Alleinvertretung eines Geschäftsführers nach § 30 BGB ?

  • Hallo zusammen,

    als Grundbuchmensch traue ich mich mal in dieses Unterforum, da die Frage hier wohl passender ist als unter den Grundbüchlern....;)

    Das Problem ergibt sich schon aus der Überschrift:

    Ich habe einen e.V., für den ein im Register eingetragener Geschäftsführer gem. § 30 BGB handelt; er lässt in notarieller Urkunde ein Grundstück auf.

    Die Person des GF ist in Spalte 3 des Registerblatts eingetragen ohne weitere Spezifizierungen oder Einschränkungen.

    Die allgemeine Vertretungsregelung lautet:
    Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
    (wobei der vertretungsberechtigte Vorstand aus dem Vorsitzenden und dem stellv. Vorsitzenden besteht)

    Nun frage ich mich, ob dieser GF (alleine) handeln kann und die Geschäftsführerstellung unabhängig von der erwähnten allgemeinen Vertretungsregelung ist.....

    Wäre für Ideen, Denkanstöße oder vielleicht sogar die Lösung dankbar !:)

  • Hmmm ... Im Rahmen seiner Aufgaben kann er den Verein allein vertreten ...

    „Der Senat geht jedoch davon aus, dass allein die Bezeichnung „Geschäftsführer“ bereits eine i. S. von § 30 S. 1 BGB ausreichende Umschreibung des Aufgabenbereichs des besonderen Geschäftsführers beinhaltet. Dass ein Geschäftsführer zur Führung der laufenden Geschäfte – etwa, wie hier, des Vereins – berufen ist, ist der Bedeutung des Wortes inhärent.“ Beschluss des OLG Zweibrücken vom 17.12.2012; 3 W 93/12

    Der Nachweis, dass die Veräußerung von Grundbesitz zu den laufenden Geschäften gehört, wird ihm vermutlich aber nicht gelingen.

  • Schließe mich 45 an.
    Die Aufgabenbereiche des besonderen Vertreters gem. § 30 BGB müssen genau bezeichnet sein. Laut Sachverhalt sind keine Aufgabenkreise bestimmt. Durch die Verwendung der Formulierung "Geschäftsführer" wird Ermächtigung nur für laufende Geschäfte, aber keine Grundlagengeschäfte erteilt.

    Daher würde ich mir zur Sicherheit eine Bestätigung des Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl vorlegen lassen.

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