betreuungsgerichtliche Genehmigung fü Ausschlagung nach Ehemann nach eigenem Tod?

  • Mal folgender Fall. Der Ehemann ist gestorben. Seine Ehefrau, welche unter Betreuung stand, schlägt aus und verstirbt nach. Die beantragte betreuungsrechtliche Genehmigung ist bis zum Versterben der Ehefrau, wegen damals noch unklarer Vermögensverhältnisse (jetzt ist Überschuldung bekannt), nicht erfolgt.

    Bedarf es jetzt noch der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, welche den Erben (Nachlasspfleger) mitzuteilen ist oder gilt die Ausschlagung nunmehr auch so. Nachlasspflegschaft besteht jeweils nach Ehemann und Ehefrau.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Ich behaupte ganz dreist: weder noch. Der Nachlaßpfleger für den Ehefrauennachlaß muß jetzt ran.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich behaupte ganz dreist: weder noch. Der Nachlaßpfleger für den Ehefrauennachlaß muß jetzt ran.

    Gerne, nur wie.
    Genehmigung noch einmal beantragen?
    Oder Zug ist abgefahren und Ehefrau Nachlass blutet für Eheman?

    Mir persönlich wäre es egal, nur formaljuristisch richtig soll es sein.

    Danke schon einmal, Respekt Freitag nach Eins ...

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  • Nach dem Tod der Betroffenen kann das Betreuungsgericht nichts mehr genehmigen. Das Verfahren ist mit dem Tod beendet. Lediglich die Erben der Betroffenen, hier vertreten durch den Nachlasspfleger, können die Genehmigung nunmehr gegenüber dem Nachlassgericht erteilen. Dabei bitte auf die Fristen achten!

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Genau das sollte meine schnoddrige Kurzfassung sagen. Danke Mel.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Mal folgender Fall. Der Ehemann ist gestorben. Seine Ehefrau, welche unter Betreuung stand, schlägt aus und verstirbt nach. Die beantragte betreuungsrechtliche Genehmigung ist bis zum Versterben der Ehefrau, wegen damals noch unklarer Vermögensverhältnisse (jetzt ist Überschuldung bekannt), nicht erfolgt.

    Bedarf es jetzt noch der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, welche den Erben (Nachlasspfleger) mitzuteilen ist oder gilt die Ausschlagung nunmehr auch so. Nachlasspflegschaft besteht jeweils nach Ehemann und Ehefrau.


    Das war hier auch schon Thema:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…erbe+verstorben

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…sschlagung+erbe

  • ... Dabei bitte auf die Fristen achten!

    Mann 06/14 verstorben, Ehefrau 10/14 verstorben, aktueller NaPfl. am 10/14 bestellt. Vormaliger hat nichts gemacht. Wo sollen da noch Fristen beachtet werden können?

    Der jetzige NaPfl. könnte höchsten auf die Kenntnis durch Mitteilung vom Betr.Ger. aus 11/15 setzen und sagen, bis dahin war die Frist gehemmt und die Erklärung der Ausschlagung noch "Genehmigen". Von solch einem Fall habe ich zwar noch nichts gehört, aber es klingt pragmatisch.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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  • Es geht nicht um eine Gebrauchmachung einer Genehmigung, denn diese wurde ja noch nicht erteilt. Diese wurde aber beantragt und zwischenzeitig ist die Ehefrau gestorben. Die Ausschlagung wurde ja schon erklärt ist die dann durch Tod auch ohne Genehmigung wirksam oder nicht? Das ist des Pudels Kern der Frage.

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  • ... Dabei bitte auf die Fristen achten!

    Mann 06/14 verstorben, Ehefrau 10/14 verstorben, aktueller NaPfl. am 10/14 bestellt. Vormaliger hat nichts gemacht. Wo sollen da noch Fristen beachtet werden können?

    Wünschenswert ist es, wenn Sachverhalte von Anfang an vollständig eingestellt werden würden.

    Der jetzige NaPfl. könnte höchsten auf die Kenntnis durch Mitteilung vom Betr.Ger. aus 11/15 setzen und sagen, bis dahin war die Frist gehemmt und die Erklärung der Ausschlagung noch "Genehmigen". Von solch einem Fall habe ich zwar noch nichts gehört, aber es klingt pragmatisch.

