Terminsgebühr WEG Verfahren Klagerücknahme

  • In einem meiner WEG-Verfahren streiten die Parteien über das Entstehen einer Terminsgebühr. Folgender Hintergrund: Ein Wohnungseigentümer klagte gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung . Bevor es zu einer mündlichen Verhandlung kam, hob die Eigentümerversammlung die angefochtenen Beschlüsse per Aufhebungsbeschluss auf. Der Kläger gab darauf eine Erledigterklärung ab. Der Klägervertreter macht eine Terminsgebühr geltend. Eine Terminsgebühr könnte hier also allenfalls wegen einer vorherigen Besprechnung zur Erledigung des Verfahrens zustande gekommen sein.

    Die Beklagtenvertretung wendet sich gegen die Terminsgebühr. Der Klägervertreter hatte zwar im Büro der Beklagen angerufen und um Rückruf gebeten. Im nachfolgenden Telefonat teilte die Beklagtenvertretung dem Klägervertreter jedoch lediglich mit, dass die Eigentümer (und Beklagten) die angefochtenen Beschlüsse bereits aufgehoben hätten und die Beklagtenvertretung zur Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung für den Fall der zu erwartenden klägerischen Erledigungserklärung beauftragt hätten. Die Anfechtungsklage wäre da bereits faktisch erledigt gewesen, da der Anfechtungsgrund weggefallen war. Es sei mit dem Klägervertreter keine prozessuale Situation oder Rechtslage erörtert oder diskutiert worden.

    Der Klägervertreter wendet ein, dass die alleinige Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse nichts mit der prozessualen Rechtslage zu tun hätte, und die prozessuale Situation im Telefonat erörtert wurde. Auch wäre keine faktische Erledigung des Rechtsstreites eingetreten, vielmehr hätte zunächst die Bestandskraft des Aufhebungsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft abgewartet werden müssen. Auch wenn der Aufhebungsbeschluss mit Verkündung wirksam geworden sei, käme es ja auf die Bestandskraft des Beschlusses an. Die Bestandskraft des Beschlusses hätte abgewartet werden müssen, da er im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage ja ex tunc aufgehoben hätte werden können, womit der Prozess ja weder faktisch noch prozessual erledigt gewesen wäre. Dies wäre in dem Telefonat erörtert worden.

    Ich wäre für ein paar Ideen dankbar....

  • Also fand doch wohl unstreitig eine Besprechung "zur Erledigung des Verfahrens" i. S. v. Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG statt (vgl. Gerold/Schmidt, 22. Aufl. 2015, Rn. 166 zu Vorb. 3 VV). Diese kann auch nach einem erledigendem Ereignis entstehen (Gerold/Schmidt, aaO., Rn. 170), wobei dann der Wert evtl. nur aus dem Kostenwert sich berechnet. Insoweit entspricht Dein Fall (Streit, ob Erledigungsfall gegeben ist) der weiteren Kommentierung in Gerold/Schmidt, aaO., Anh. VI Rn. 255, die zudem auf die Entscheidungen des BGH (NJW-RR 2005, 1728; NJW-RR 1996, 1210; NJW 2011, 529) verweist (TG dann nur aus Kostenwert).

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