Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe da ein grundbuchrechtliches Problem und bitte um Eurer fachliches Wissen!
Folgende Ausgangssituation:
Ehemann und Ehefrau schließen eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Inhalt u.a:
Der Ehemann ist Alleineigentümer eines Grundstückes.
Dieses überträgt er "hiermit im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter" auf seine beiden Söhne (XY und YX) zu je 1/2 in der Weise, das diese mit seinem Tod je zu 1/2 Miteigentümer werden.
Das Grundstück ist in Abt. III lfd. Nr 1 mit einer Grundschuld zugunsten der Bank Z belastet.
Der Notar beantragt nun (neben einer Eigentumsübertragungsvormerkung für XY und YX) die Eintragung einer Vormerkung in Abt. III wie folgt:
"Der Erschienene zu 1) (Eigentümer) tritt seine bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche auf vollständige oder teilweise Aufgabe des in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Grundpfandrechts durch Abtretung, Verzicht oder Löschung an seine beiden Söhne XY und YX als Berechtigte der in § 6 Nr. 3 Abs 3 bewilligten Eigentumsübertragungsvormerkung ab.
Zur Sicherung der abgetretenen Ansprüche gegen den Grundpfandrechtsgläubiger wird die Eintragung einer Vormerkung nach § 883 BGB zugunsten des XY und des YX als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB bewilligt und beantragt."
Der Notar ist der Meinung, diese Vormerkung ist eintragungsfähig??????????????????????????????????????????
Danke schon einmal für Eure Hilfe!
Schönes Wochenende!!!!!!