsche Botschaft hat bei dem georgischen Justizministerium nachgefragt.

    Es wurde gebeten, die Übersetzungen entweder auf Georgisch oder ggf. auf Englisch, jedoch nicht auf Russisch, zu übersenden.
    Die Erklärung aus 1999 dürfte überholt sein.

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (23. Februar 2018 um 07:56)

  • Danke für den Hinweis.

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  • Ich habe eine Zustellung in Strafsachen nach Georgien.
    Ich habe alles soweit gefunden, nur die Anschrift des Justizministerium Georgiens konnte ich nirgends finden.
    Kann mir da jemand helfen?

    Der Computer ist eine großartige Erfindung. Es passieren genauso viele Fehler wie früher. Aber niemand ist daran schuld. :wechlach:

  • Schau, ich habe die Anschrift hier gefunden.

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