Hallo zusammen,
als Grundbuchmensch traue ich mich mal in dieses Unterforum, da die Frage hier wohl passender ist als unter den Grundbüchlern....;)
Das Problem ergibt sich schon aus der Überschrift:
Ich habe einen e.V., für den ein im Register eingetragener Geschäftsführer gem. § 30 BGB handelt; er lässt in notarieller Urkunde ein Grundstück auf.
Die Person des GF ist in Spalte 3 des Registerblatts eingetragen ohne weitere Spezifizierungen oder Einschränkungen.
Die allgemeine Vertretungsregelung lautet:
Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(wobei der vertretungsberechtigte Vorstand aus dem Vorsitzenden und dem stellv. Vorsitzenden besteht)
Nun frage ich mich, ob dieser GF (alleine) handeln kann und die Geschäftsführerstellung unabhängig von der erwähnten allgemeinen Vertretungsregelung ist.....
Wäre für Ideen, Denkanstöße oder vielleicht sogar die Lösung dankbar !:)