    Die Fristhemmung fiel mit dem Tod der Betreuten weg. Jedenfalls ist der Zeitpunkt der Mitteilung an den aktuellen Nachlasspfleger unbeachtlich.

  • Es geht nicht um eine Gebrauchmachung einer Genehmigung, denn diese wurde ja noch nicht erteilt. Diese wurde aber beantragt und zwischenzeitig ist die Ehefrau gestorben. Die Ausschlagung wurde ja schon erklärt ist die dann durch Tod auch ohne Genehmigung wirksam oder nicht?


    Nein, ist sie nicht. Lies mal die in Beitrag 7 verlinkten älteren Threads.

  • Des Rätsels Lösung ist aus dem verlinkten Thread zu zitieren:



    Der Schlüssel zur Lösung des Problems liegt in § 1829 Abs.3 BGB, wonach an die Stelle der (nicht mehr möglichen) Genehmigung des VormG diejenige der Erben der Betreuten tritt. Genehmigen diese gegenüber dem NachlG, ist die Ausschlagung wirksam, genehmigen sie nicht, dann nicht. Auf die Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts nach § 1952 BGB kann es somit nicht ankommen. Die Ausschlagung ist ja bereits erklärt!

    Werden nach der Betreuten keine Erben festgestellt (etwa weil alle Erbprätendenten ausschlagen und keine weitere Erbenermittlung erfolgt), kann ein Nachlasspfleger zum Zwecke der Genehmigung der Erbauschlagung des vormaligen Betreuers bestellt werden. Hierfür bedarf der Nachlasspfleger seinerseits wiederum der nachlassgerichtlichen Genehmigung. Ob dieses ganze Procedere sinnvoll ist, wenn beide Nachlässe überschuldet sind, sei dahingestellt.

    Die Fragen, die sich nunmehr noch stellen:
    Was für eine Frist gilt für den Nachlasspfleger zur Erklärung der Genehmigung der Ausschlagung?
    Ansicht 1: Die Hemmung der Ausschlagungsfrist endet mit Tod des Ausschlagenden, sodass der Nachlasspfleger nur noch die ursprünglich restliche Frist zur Erklärung der Genehmigung zur Verfügung hat.
    Ansicht 2: Die Hemmung der Ausschlagungsfrist endet mit Tod des Ausschlagenden ab Feststellung des Betreuungsgerichts, dass keine Genehmigung mehr möglich ist, sodass der Nachlasspfleger nur noch die ursprünglich restliche Frist zur Erklärung der Genehmigung zur Verfügung hat ab dem Zeitpunkt der Mitteilung durch das Betreuungsgericht an ihm.
    Ansicht 3: Die Frist zur Genehmigung der Ausschlagung beginnt von neuem zu laufen, soweitdie Frist zur Ausschlagungserklärung nicht ohnhin abgelaufen ist, mithin in Anlehnung der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen.
    Ansicht 4: Es beginnt gar keine Frist zur Erklärung der Genehmigung der Ausschlagung zu laufen, weil die Ausschlagung selbst bereits schwebend wirksam ist, sodass diese bereits mit Ausschlagungserklärung bis zur Genehmigung gehemmt ist (Sinn und Zweck des § 1831 BGB ist, dass eine voherige Genehmigung eigtl. bereits erteilt ist - nur theoretisch diskutiert).

    In welcher Form ist die Genehmigungserklärung des Nachlasspflegers zu erteilen?
    Ansicht 1: Schriftlich gegenüber dem Nachlassgericht, entsprechend § 182 BGB
    Ansicht 2: In derselben Form, wie die Ausschlagung erklärt wurde, entsprechend dem Zweck des § 1952 BGB.

    Ist eine nachlassgerichtliche Genehmigung der Genehmigungserklärung des Nachlasspflegers notwendig?
    Ja, weil die Genehmigung zur Ausschlagung zu einer wirksamen Ausschlagung des ursprünglichen Erbanteils der Ehefrau führt, sodass im Wege teleologischer Auslegung die Genehmigungserklärung des Nachlasspflegers gemäß §§ 1960, 1915, 1822 Nr. 2 BGB genehmigungsbedürftig ist.

    In diesem Sinne eigtl. ein wunderbarer Klausurfall, Achtung Studenten aufgepasst :teufel:.

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